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Bei Werkverträgen - jeder Bauvertrag ist ein Werkvertrag - kann der Auftraggeber weitgehend bestimmen, was gemacht wird und was nicht. Der Auftraggeber hat (fast) das alleinige Sagen, ob, wann, was und wie gebaut wird. Schließlich soll er für die Leistungen des Unternehmers auch die vereinbarte Vergütung bezahlen. Dieser allgemeine Grundsatz gilt sowohl für den BGB- als auch für den VOB-Vertrag.Sowohl im BGB (§ 648 BGB) als auch in der VOB (§ 8 VOB/B), steht dem Auftraggeber bis zur Vollendung der Leistung des Auftragnehmers das Recht zu, den...