Wegebau - aber mit welchem Regelwerk?

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Recht und Normen
Die Kombination von Pflaster- und Lesesteinen unterschiedlicher Dicke zu einem Belag gestattet keines der Regelwerke. Fotos: LWG Veitshöchheim

Im Bereich der Verkehrswegebauarbeiten existiert eine fast schon unüberschaubare Vielzahl an Normen und Richtlinien. Da fragt man sich, welches der teils widersprüchlichen Regelwerke anzuwenden ist und in welchen Fällen auf Regelwerke verzichtet werden kann.

Sehr bekannt ist die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB). In ihr sind als VOB Teil C auch die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) enthalten, von denen hier besonders die vier ATV DIN 18315 bis DIN 18318 hervorzuheben sind. Außerdem stößt man auf nationale Produktnormen wie die DIN 483:2005-10 "Bordsteine aus Beton - Formen, Maße, Kennzeichnung" oder Europäische Normen wie die DIN EN 1342:2003-08 "Pflastersteine aus Beton - Anforderungen und Prüfverfahren", die wie alle zuvor erwähnten Regelwerke vom Deutschen Institut für Normung e. V. (DIN) herausgegeben werden.

Nicht DIN - dennoch Regelwerk

Doch auch andere Organisationen stellen Regelwerke bereit, so zum Beispiel die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. (FGSV). Dieser Verein veröffentlicht unter anderem die Technischen Lieferbedingungen für Bauprodukte zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen (TL Pflaster-StB 06) oder die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau (ZTV SoB-StB 04/07). Und auch die Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V. (FLL) hat im Jahr 2013 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen für den Bau von Wegen und Plätzen außerhalb von Flärchen des Straßenverkehrs (ZTV-Wegebau) publiziert.

Die Aufzählung ist bei Weitem noch nicht vollständig und die Vielfalt sollte nicht überraschen, denn grundsätzlich kann jeder Regelwerke verfassen und herausgeben. Die Wahrnehmung in der breiten, fachlichen Öffentlichkeit beschränkt sich jedoch auf die Dokumente einiger weniger (vor allem der oben genannten) Regelwerksgeber. Um eine gewisse Ordnung in ihre Publikationen zu bringen, haben alle Herausgeber Hierarchiestufen festgelegt, doch leider stimmen die verwendeten Bezeichnungen nicht exakt überein. Im Prinzip ist jedoch fast überall folgende Dreiteilung zu erkennen:

  • Vertragsunterlagen: VOB und ATV (des DIN) sowie ergänzend ZTV, TL und TP (der FGSV bzw. schrittweise auch der FLL) dienen der Gleichbehandlung und Verfahrensvereinfachung bei der Vergabe von Aufträgen - besonders der öffentlichen Hand - indem Anforderungen an die Qualität von Materialien und die Sicherheit von Bauwerken für alle Bieter vereinheitlicht werden.
  • normative Dokumente: DIN- und DIN EN-Normen, Merkblätter (der FGSV) und Richtlinien (der FLL) beschreiben Standards, die sich in der Praxis bewährt haben und die sich als allgemein anerkannte Regeln der Technik durchsetzen sollen. Diesen untergeordnet sind DIN V bzw. DIN V ENV - sogenannte Vornormen - und Empfehlungen (von FGSV bzw. FLL). Darin ist meist der Stand der Technik wiedergegeben, über den in Fachkreisen zwar breiter Konsens herrscht, dem aber bislang eine breite Bewährung in der Praxis noch fehlt.
  • informative Publikationen: Hinweise und Arbeitspapiere (bei der FGSV) sowie Fachberichte (bei der FLL) beschreiben den Stand des Wissens in einschlägigen Expertenkreisen, ohne dass sich dort bereits eine einheitliche Einschätzung durchsetzen konnte. In diese Kategorie müssten auch DIN SPEC bzw. DIN CEN/TS - sogenannte Technische Spezifikationen - einzusortieren sein, da diese Regelwerke nur vom DIN herausgegeben werden, letztendlich aber auch von Dritten erstellt sein können.

Verbindlichkeit der Regelwerke

Normen und Richtlinien werden nicht als Gesetze erlassen, sondern von privaten Organisationen herausgegeben. Sie können somit nicht automatisch für jeden verbindlich sein, wie auch in den DIN-Anwendungshinweisen zu lesen ist: "DIN-Normen stehen jedermann zur Anwendung frei. Das heißt, man kann sie anwenden, muss es aber nicht. DIN-Normen werden verbindlich durch Bezugnahme, zum Beispiel in einem Vertrag zwischen privaten Parteien oder in Gesetzen und Verordnungen" (zitiert nach DIN-Taschenbuch 81 - 14. Auflage 2011).

