GaLaBau und Recht: Bau-Fachanwalt Rainer Schilling empfiehlt

Was ändert sich in der VOB? Neuerungen, die man kennen sollte

von:
Vergaberecht
Mit der aktuellen Reform der VOB werden Vorgaben des Europäischen Parlaments und des Rates über die öffentliche Auftragsvergabe umgesetzt. Foto: Rainer Sturm/pixelio.de

Wie die meisten Leser wahrscheinlich wissen, sollen zum 18.04.2016 Änderungen der VOB Teile A, B und C in Kraft treten. Da die VOB im GaLaBau-Bereich eine maßgebliche Rolle spielt, wollen wir hier einen kurzen Überblick geben, was sich zum 18.04.2016 ändern soll. Zu beachten ist, dass es sich bei der VOB weder um ein Gesetz noch um eine Verordnung, sondern nach wie vor lediglich um eine (allerdings privilegierte) Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die in der Baubranche immer noch eine besondere Bedeutung genießt und dementsprechend weit verbreitet zur Anwendung gelangt.

Mit der aktuellen Reform der VOB werden insbesondere europarechtliche Vorgaben (Richtlinie 214/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe - Artikel 71 und 73) umgesetzt. Zu beachten ist, dass die Bestimmungen der VOB in der geänderten Form erst verbindlich werden, wenn das BMUB einen entsprechenden Erlass verkündet hat. Dieser wird zum 18.04.2016 erwartet. Hinsichtlich des ersten Abschnitts der VOB/A ist darüber hinaus Voraussetzung, dass die jeweils zuständigen Landesregierungen die VOB bzw. deren Änderungen als Haushaltsrecht zur Anwendung vorschreiben.

Neuerungen der VOB/A - 1. Abschnitt

Neben den vorgenannten strukturellen Änderungen führte die Neufassung der VOB/A zunächst dazu, dass nun weitestgehend der Begriff des "Unternehmens" an die Stelle des bisher verwendeten "Bewerber"-Begriffes tritt. Unter § 10 Abs. 4 VOB/A wird die sogenannte "Bindefrist" eingeführt, um die bisher geltende "Zuschlagsfrist" zu ersetzen. Damit müssen Angebote künftig unabhängig vom Eröffnungstermin innerhalb der Angebotsfrist eingehen. Deren Prüfung und Wertung soll sodann innerhalb einer möglichst kurzen, grundsätzlich höchstens 30-tägigen Bewertungsphase erfolgen, wobei die exakte Dauer auftraggeberseitig vorzugeben ist. Innerhalb dieser Phase sind die Bieter an ihre Angebote gebunden (daher Bindefrist).

Gemäß § 22 VOB/A führen außerdem VOB/B-konforme Änderungen des Vertrags abgesehen von den Fällen des § 1 Abs. 4 Satz 2 VOB/B ausdrücklich nicht zum Erfordernis eines neuerlichen Vergabeverfahrens.

Schließlich findet sich im Anhang TS zur VOB/A eine neue Definition des Begriffs "Technische Spezifikation", der zwischen öffentlichen Bauaufträgen und öffentlichen Dienstleistungs- oder Lieferaufträgen differenziert, um auf die damit jeweils verbundenen besonderen Anforderungen einzugehen.

Neuerungen der VOB/B

Neben mehreren eher redaktionellen Änderungen erfuhr die VOB/B folgende hervorzuhebenden Änderungen:

§ 4 Abs. 8 Nr. 3 VOB/B:

Diese Vorschrift wurde wie folgt neu gefasst:

"3. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Nachunternehmer und deren Nachunternehmer ohne Aufforderung spätestens bis zum Leistungsbeginn des Nachunternehmers mit Namen, gesetzlichen Vertretern und Kontaktdaten bekanntzugeben. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer für seine Nachunternehmer Erklärungen und Nachweise zur Eignung vorzulegen."

Die Neuerung hat für Verträge, bei denen die VOB vereinbart ist, erhebliche Auswirkungen. Der Auftragnehmer muss spätestens bis zum Leistungsbeginn des Nachunternehmers unaufgefordert dessen Namen und die gesetzlichen Vertreter bekanntgeben, wobei der Auftraggeber für die Nachunternehmer entsprechende Eignungsnachweise verlangen kann. Dies dürfte in manchen Branchen Auftragnehmer betreffen, die kaum noch mit eigenen Leuten, sondern fast ausschließlich mit Subunternehmern arbeiten, was man bisher den Auftraggebern gegenüber weitgehend verschwiegen hat. Es kommt immer wieder vor, dass auf den Baustellen Arbeitnehmer zugegen sind, die die Arbeitskleidung mit entsprechendem Logo des Auftragnehmers tragen, obwohl sie in Wirklichkeit Mitarbeiter eines Nachunternehmers sind.

