Bund startet "Initiative für faire Arbeitsbedingungen"

Vergaben des Bundes nur noch zu Tarifbedingungen

Das Bundeskabinett hat im August einen von den Bundesministerinnen Bärbel Bas und Katherina Reiche vorgelegten Entwurf eines Tariftreuegesetzes beschlossen.
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Arbeitsmarkt
Foto: Bundesregierung/ Steffen Kugler; BMWE/Chaperon
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Arbeitsmarkt
Der Kabinettsentwurf wurde von den Bundesministerinnen Bärbel Bas und Katherina Reiche vorgestellt. Foto: Bundesregierung/ Steffen Kugler; BMWE/Chaperon

Künftig sollen Unternehmen, die Aufträge des Bundes ausführen, tarifvertragliche Mindestarbeitsbedingungen einhalten und zwar unabhängig davon, ob sie tarifgebunden sind oder nicht. Scharfe Kritik am Entwurf kommt von der Bauindustrie. Ab September berät der Deutsche Bundestag darüber.

Aufträge und Konzessionen des Bundes sollen nach dem Entwurf grundsätzlich nur noch an Unternehmen vergeben werden, die sich verpflichten, den zur Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmern die einschlägigen tariflichen Arbeitsbedingungen zu gewährleisten. Die Regelung soll ab einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert von 50.000 Euro greifen. Bundesarbeitsministerin Bas nannte das Tariftreuegesetz "ein wichtiges Signal", das gerade in Zeiten großer öffentlicher Investitionen für fairen Wettbewerb und gute Arbeitsbedingungen sorgen werde. Zudem werde der "Wert sozialpartnerschaftlicher Lösungen" gestärkt, sagte Bas.

Der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) kritisierte den Gesetzentwurf dagegen scharf. Statt Anreize für Tarifbindung zu schaffen, führe der Entwurf zu massiver Bürokratie: Die vorgesehene Bürgenhaftung für alle Nachunternehmer gehe weit über die bestehende Mindestlohnhaftung hinaus. Für das Risikomanagement erfordere das eine Dokumentation mit Lohnabrechnungen, Zahlungsbelegen, Arbeitsverträgen und Arbeitszeitaufzeichnungen, was Hauptunternehmer bei Nachunternehmern nicht datenschutzkonform überwachen könnten. cm

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