Soweit die Anwendung nicht als Technische Baubestimmung vorgeschrieben ist (was im Bereich des Wegebaus die Ausnahme darstellt), werden die Regelwerke also erst durch Anführung im Bauvertrag verbindlich. Dies geschieht meist durch Abschluss eines VOB-Vertrags. Denn darin wird formularmäßig die Anwendung der Normen vereinbart - mit den Allgemeinen Vertragsbedingungen (DIN 1961) auch alle ATV und sämtliche Normen/Regelwerke, auf die die einzelnen ATV ihrerseits verweisen. Vereinbart man zusätzlich eine der ZTV, dann können diese die ATV ergänzen und sogar Abweichungen vorschreiben (vgl. Abb. 1). Doch mit einem privaten Bauherrn wird man eher einen Werkvertrag auf der Basis des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) abschließen, welcher oft keine umfassenden Normenverweise enthält. Damit der Kunde hierbei abgesichert ist, regelt § 633 BGB folgendes: Ohne differenzierte Qualitätsvereinbarung gilt eine Leistung als mangelfrei, wenn sie sich "für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann".

Nun wird aber ein erheblicher Teil der Bauaufträge auf der Basis der VOB abgewickelt und dabei sind die Regelwerke als Vertragsbestandteil vereinbart. Die dabei festgelegten Eigenschaften der Bauwerke sind somit als "üblich" anzusehen. Und so kommen die Festlegungen der Regelwerke auch beim BGB-Vertrag mit einem Privatkunden ins Spiel als sogenannte allgemein anerkannte Regeln der Technik.

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Abb. 1: Querbeziehungen der Regelwerke im Bereich des Wegebaus.
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Riesel 4/8 mm als Bettungsmaterial unter Pkw-Zufahrten? Nach ZTV-Wegebau gestattet.

Anlass für die ZTV-Wegebau

Die VOB und die dort festgelegten Standards sind aber primär für Bauvorhaben der öffentlichen Hand konzipiert, die Regelwerke der FGSV sogar vorrangig für den Fernstraßenbau. Dennoch ziehen Gutachter diese Normen und Richtlinien - auch ohne kritische Auseinandersetzung mit deren Geltungsbereich - für die Beurteilung der üblichen Qualität heran, selbst wenn es sich um einfache Wege oder Plätze im privaten Hausgarten handelt. So heißt es dann auf der Homepage der FLL auch als Hintergrund der ZTV-Wegebau: Aufgrund der "sehr engen Anforderungen der ATV DIN 18318 kommen häufig Sachverständige, mangels brauchbareren Regelungen, zu der irrtümlichen Auffassung, dass allein der Verstoß gegen eine Vorschrift der ATV DIN 18318 den Mangel begründet. Hier soll eine neue ZTV-Wegebau Abhilfe schaffen und gerade für den gering belasteten Bereich brauchbare Regelungen treffen" (www.fll.de/ RWAWegebau.144.0.html - Stand 09.01.2015).

Wohl um Konflikte mit dem Herausgeber der ATV DIN 18318 zu umgehen, der gegen eine Ergänzung seiner ATV weniger Vorbehalte haben kann als gegen ein eigenständiges Regelwerk, hat sich die FLL für die Veröffentlichung als ZTV entschieden. Dies ist nach meiner Einschätzung heikel, da somit die Vereinbarung der VOB/B voraussetzt wird, was aber für einen Großteil der im Regelwerk genannten Flächenbeispiele (wie Terrassen, Gartenwege oder Garagenzufahrten) eher nicht gebräuchlich ist. Im Vorwort wird zwar auch die Anwendung ohne gesonderte Vereinbarung der VOB/B erwähnt.

Diese Vertragskonstellation würde meines Erachtens aber erhebliche Unklarheiten erzeugen, da zahlreiche Verweise auf (dann aber nicht vereinbarte) ATV enthalten sind. Unzweifelhaft gehören die ZTV-Wegebaunach der Regelwerkssystematik zur Gruppe der Vertragsunterlagen. Darum muss ich davon ausgehen, dass der Text - aus juristischer Sicht ähnlich wie Allgemeine Geschäftsbedingungen - dem Verbraucher auszuhändigen ist, damit die ZTV rechtswirksam als Vertragsbestandteil vereinbart werden können. Davon abgesehen, dass dies wegen des Kopierverbots hohe Beschaffungskosten verursachen würde, dürften die ZTV-Wegebau die Auftragsinteressenten wahrscheinlich verwirren, da sie dieses umfangreiche Werk mangels Vorkenntnissen kaum korrekt verstehen können.