Mit der Neuregelung soll eine Offenlegung der Verhältnisse an der Baustelle erreicht werden. Der Verfasser hat allerdings bezüglich dieses Punktes erhebliche Zweifel, dass dies gelingt.

§ 8 Abs. 4 und 5 VOB/B:

Diese Vorschrift wurde wie folgt neu gefasst:

"(4) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen,

1. wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hatte, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2 bis 4 gilt entsprechend.

2. sofern dieser im Anwendungsbereich des 4. Teils des GWB geschlossen wurde,

a) wenn der Auftragnehmer wegen eines zwingenden Ausschlussgrundes zum Zeitpunkt des Zuschlags nicht hätte beauftragt werden dürfen. Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2 bis 4 gilt entsprechend.

b) bei wesentlicher Änderung des Vertrages oder bei Feststellung einer schweren Verletzung der Verträge über die Europäische Union und die Arbeitsweise der Europäischen Union durch den Europäischen Gerichtshof. Die ausgeführten Leistungen sind nach § 6 Absatz 5 abzurechnen. Etwaige Schadensersatzansprüche der Parteien bleiben unberührt.

Die Kündigung ist innerhalb von 12 Werktagen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes auszusprechen.

(5) Sofern der Auftragnehmer die Leistung, ungeachtet des Anwendungsbereichs des 4. Teils des GWB, ganz oder teilweise an Nachunternehmer weitervergeben hat, steht auch ihm das Kündigungsrecht gemäß Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b zu, wenn der ihn als Auftragnehmer verpflichtende Vertrag (Hauptauftrag) gemäß Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b gekündigt wurde. Entsprechendes gilt für jeden Auftraggeber der Nachunternehmerkette, sofern sein jeweiliger Auftraggeber den Vertrag gemäß Satz 1 gekündigt hat."

Der Hintergrund dieser Neufassung des § 8 Abs. 4 VOB/B liegt in der Harmonisierung mit § 133 GWB. Der gänzlich neue § 8 Abs. 5 VOB/B schafft für den Auftragnehmer, der mit seinem Nachunternehmer die VOB/B wirksam in den Werkvertrag einbezogen hat, die Möglichkeit, gegenüber diesem eine außerordentliche Kündigung nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 Nr. 2 b) VOB/B auszusprechen, sobald ihm selbst auf dieser Grundlage der Auftrag entzogen wird. Insofern wird vermieden, dass der Auftragnehmer gegenüber seinem Nachunternehmer auf die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung zurückgreifen muss, infolge derer er diesem gegenüber zur vollen Zahlung des Werklohns verpflichtet wäre. Durch die Regelung des § 8 Abs. 5 VOB/B besteht damit die Möglichkeit, dieselbe Kündigungsmöglichkeit auf die gesamte Nachunternehmerkette zu erstrecken.

NL-Stellenmarkt

Relevante Stellenangebote
Bachelor Fachrichtung Landschaftsarchitektur /..., München  ansehen
Leiter*in der Abteilung Planung und Neubau sowie..., Giessen  ansehen
Sachbearbeiter*in Gewässerbau in der Abteilung..., Giessen  ansehen
Alle Stellenangebote ansehen
Vergaberecht
Hier ist alles richtig. Doch es gibt Baustellen, auf denen Arbeitnehmer zugegen sind, die Arbeitskleidung mit dem Logo des Auftragnehmers tragen, obwohl sie in Wirklichkeit Mitarbeiter eines Nachunternehmers sind. Foto: Moritz Lösch/Neue Landschaft

Neuerungen der VOB/C

Die Neuerungen der VOB/C betreffen insbesondere 16 Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) im Bereich Hoch- und 25 ATV im Bereich Tiefbau. Insbesondere wurde der VOB/C mit der DIN 18234 Horizontalspülbohrverfahren eine neue ATV hinzugefügt. Schließlich wurden 26 ATV fachtechnisch fortgeschrieben und 14 ATV bezüglich der Normverweise aktualisiert (siehe nachstehenden Überblick zu diesem Beitrag). Die fortgeschriebenen ATV gelten dabei seit dem 15.09.2015.

Sofern bisher zur Beschreibung des Baugrundes auf sogenannte Boden- und Felsklassen zurückgegriffen wurde, erfolgte nunmehr im Zuge der vorgenannten Fortschreibung mittels der Kategorisierung in sogenannte Homogenbereiche eine alle ATV im Bereich Tiefbau betreffende Vereinheitlichung.

