Was sind die Auswirkungen auf den Landschaftsbau?
EU will Nachhaltigkeits-Berichterstattung für Betriebe vereinfachen
von: Prof. Dr. Heiko Meinen
Der GaLaBau ist indirekt betroffen
Eigentlich hätte es in diesem Jahr, das heißt mit dem Jahresabschluss 2026, losgehen sollen. Große Kapitalgesellschaften, und damit eine Handvoll Betriebe aus dem Landschaftsbau, wären damit berichtspflichtig gewesen. Nach den jüngsten "Omnibus"-Vorschlägen der EU-Kommission ginge die Zahl gegen Null, die noch unter die Regelungen der Taxonomie1, CSRD2 und CSDDD3 fallen würde. Indirekt wird die Branche, wenn auch unter vereinfachten Rahmenbedingungen, aber nach wie vor betroffen sein. Dabei werden die ESRS VSME4 eine besondere Bedeutung einnehmen.
Zunächst einmal verschiebt sich die Einführung für große Kapitalgesellschaften, die ab dem Geschäftsjahr 2025 berichtspflichtig gewesen wären, um zwei Jahre auf 2027 (Bericht 2028). Anders als bisher sollen aber nur noch Unternehmen betroffen sein, die mehr als 1000 Mitarbeitende beschäftigen und entweder mehr als 50 Millionen Euro Umsatz erwirtschaften oder eine Bilanzsumme von 25 Millionen Euro überschreiten. Zudem ist eine Vereinfachung der Anforderungen der ESRS vorgesehen, das heißt die Reduzierung der Anzahl der Datenpunkte und die Verbesserung unklarer Bestimmungen. Daneben sollen sektorspezifische Standards entfallen.
Datenpunkte um 70 Prozent reduziert
Noch stärker sollen die Schwellenwerte für die Berichterstattung zu taxonomierelevanten Wirtschaftstätigkeiten zurückgenommen werden. Nur für die größten Unternehmen bei gleichzeitiger Harmonisierung mit dem EU-Lieferkettengesetz und der Reduzierung von Datenpunkten um nahezu 70 Prozent ist die Anwendung vorgesehen. Eine Ausnahmeregelung für Unternehmen mit einem Umsatz bis zu 450 Millionen Euro soll die freiwillige Berichterstattung über die Taxonomie möglich machen. Dazu kommt die Möglichkeit zur Berichterstattung über Wirtschaftstätigkeiten, die teilweise im Einklang mit der EU-Taxonomie stehen.
Die freiwillige Berichterstattung nach den Regeln der VSME bleibt erhalten und soll insofern gestärkt werden, als dass sie den Maximalrahmen an Informationen setzen, die durch berichtspflichtige Unternehmen abgefragt werden können ('Value chain cap'). So würde der sogenannte "Trickle-down Effekt" begrenzt, der auch nicht berichtspflichtige Unternehmen indirekt zur Lieferung von Informationen nötigt. In diesem Zuge würden die VSME nicht mehr nur als Empfehlung, sondern im Rahmen eines delegierten Rechtsakts festgeschrieben.
Zahl abgefragter Informationen begrenzt
Im Rahmen der Zusammenlegung der verschiedenen Richtlinien würde auch die Menge an Informationen begrenzt, die von den größten Unternehmen im Zuge des EU-Lieferkettengesetzes (CSDDD) von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie Small Midcap Companies (SMC/bis 500 Mitarbeitende) abgefragt werden können. Zu bedenken ist, dass es sich hier um das EU-Lieferkettengesetz handelt und nicht um das, bereits bestehende, deutsche Lieferkettengesetz mit teils strengeren Anforderungen. Es ist aber zu erwarten, dass hier eine Angleichung an das EU-Recht erfolgt. Zudem sollen die Regelungen des EU-Lieferkettengesetzes und der CSRD harmonisiert werden.
Nicht zuletzt ist vorgesehen, KMU und Importeure kleiner Mengen vom CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) auszunehmen. Allerdings ist die Regelung für den GaLaBau in der Regel nicht relevant, da die Betriebe im Wesentlichen beim nationalen Baustoffhandel einkaufen.
Europäisches Parlament muss abstimmen
Auch Vereinfachungen im Bankensektor würden sich auf den Landschaftsbau auswirken. Denn zukünftig sollen bei der Bewertung von Nachhaltigkeitsrisiken solche Risikopositionen unberücksichtigt bleiben dürfen, die sich auf Unternehmen beziehen, die nicht unter die CSRD fallen, also im Grunde alle GaLaBau-Betriebe in Deutschland.
Noch ist nichts rechtskräftig, denn das Paket muss noch durch das Parlament und den Rat geprüft und angenommen werden. Wiederstand wurde bereits angekündigt, denn es steht die Frage im Raum, ob angesichts derart umfassender Reduzierungen die Wirksamkeit der Gesetzgebung noch gegeben ist.
Prof. Dr.-Ing. Heiko Meinen
NL-Stellenmarkt














