Kauf von Baumaterial

Viele kennen ihre Rechte nur unzureichend

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Gewährleistungsansprüche GaLaBau
Ohne Baumaterial geht im GaLaBau fast nichts. Aber wie ist die Rechtslage bei käuflich erworbenem mangelhaftem Material? Foto: Moritz Lösch, Neue Landschaft

Immer wieder muss ich feststellen, wie wenig GaLaBau-Unternehmer ihre Rechte beim Kauf von Baumaterial kennen. So kam vor kurzem ein Unternehmer zu mir zur Beratung in die Kanzlei, weil er drei Jahre nach Abnahme seiner werkvertraglichen Leistungen, von seinem Kunden wegen Mängeln am Material, das er geliefert und eingebaut hatte, in Anspruch genommen wurde. Ihm ging es bei seinem Besuch eigentlich nur darum, ob er oder sein Kunde für die erheblichen Aus- und Einbaukosten inklusive Folgekosten aufkommen muss. Hinsichtlich des Materials war es für ihn eine Selbstverständlichkeit, dass es zu seinen Lasten ging, da er laut Bedingungen seines Lieferanten, nur zwei Jahre "Garantie" hatte. Nach dem Beratungsgespräch sah der Unternehmer ein, eine wesentlich günstigere Position zu haben, als er sich gedacht hatte.

Rechte des Materialkäufers nach BGB

Viel zu wenig beachten Unternehmer, dass sie als Käufer von Baumaterial eine recht starke Rechtsposition gegenüber ihrem Lieferanten haben. Hier gilt nahezu ausnahmslos das Kaufrecht des BGB (VOB ist auf Kaufrecht nicht anwendbar!). Auch wenn die Bedingungen des Lieferanten für das erworbene Material nur eine zweijährige "Garantie" vorsehen, ist der Käufer auch nach den zwei Jahren nicht rechtelos. Zu unterscheiden sind die Begriffe "Garantie" und "Gewährleistung" (oder wie sie heute genannt wird "Nacherfüllung"). Garantie ist das vom Verkäufer freiwillig gewährte Recht, das dem Käufer wegen Mängeln an der Kaufsache zustehen soll. Unabhängig von der Lieferantengarantie bestehen selbstverständlich die Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen den Lieferanten daneben weiter, das heißt der Käufer von Baumaterial hat zwei Jahre lang Garantieansprüche gegen den Lieferanten aber bis zu fünf Jahre Gewährleistungsansprüche. Er muss sich beim besten Willen nicht mit Ansprüchen abspeisen lassen, die bereits nach zwei Jahren verjähren. Die Frist beginnt mit der Übergabe der Sache.

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Gewährleistungsansprüche GaLaBau
Unabhängig von der Lieferantengarantie bestehen Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen den Lieferanten bis zu fünf Jahre ab Übergabe der Ware. Foto: BUGA Koblenz 2011
Gewährleistungsansprüche GaLaBau
Eine neue Vorschrift in § 439 Abs. 3 BGB bestimmt, dass Verkäufer mangelhafter Sachen gegebenenfalls auch Aus- und Wiedereinbaukosten tragen müssen. Foto: Moritz Lösch, Neue Landschaft

Kaufgewährleistung für Baumaterial

Leider ist in Unternehmerkreisen § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB kaum bekannt. Nach dieser Vorschrift verjähren Mängelansprüche erst in fünf Jahren, wenn der gekaufte Gegenstand "entsprechend seiner üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat", das heißt selbst bei einem Einkauf in einem Baumarkt (z. B. Bauhaus, OBI, Hornbach etc.) beträgt die Gewährleistungsfrist für Baumaterial nach Kaufrecht fünf Jahre ab Übergabe der Ware, wenn das Material tatsächlich für ein Bauwerk verwendet, das heißt dort eingebaut wurde. Für nicht eingebautes Baumaterial, das der Unternehmer auf Lager nimmt und abwartet, ob und wann er es einmal benötigt, gilt § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB, nämlich zwei Jahre. Entnimmt der Unternehmer aus seinem Lager allerdings vor Ablauf der zweijährigen Frist das Material und baut es in ein Bauwerk ein, so hat er damit Anspruch auf eine fünfjährige Gewährleistungsfrist. Jedem Unternehmer sei deshalb angeraten, erworbenes Material nicht zu lange zu lagern, sondern rechtzeitig vor Ablauf der Zwei-Jahresfrist in ein Bauwerk einzubauen. Bei Lagerhaltung sollte auch darauf geachtet werden, dass immer das älteste Material zuerst verbraucht und das jüngere in die Lagerhaltung genommen wird. Mit dieser Verfahrensweise bleibt einem die fünfjährige Gewährleistungsfrist für eingekauftes Baumaterial in den aller meisten Fällen erhalten. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gilt die fünfjährige Frist sogar für käuflich erworbenes gebrauchtes Material.

Wahlrecht bei Nacherfüllungsansprüchen

Viel zu wenig ist den Vertragsparteien § 439 Abs. 1 BGB bekannt. Nach dieser Vorschrift hat der Käufer für seine Gewährleistungsansprüche die Wahl, ob er die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien neuen Sache verlangt. In der Praxis wird fast immer nur eine Nachbesserung aber keine Neulieferung verlangt. Dies mag wohl auch daran liegen, dass man sich aufgrund des Werkvertragsrechtes am Bau, an eine Nachbesserung gewöhnt hat und man deshalb zu wenig an eine Neulieferung denkt. Allerdings geht dieser Neulieferungsanspruch nicht grenzenlos weit. Der Gewährleistungsanspruch hat seine Grenze, wenn er mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Dabei muss insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und auch die Frage, ob man, statt einer Neulieferung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer, auch eine Nachbesserung vornehmen kann (§ 439 Abs. 4 BGB).

Folgekosten wegen Einbaus mangelhaften Materials

Noch recht neu und deshalb weniger bekannt, ist die in das BGB aufgenommene Vorschrift des § 439 Abs. 3 BGB. Zum Glück ist die Regelung im Gesetz so klar formuliert, dass man sie aus dem Text heraus bereits versteht. Die Bestimmung lautet: "Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen."

Nach dieser Vorschrift bleibt der Käufer nicht mehr auf den oft erheblichen Folgekosten sitzen. Wird beispielsweise ein Kupferrohr unter Putz verlegt und dieses wegen sogenannten Kupferfraßes nach zwei Jahren undicht, das heißt mangelhaft, so muss der Verkäufer nicht nur das Rohr selbst ersetzen. Er hat auch die Kosten des Ausbaus, des Wiedereinbaus des Rohres sowie den Putz, die Maler- oder Tapezierarbeit, zu ersetzen. Diese Kosten können deutlich höher sein, als der Preis des Materials, den der Käufer seinerzeit entrichtet hatte.

Ein Blick in das Gesetz lohnt sich für die Vertragsparteien, um sich Klarheit zu verschaffen, wie sich derzeit die Rechtslage bei käuflich erworbenem mangelhaftem Material darstellt. Der vermeintlich benachteiligte Verkäufer, kann selbstverständlich ebenfalls nach dem Kaufrecht des BGB bei seinem Vorlieferanten Regress nehmen. Auch der Verkäufer bleibt also normalerweise nicht auf dem Schaden sitzen. Letztendlich ist es Wille des Gesetzgebers, dass die Haftung für das mangelhafte Material den Hersteller trifft, der den Mangel verursacht hat. Alle Beteiligten sollten aber stets die Verjährungsfristen im Auge behalten.

Rainer Schilling, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

 Rainer Schilling
Autor

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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