Vertragliche Rechte und Pflichten

Was beim Winterdienst zu beachten ist

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Bald fängt wieder die Zeit des Winterdienstes an. Mit ihm lässt sich die auftragsschwächere Zeit zumeist gut überbrücken. Spätestens im Oktober eines Jahres werden von den GaLaBau-Unternehmern mit den Kunden die Winterdienstverträge geschlossen oder bestehende Verträge verlängert.
Winterdienst Recht und Normen
Winterdienst: Nur so viele Verträge schließen, wie man des kapazitätsmäßig auch wirklich verkraften kann. Foto: Flickr, CC BY 2.0

Über die Frage, welche Rechte und Pflichten die Parteien bei einem Winterdienstvertrag haben, gibt es leider immer wieder Streit. Häufigster Streitpunkt ist die Frage, ob der Unternehmer seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nachgekommen ist. Oft verweigern Auftraggeber wegen behaupteter mangelhafter oder unzureichender Leistung dem Unternehmer ganz oder teilweise die Vergütung.

Als Begründung wird seitens der Auftraggeber immer wieder angeführt, der Unternehmer sei am Tag viel zu spät oder gar nicht gekommen beziehungsweise sei seinen übernommenen Räumpflichten nur unzureichend nachgekommen. Seitens der Auftraggeber wird dann zumeist die vereinbarte Vergütung gemindert oder gar Schadensersatz verlangt. In einem schon aus dem Jahr 2012 stammenden Urteil des Bundesgerichtshofs, das heute die wenigsten noch kennen, hat das Gericht sich mit der Rechtslage befasst und klare Aussagen getroffen (Urteil vom 06.06.2012, Az. VII ZR 355(12)).

Die Meinung des Bundesgerichtshofs

Auch wenn man meint, die Rechte und Pflichten der Parteien ergäben sich aus dem Dienstvertragsrecht, so wird dies vom Bundesgerichtshof anders gesehen. In vielen Fällen würde bei Anwendung des Dienstvertragsrechtes eine Entgeltminderung ausgeschlossen sein. Der Bundesgerichtshof ordnet den Winterdienstvertrag dem Werkvertragsrecht zu und wendet dessen gesetzliche Rechtsfolgen konsequent an. Das Gericht meint, der Unternehmer schulde an den entsprechenden Tagen gegenüber dem Auftraggeber eine den Anforderungen der Straßenreinigungsvorschriften entsprechende Leistung, das heißt insbesondere ein einwandfreies Räumergebnis. Wie dies der Unternehmer erzielt und wann er tätig werden muss, sei seine Sache. Er muss jedenfalls auf alle Fälle bei einem übernommenen Winterdienst seiner Verkehrssicherungspflicht nachkommen. Hierzu gehören insbesondere auch die Überwachung der Wetterlage in dem betroffenen Gebiet, in dem der Winterdienst geschuldet werde. Bei schlechter oder unterbliebener Schneeräumung könne der Auftraggeber nach Werkvertragsrecht die geschuldete Vergütung ohne weiteres mindern oder im schlimmsten Fall sogar verweigern. Kommt es wegen einer mangelhaften Räumung zu einem Unfall (z. B. Körperverletzung), hafte der Unternehmer aus dem Winterdienstvertrag auf Schadenersatz. Es ist deshalb wichtig, dass der Unternehmer eine Betriebshaftpflichtversicherung unterhält, die auch die Leistungen des Winterdienstes mit umfasst. Ansonsten müsste die Betriebshaftpflichtversicherung entsprechend ausgeweitet werden.

Besonderheiten bei Anwendung des Werkvertragsrechts

Der Bundesgerichtshof sieht allerdings selbst, dass die Anwendung des Werkvertragsrechts gewisse Schwierigkeiten macht. Beim Werkvertragsrecht bedarf eine erbrachte Leistung jeweils der Abnahme. Wegen der Eilbedürftigkeit der an den einzelnen Tagen zu erbringenden Leistung, meint der Bundesgerichtshof die Leistungen nicht als abnahmebedürftig anzusehen. Für den Auftraggeber stehe im Vordergrund, dass der zur Schneeräumung verpflichtete Unternehmer bei Bedarf unverzüglich tätig werde.

Wegen des mit einer Nachfristsetzung notwendigerweise verbundenen Zeitverlustes sei es dem Auftraggeber nicht zuzumuten, den Winterdienstunternehmer eine Frist oder auch nur eine kurze Nachfrist zu setzen, weil in diesem Zeitraum nicht hinnehmbare Gefahren für die Gesundheit von Anwohnern, Besuchern oder anderen Verkehrsteilnehmern entstehen können. Nach Meinung des Gerichts darf der Auftraggeber bei unzureichendem oder nicht ausgeführtem Winterdienst wegen der gegebenen Gefahren ohne Nachfristsetzung zur Selbstvornahme (Ersatzvornahme) schreiten.

Damit können im Hinblick auf die vom Gericht angewandten werkvertraglichen Vorschriften gegenüber dem Unternehmer recht leicht Minderungs- oder Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Bei nicht ausreichend durchgeführtem Winterdienst haben Auftraggeber im Streitfall gute Karten, Ansprüche gegen den Unternehmer durchzusetzen. Schon im Hinblick auf die Meinung des Gerichts sei jedem Unternehmer geraten, nur so viele Winterdienstverträge zu schließen, wie man des kapazitätsmäßig auch verkraften kann.

Rainer Schilling, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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 Rainer Schilling
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