GaLaBau und Recht: Fachanwalt Rainer Schilling empfiehlt

Was bringt die VOB-Änderung für den GaLaBau?

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Am 19.02.2019 wurden im Bundesanzeiger Änderungen der VOB/A bekannt gemacht, die auf Bundesebene schon zum 01.03.2019 in Kraft getreten sind. Für Bundesländer, bei denen eine Regelung besteht, dass ein Inkrafttreten bereits mit Bekanntgabe im Bundesanzeiger gelten soll (z.B. teilweise in NRW) ist die VOB/A in ihrer geänderten Fassung bereits seit dem 19.02.2019 in Kraft. Die Änderungen betreffen ausschließlich Teil A der VOB. Teil B ist nicht betroffen und gilt deshalb unverändert fort.

Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick

1. Für den Wohnungsbau geltende erhöhte Wertgrenzen

Befristet bis zum 31.12.2021 wurden für Bauleistungen zu Wohnzwecken (§ 3a Abs. 2 und 4 VOB/A neu) die Wertgrenzen für freihändige Vergaben und beschränkte Ausschreibungen auf 100000 Euro beziehungsweise 1000000 Euro angehoben. Auf den ersten Blick könnte man meinen, dass die Wertgrenzen für den GaLaBau-Bereich kaum gelten, weil sie recht hoch sind. Schaut man aber einmal näher, mit was sich Landschaftsbau-Unternehmen heute alles beschäftigen, wird man feststellen, dass sie durchaus Leistungen ausführen, die zu Wohnzwecken dienen (Terrassenanlagen etc.), so dass bei größeren Baustellen die Wertgrenzen durchaus erreicht werden können. Die Anhebung der Wertgrenzen für freihändige Vergaben und beschränkte Ausschreibungen kann zu einer wesentlich einfacheren und schnelleren Vergabe führen, als bisher. Man will damit die Beschleunigung und Förderung des Wohnungsbaus erreichen. Woran man allerdings nicht gedacht hat, ist der Umstand, dass in manchen Bereichen Deutschlands die Firmen, die sich mit Wohnungsbau beschäftigen, an ihre Kapazitätsgrenze angelangt sind und nicht mehr viel zulegen können. Ich vertrete im Augenblick mehrere Mandanten, die nicht in der Lage sind, noch größere Arbeiten zu übernehmen. Es fehlt an allen Ecken und Enden Personal, insbesondere auch auf der Ebene der Oberbauleiter und Bauleiter.

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2. Direkte Vergabe von Aufträgen

Bis zu einer Wertgrenze von 3000Euro netto kann der eigentlich an Vergabevorschriften gebundene Auftraggeber einen Direktauftrag vergeben, was verwaltungstechnisch eine große Erleichterung darstellt. Bis zu dem Betrag von 3.000 Euro netto, d. h. ohne Umsatzsteuer, darf der Auftraggeber unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Grundsätze der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit eine Bauleistung völlig ohne Vergabeverfahren vergeben. Allerdings soll nicht immer derselbe Auftragnehmer bei der Auftragserteilung zum Zuge kommen. Es soll zwischen den in Betracht kommenden Auftragnehmern gewechselt werden (§ 13a Abs. 5 VOB/A neu). Gerade im GaLaBau-Bereich sind derartige Kleinaufträge häufiger anzutreffen, so dass diese Bestimmung in der Praxis durchaus von Bedeutung sein kann. Ich habe allerdings gerade auf kommunaler Ebene gewisse Zweifel, ob das mit dem gewünschten Wechsel zwischen den einzelnen Anbietern immer so reibungslos funktionieren wird.

3. Nachfordern von Unterlagen vor Auftragsvergabe

Der Unterzeichner kann aus eigener Erfahrung bestätigen, dass es in der Vergangenheit immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten gekommen ist, ob und welche Unterlagen, die einem Angebot nicht beigefügt waren, vom Auftraggeber nachgefordert werden können und welche nicht. Hier soll die Neuregelung mehr Klarheit bringen. Angelehnt an die Vergabeverordnung, sieht die VOB/A eine Neuregelung vor. Es wird spezieller und eindeutiger geregelt, welche Arten von Unterlagen nachgefordert werden können beziehungsweise müssen. Umstritten war oft, ob und welche Produktangaben von den Bietern nachgefordert werden können und welche nicht. Die neue Regelung beendet den bisherigen Streit. Auch fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen, so zum Beispiel Produktangaben, unterliegen der Nachforderung. Es bleibt abzuwarten, wie die ebenfalls in der VOB jetzt enthaltene Regelung sich bewährt. Auftraggeber können allerdings bereits zu Beginn des Vergabeverfahrens bekunden, keine Unterlagen nachzufordern. Wenn sie sich zu diesem Schritt entschließen, muss dies bereits bei der Bekanntmachung beziehungsweise in den Vergabeunterlagen selbst angegeben sein (§ 16a VOB/A neue Fassung). Machen Auftraggeber von dieser Regelung Gebrauch, wird dies dazu führen, dass sich der Kreis der Bieter einschränkt. Oft musste ich erleben, dass meine Mandanten die Angebote nicht so eindeutig und vollständig dem Auftraggeber präsentiert haben, wie dies eigentlich gewünscht war. Manches Angebot wurde durch Nachforderung von Unterlagen "gerettet". Hat sich der Auftraggeber durch seine Ankündigung festgelegt, keine Nachforderung von Unterlagen vorzunehmen, erhebt sich die Frage, ob er von dieser Festlegung so ohne weiteres wieder Abstand nehmen kann. Der Verfasser des Beitrags meint, wohl kaum. In der Praxis kann es dadurch zu mehr Ausschlüssen von Bietern kommen, was eigentlich nicht Sinn und Zweck der Neuregelung sein kann.