Die beabsichtigte Wirkung können die ZTV-Wegebau also zum großen Teil nur indirekt entfalten, sobald sich ihre Festlegungen als "übliche Beschaffenheit" etabliert haben. Oder sollten die Bearbeiter auf die gleiche naive Wahrnehmung (nach dem Motto: "Alles was in einem Regelwerk steht, ist gut und richtig!") setzen, die sie bezüglich der ATV DIN 18318 selbst kritisiert haben?

Erfahrungen mit den ZTV-Wegebau

Gut eineinhalb Jahre nach dem Erscheinen hoffe ich nun auch von ersten Erfahrungen mit den ZTV-Wegebau zu hören. Interessant wären Berichte zu einigen, in meinen Augen kritischen Punkten. Wie kommen die Praktiker mit den Bettungs- beziehungsweise Fugenmaterialien der Lieferkörnung 0/2 mm zurecht? Gibt es Sande, die sowohl die Kornverteilungsvorgabe für das Bettungsmaterial (mind. 50 Masse-% über 1 mm) als auch diejenige für das Fugenmaterial (max. 60 Masse-% über 1mm) einhalten? Oder werden für Bettung und Fuge zwei verschiedene Gesteinskörnungen verwendet oder bleiben die Vorgaben zur Kornverteilung vielleicht sogar unberücksichtigt?

Verwendet jemand rundkörniges Bettungsmaterial der Körnung 4/8 mm oder 2/8 mm auch für Pkw-befahrene Flächen? In den ZTV-Wegebau sind diese Lieferkörnungen aufgeführt und zwar ohne Einschränkung auf gebrochene Gemische. Mit welchem Fugenmaterial lässt sich das kombinieren?

Ist auf frostunempfindlichem Baugrund (F1-Boden) wirklich die geforderte Dicke des frostsicheren Oberbaus nötig? In der südlichen Münchener Schotterebene beispielsweise würde sich auf einem Untergrund aus Sand-Kies-Gemisch für eine Terrasse mit 8 cm Plattenbelagsdicke (inkl. Bettung) nach Regelwerk 34cm Trag- und Frostschutzschicht ergeben.

Lassen sich die Ebenheitsvorgaben für gering geneigte Beläge von 5 mm Spaltmaß unter der 2-m-Latte (bzw. 3 mm unter 1-m Latte) beim Bau mit vertretbarem Aufwand einhalten? Oder favorisieren Sie die Ausführung von Terrassenbelägen mit einer Mindestneigung von 2,5%, da dann mit 10 mm beziehungsweise 8 mm weniger strenge Ebenheitsanforderungen einzuhalten sind?

Kam schon jemand in die Verlegenheit, zum Beispiel für Kontrollprüfungen oder bei einer Schadensbegutachtung, aus einer gebundenen Bettung Prüfkörper für die Druckfestigkeitsfeststellung nach DIN EN 12390-3 entnehmen zu müssen?

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Ist diese Parkplatzzufahrt frei zugänglich? Erst hinter der Schranke darf die ZTV-Wegebau zweifelsfrei angewendet werden.

Hinweise für die Regelwerks-Verwendung

Jeder Baubeteiligte hofft vermutlich, dass alle Probleme der Baustelle einvernehmlich geklärt werden können. Dennoch sollte man bei jeder Anwendung von Regelwerken (nicht nur bei den ZTV-Wegebau) einige Tatsachen im Hinterkopf behalten:

Regelwerke sind keine Gesetze!

Die Anwendung von Regelwerken ist vertraglich zu vereinbaren. Dies gilt besonders für die Vertragsunterlagen ZTV, TL, TP. Nur bei Abschluss eines Vertrags auf der Basis von VOB Teil B sind die ATV, die Fachnormen und die darin genannten Regelwerke, TL und TP automatisch vereinbart. Ohne eine ausdrückliche Vereinbarung besteht lediglich die widerlegbare Vermutung (d. h. bis zum Beweis des Gegenteils), dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik und somit die "übliche Beschaffenheit" durch die normativen Dokumente der Regelwerksgeber beschrieben werden.

Regelwerke sind keine Lehrbücher!

