Unternehmensführung

Was gilt nach Ende der Corona-Arbeitsschutzverordnung?

Coronavirus Ausbildung und Beruf
Die Anordnung und Durchsetzung einer Maskenpflicht für bestimmte Tätigkeiten oder Bereiche ist grundsätzlich zulässig, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen. Foto: JackF, Adobe Stock

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist Ende Mai außer Kraft getreten. Betriebe sind nun in der Eigenverantwortung, den Schutz ihrer Beschäftigten vor dem Coronavirus sicherzustellen. Es gilt der § 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz(ArbSchG), der den Arbeitgeber verpflichtet, "Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen".

Dabei muss er die mit ihrer Arbeit verbundene Gefährdung ermitteln. (3 5 Abs. 1 ArbSchG). Sofern bekannt, sollte bei der Gefährdungsbeurteilung auch berücksichtigt werden, ob im Betrieb Personen mit einem gesundheitlichen Risiko für einen schweren Verlauf beschäftigt sind, für die zusätzliche individuelle Schutzmaßnahmen erforderlich werden können.

Der Arbeitgeber ist jedoch aufgrund der entfallenen Rechtsgrundlagen (§ 28 b des Infektionsschutzgesetzes in der Fassung bis zum 19. März 2022) nicht mehr berechtigt, den Zugang der Beschäftigten zur Arbeitsstätte von der Vorlage eines 3G-Nachweises abhängig zu machen. Eine Pflicht zur Annahme von Testangeboten oder des Angebots von Homeoffice besteht nicht. Die Anordnung und Durchsetzung einer Maskenpflicht für bestimmte Tätigkeiten oder Bereiche ist jedoch grundsätzlich zulässig, wenn die arbeitsschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen beziehungsweise nicht möglich sind.

Im Rahmen seines Hausrechts kann der Arbeitgeber darüber hinaus Vorgaben für Kunden, Geschäftspartner und Besucher für den Zugang zur Arbeitsstätte sowie für das Verhalten in der Arbeitsstätte machen, um beispielsweise eine Ungleichbehandlung von Betriebsangehörigen und Betriebsfremden bei Maßnahmen des Infektionsschutzes zu vermeiden.

cm/BMAS SVLFG

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