4. Wahl zwischen verschiedenen Vergabeverfahren

Neu eingeführt wird eine Wahlfreiheit für den Auftraggeber zwischen öffentlicher Ausschreibung und beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb (§ 3a Abs. 1 VOB/A neu). Es entfällt der Vorrang der öffentlichen Ausschreibung. Auch wurde das Verfahren der beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb in § 3b Abs. 2 VOB/A neu detaillierter als bisher geregelt. Der Verfasser ist ein großer Freund der beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb. Es bleibt zu hoffen, dass diese Neuregelung sich in der Praxis bewähren wird.

5. Zuschlagskriterien müssen angegeben werden

Bereits in den Vergabeunterlagen oder in der Auftragsbekanntmachung müssen die Zuschlagskriterien angegeben werden. Man verspricht sich dadurch mehr Transparenz. Mit dieser Regelung ist man allerdings auf halbem Weg stehen geblieben. Es ist weiterhin Sache des Auftraggebers, optional anzugeben, welche Gewichtung die einzelnen Zuschlagskriterien haben sollen. Gerade die Gewichtung ist durchaus ein Maßstab für einen potenziellen Bieter, um sich auszurechnen, ob er mit der Abgabe eines Angebots ausreichend Chancen hat oder nicht. Werden die Gewichtung der Zuschlagskriterien vom Auftraggeber nicht angegeben, dient das mit Sicherheit nicht der Vertrauensbildung beim Bieter.

6. Neuregelungen bei der Eignungsprüfung eines Bieters

Wenn es durch Art und Umfang eines Auftrags gerechtfertigt ist, kann der Auftraggeber bis zu einer Wertgrenze von 10.000,00 Euro auf einzelne Angaben zur Eignung des Bieters verzichten. Allerdings sollen hiervon Angaben zur Zuverlässigkeit ausgenommen sein. Das gilt insbesondere, ob der Bieter Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet hat und ob er bei der Berufsgenossenschaft angemeldet ist. Auf die Angabe der Eintragung in das Berufsregister darf ebenfalls nicht verzichtet werden. Eine Erleichterung wird im Übrigen dadurch erreicht, dass abweichend von der bisherigen Regelung in Teil A der VOB nicht mehr alle Bewerber bereits mit dem Teilnahmeantrag alle Nachweise vorzulegen haben. Es sollen erst einmal eigene Erklärungen des Bieters bei Abgabe seines Angebots ausreichen. Nur noch von den Bietern, die überhaupt für eine Aufforderung zur Angebotsabgabe in Frage kommen, sollen sodann die konkreten Nachweise, nicht nur eine eigene Erklärung, verlangt werden (§ 6a Abs. 5 und § 6b VOB/A neu).

7. Mehrere Hauptangebote von einem Bieter?

Es gab immer wieder Streit, ob ein Bieter mehrere Hauptangebote abgeben kann. Nach der Neuregelung in der VOB/A sollen grundsätzlich mehrere Hauptangebote zugelassen sein, wobei es nicht darauf ankommt, ob sie sachlich technisch oder sich nur preislich unterscheiden. Der Auftraggeber kann allerdings sowohl in seiner Bekanntmachung oder später in den Vergabeunterlagen auch festlegen, dass jeder Bieter nur ein einziges Angebot abgeben darf. Sind mehrere Hauptangebote zulässig, so muss jedes einzelne Angebot, ohne Bezugnahme auf irgendwelche anderen Angebote, allein zuschlagsfähig sein. Man will damit eine gewisse Klarheit erreichen und vermeiden, dass Bieter auf lediglich einzelne Abschnitte ihrer jeweiligen anderen eingereichten Angebote verweisen. Die Regelung ist sehr zu begrüßen, damit der Auftraggeber zweifelsfrei feststellen kann, welche Angebote in tatsächlich zuschlagfähigem Zustand eingereicht wurden oder nicht. Es bleibt abzuwarten, ob sich die Neuregelungen in der Praxis bewähren. Für wenig glücklich hält der Verfasser den Umstand, dass die Regelungen erst recht spät bekannt gemacht wurden und bereits wenige Tage später in Kraft getreten sind. Wie ich auf Nachfrage im kommunalen Bereich meiner Mandanten feststellen musste, haben diese als Auftraggeber zum Teil noch überhaupt nicht mitbekommen, dass die VOB/A sich in einer Reihe von durchaus für sie wichtigen Punkten geändert hat.

Da Kommunen ganz überwiegend bei der Vergabe an die VOB gebunden sind und stets Ausschreibungen nach der neusten Fassung der VOB tätigen, kann es durchaus zu Ausschreibungen in Unkenntnis der Neuregelungen in Teil A der VOB kommen. Es wäre auch kein Fehler, wenn man die einschlägigen Kreise, einschließlich der für sie tätigen Ingenieur- und Architekturbüros informieren würde und nicht den betroffenen Kreis der Auftraggeber mit dem kurzfristigen Inkrafttreten geänderter Vergabebestimmungen überrascht.

 Rainer Schilling
Autor

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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