Vorsicht Falle: Korrespondenz per E-Mail

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Wer im Geschäftsleben viel mit Schriftverkehr zu tun hat, kommt heute kaum noch um die Nutzung des Mediums E-Mail herum. Immer mehr wird praktisch nur noch per E-Mail korrespondiert, was zumindest nach der Rechtsprechung mancher Gerichte zur folgenschweren Falle werden kann.

§ 13 Abs. 5 VOB/B sieht vor, dass ein Auftragnehmer von ihm zu vertretende Mängel im Rahmen der Gewährleistung (Nacherfüllung) beseitigen muss. Bei jedem vom Auftraggeber erstmals schriftlich gerügten Mangel sieht § 13 Abs. 5 VOB/B vor, dass die Verjährung der Gewährleistungsfrist quasi unterbrochen und für den Mangel für zwei Jahre neu in Lauf gesetzt wird. Die Vorschrift wird von Auftraggebern häufig gegen Ende der Gewährleistungsfrist angewandt, um mit der entsprechenden schriftlichen Rüge neue zwei Jahre Gewährleistung für den Mangel zu erhalten, ohne dass man deswegen gleich rechtliche Schritte unternehmen muss.

In mehreren durch Frankfurter Gerichte entschiedenen Fällen hatten Auftraggeber die Mängel zum Zwecke der Unterbrechung der Verjährung per E-Mail gerügt. Als sie die Mängelrechte später weiter verfolgen wollten, berief sich der Auftragnehmer auf Verjährung. Sowohl in einer älteren Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt als auch jetzt ganz neu entschied das Landgericht Frankfurt (Urteil vom 08.01.2015, Az. 2-20 O 229/13), dass eine Mängelrüge per E-Mail das Schriftlichkeitserfordernis des § 13 Abs. 5 VOB/B nicht erfüllt und dementsprechend die Verjährungsfrist bezüglich des gerügten Mangels nicht unterbrochen wurde. Hätte der Auftraggeber seine Mängelrüge per Brief oder Telefax erhoben, hätte es nach Meinung der Frankfurter Richter für eine Unterbrechung der Verjährung zugunsten des Auftraggebers ausgereicht, bei der Rüge mittels E-Mail allerdings nicht.

Die Frankfurter Urteile werden zwar von vielen Juristen als falsch empfunden. Was nutzt es aber dem betroffenen Auftraggeber, wenn die zur Entscheidung berufenen Gerichte bei Mängelrügen per E-Mail das Schriftlichkeitserfordernis des § 13 Abs. 5 VOB/B nicht anzunehmen bereit sind. Jedem Auftraggeber sei deshalb dringend angeraten, bei Mängelrügen vorsichtshalber stets auf die Rüge per E-Mail zu verzichten, sondern nach wie vor per Brief oder Telefax die Rechte zu wahren.

Rainer Schilling, Rechtsanwalt für Bau- und Architektenrecht

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