SVLFG
Vorsicht bei Baumarbeiten an Gleisen
Baumarbeiten werden im Rahmen der Rückschnittzone ausgeführt. Gängig ist zum Beispiel der Bereich von 6 Metern bis zur Gleismitte und 6 Metern in der Höhe. Gemäß der Vorschrift für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG 4.2) ist bei Baumpflegearbeiten der Gefahrenbereich definiert als Radius um die Schnittstelle. Der Radius umfasst die doppelte Astlänge, jedoch mindestens 6 Meter. Vorbeifahrende Züge dürfen sich nicht im Gefahrenbereich befinden. Hier sind zwingend Maßnahmen erforderlich. Auch die mögliche Notwendigkeit des Freischaltens der Oberleitungen ist in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen.
Bei Baumpflegearbeiten zum Erhalt des U-Profils in der Rückschnittzone (zum Beispiel 6 m von der Gleismitte) ist die Möglichkeit des Einsatzes von schienengebundenen Fahrzeugen oder Zwei-Wege-Fahrzeugen mit diversen Konturenschnittgeräten zu prüfen. Ist das nicht möglich und werden die Pflegemaßnahmen von der Hubarbeitsbühne oder mit Seilklettertechnik durchgeführt, ist eine Gleissperrung in der Regel erforderlich, um den Gefahrenbereich nach der VSG 4.2 freizuhalten. Zwar ist es möglich, durch zum Beispiel Rigging einzelne Äste kontrolliert abzulassen, aber es können durch falsch angewandte Techniken (beispielsweise zu gering dimensioniertes Bremsgerät) Äste in den Gleisbereich hineingeraten. Zudem können vor allem bei Bäumen mit hohem Totholzanteil Äste oder ganze Kronenteile brechen und in den Gleisbereich fallen – verursacht zum Beispiel durch hohe Schwingungsbelastung bei statischem Riggen.
Vor den Arbeiten im Bereich von Oberleitungen oder anderen unter Spannung stehenden Teilen sind durch die für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle (BzS) zwingend Sicherungsmaßnahmen einzuleiten. Die Schutzabstände nach DIN VDE 0105 sind einzuhalten. Primär ist der Auftragnehmer für die Umsetzung der notwendigen Maßnahmen zur Arbeitssicherheit verantwortlich. Daneben verbleibt jedoch beim Auftraggeber die Pflicht zur ergänzenden Sicherheitsüberwachung.
ILa/SVLFG
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