Ihre Anwendung setzt Sachverstand voraus, sowohl im technischen Bereich als auch im rechtlichen Bereich. Sie dürfen nicht als alleinige Informationsquelle genutzt werden, wie sogar das DIN feststellt in seinen Grundsätzen für das Anwenden von Normen: "Normen sind nicht die einzige, sondern eine Erkenntnisquelle für technisch ordnungsgemäßes Verhalten im Regelfall" (zitiert nach www.din. de/sixcms_upload/ media/2896/Grundsaetze%20für%20das%20Anwenden%20von%20DINNormen. pdf - Stand: 12.01.2015).

Regelwerke gelten für den Regelfall!

Wie der Name bereits nahelegt, können Regelwerke sich nur mit dem Regelfall befassen. Sonderfälle müssen außen vor bleiben, um der Standardisierung bzw. der Verfahrensvereinfachung dienen zu können. So heißt es auch in jeder ATV unter Gliederungspunkt 0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV: "Wenn andere […] Regelungen getroffen werden sollen, sind diese in der Leistungsbeschreibung […] anzugeben" (nach ATV DIN 18299). Darum sind für jedes Bauvorhaben - mal mehr, mal weniger - individuelle Festlegungen zu treffen. Diese gehen den allgemeinen Vorgaben der Regelwerke vor, sogar wenn die Normen vertraglich vereinbart wurden - zumindest solange keine Verbraucherschutz-Vorschriften missachtet werden.

Regelwerke geben (nur eine) Standard-Lösung vor!

Durch die Vereinbarung von ATV, ZTV oder TL kann man sich viele einzelvertragliche Festlegungen ersparen und somit den Umfang der Vertragsunterlagen reduzieren. Dazu darf das jeweilige Regelwerk aber nur eine (oder allenfalls einige wenige, genau unterscheidbare) Standard-Lösung(en) beschreiben. Die Festlegungen der Regelwerke stellen jedoch kein Verbot anderer Ausführungen dar. Allerdings müssen diese Alternativen ausdrücklich vereinbart werden und funktionsgerecht sein.

Regelwerke sind (leider oft) kompliziert!

Vor einer Vereinbarung sollte man die Regelwerke genau studieren, da vor allem ZTV deutliche Abweichungen von den gewohnten Vorgaben enthalten können. Privatkunden dürften mit diesen Texten ohnehin kaum etwas anfangen können. Beschreiben Sie für diese in Ihrem Angebot lieber allgemein verständlich die vorgesehene Art der Ausführung. Vergessen Sie dabei nicht die beabsichtigte Nutzung der Fläche mit anzugeben. Denn im Streitfall werden die Normen dann doch oft wieder herangezogen, um die korrekte Ausführung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu prüfen.

Dann dürfte es hilfreich sein, wenn die Pflasterung nachweislich als Hauszugang vorgesehen war und die ZTV Pflaster-StB mit ihrem Geltungsbereich "Verkehrsflächen" nicht zutreffend sind. Denn der ausdrückliche Ausschluss einer Norm im Privatkunden-Bauvertrag dürfte einer gerichtlichen Überprüfung vermutlich nicht standhalten.

Unabhängig von allen Fragen der Normung hat jeder Landschaftsgärtner bei der Ausführung von Flächenbefestigungen zu berücksichtigen, dass die gewählte Bauweise für die vorgesehene Nutzung geeignet sein muss. Als Eignungsnachweis kann einerseits die Beschreibung der Bauweise in einem Regelwerk dienen, andererseits aber auch die positiven Erfahrungen des Erstellers. Die Bewährung ist im Streitfall durch entsprechende Referenzen zu belegen.

Berichten Sie darum vor allem von positiven Erfahrungen - sowohl mit Ihren eigenen Bauweisen, aber auch mit denen des FLL-Regelwerks. Dem wird nach meiner Einschätzung oft viel zu wenig Aufmerksamkeit gewidmet. Allerdings muss die Dokumentation auf den betreffenden Baustellen auch ausreichend aussagekräftig sein, um die Bewährung der Bauweisen nachvollziehbar belegen zu können. Denn anders als bei mangelhaften Bauwerken wird, zum Beispiel bei einer einwandfreien Belagsfläche, niemand bereit sein sie abzutragen, um nachträglich die Zusammensetzung der Bettungsschicht oder den Verdichtungsgrad der Tragschicht nachzuweisen. Darum gilt es die Baustellendokumentation soweit zu verbessern, dass wir nicht immer nur aus Fehlern, sondern auch an gelungenen Beispielen lernen können.

Dipl.-Ing. Thomas Leopoldseder
Autor

Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau

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