Zwischenzeitlich war bezüglich der DIN 18300 noch ein Rückgriff auf die VOB/C 2012 möglich, zumindest bis zum Abschluss ihrer Fortschreibung. Sofern inzwischen gleichwohl die Fassung 2015 Verwendung gefunden haben sollte, war hinsichtlich der ZTV E-StB 09 die Geltung der Abschnitte 3.1.1, 3.1.2 sowie im Abschnitt 2.4 der mit Randstrich gekennzeichnete Absatz abzubedingen.

Insgesamt ist hervorzuheben, dass die ATV die anerkannten Regeln der Technik beinhalten, so dass im Hinblick auf eine vergaberechtskonforme Leistungsbeschreibung die Umsetzung der Vorgaben der neugefassten ATV empfehlenswert erscheint.

Zumindest hinsichtlich Teil B der VOB wird wahrscheinlich deren Bedeutung abnehmen, wenn das Vorhaben der Bundesregierung umgesetzt werden sollte, in das BGB eine Art Baugesetzbuch zu implementieren. Der Entwurf der Bundesregierung zeigt, dass maßgebliche Vorschriften der VOB dann in die Neuregelung des BGB Eingang finden würden. Es bleibt abzuwarten, wie schnell das Vorhaben der Bundesregierung umgesetzt wird.

Überblick über die Neuerungen in der VOB/C:

(F) = Das Dokument wurde zur Anpassung an die Entwicklung des Baugeschehens fachtechnisch überarbeitet; die Normenverweise wurden aktualisiert - Stand 2015-03.

(R) = Das Dokument wurde redaktionell überarbeitet; die Normenverweise wurden aktualisiert - Stand 2015-03.

(N) = Das Dokument wurde neu aufgestellt und erstmalig in die VOB aufgenommen.

(F) 18300 "Erdarbeiten"

(F) 18301 "Bohrarbeiten"

(R) 18302 "Arbeiten zum Ausbau von Bohrungen"

(R) 18303 "Verbauarbeiten"

(R) 18304 "Ramm-, Rüttel- und Pressarbeiten"

(R) 18305 "Wasserhaltungsarbeiten"

(F) 18306 "Entwässerungskanal-arbeiten"

(F) 18307 "Druckrohrleitungsarbeiten außerhalb von Gebäuden"

(R) 18308 "Drän- und Versicker-arbeiten"

(R) 18309 "Einpressarbeiten"

(F) 18311 "Nassbaggerarbeiten"

(F) 18312 "Untertagebauarbeiten"

(R) 18313 "Schlitzwandarbeiten mit stützenden Flüssigkeiten"

(F) 18314 "Spritzbetonarbeiten"

(R) 18315 "Verkehrswegebauarbeiten - Oberbauschichten ohne Bindemittel"

(R) 18316 "Verkehrswegebauarbeiten - Oberbauschichten mit hydraulischen Bindemitteln"

(R) 18317 "Verkehrswegebauarbeiten - Oberbauschichten aus Asphalt"

(R) 18318 "Verkehrswegebauarbeiten - Pflasterdecken und Plattenbeläge in ungebundener Ausführung, Einfassungen"

(F) 18319 "Rohrvortriebsarbeiten"

(F) 18320 "Landschaftsbauarbeiten"

(F) 18321 "Düsenstrahlarbeiten"

(F) 18322 "Kabelleitungstiefbau-arbeiten"

(R) 18323 "Kampfmittelräumarbeiten"

(N) 18324 "Horizontalspülbohr-verfahren"

(R) 18325 "Gleisbauarbeiten"

(R) 18326 "Renovierungsarbeiten an Entwässerungskanälen"

(F) 18330 "Mauerarbeiten"

(F) 18331 "Betonarbeiten"

(F) 18335 "Stahlbauarbeiten"

(F) 18340 "Trockenbauarbeiten"

(F) 18345 "Wärmedämm-Verbundsysteme"

(F) 18349 "Betonerhaltungsarbeiten"

(F) 18350 "Putz- und Stuckarbeiten"

(F) 18351 "Vorgehängte Hinterlüftete Fassaden"

(F) 18353 "Estricharbeiten"

(F) 18354 "Gussasphaltarbeiten"

(F) 18361 "Verglasungsarbeiten"

(F) 18365 "Bodenbelagsarbeiten"

(F) 18386 "Gebäudeautomation"

(F) 18451 "Gerüstarbeiten"

(F) 18459 "Abbruch- und Rückbau-arbeiten"

Stand: Februar 2016

 Rainer Schilling
Autor

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Ausgewählte Unternehmen
LLVZ - Leistungs- und Lieferverzeichnis

Die Anbieterprofile sind ein Angebot von llvz.de

Redaktions-Newsletter

Aktuelle GaLaBau Nachrichten direkt aus der Redaktion.

Jetzt bestellen