
Foto: Moritz Lösch/Neue Landschaft
In meiner langjährigen Praxis als Rechtsanwalt habe ich es nicht erlebt, dass ein Auftragnehmer einen Rechtsstreit endgültig verloren hat, nur weil er auf eine Schlusszahlung des Auftraggebers keinen Vorbehalt erklärt hat. Die in § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B enthaltene Regelung erwies sich letztendlich immer als zahnloser Tiger und war - wenn überhaupt - maximal dazu geeignet, die Parteien einem ausgewogenen Vergleich ein Stück näher zu bringen. Da sich häufig Auftraggeber zu Unrecht auf die Ausschlusswirkung einer vorbehaltlosen Annahme der...