Weihnachtsgeld darf auf Mindestlohn angerechnet werden

Arbeitgeber können das monatlich gezahlte Urlaubs- und das Weihnachtsgeld auf den Mindestlohn anrechnen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht im Mai in seinem ersten Urteil zum gesetzlichen Mindestlohn (BAG, 5 AZR 135/16). "Den vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat zu 1/12 geleisteten Jahressonderzahlungen kommt Erfüllungswirkung zu", heißt es in dem Urteilsspruch.

Die Erfüllungswirkung fehlt nur solchen Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen. Das gilt ausdrücklich für Nacht- oder Schichtarbeit sowie Sonderleistungen für erbrachte oder zukünftige Betriebstreue. Mit dem Urteil bestätigt das Bundesarbeitsgericht das Urteil der Vorinstanz, des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg, im Falle der Mitarbeiterin einer Klinik-Cafeteria. Die Frage, ob und wie Sonderzahlungen auf den Mindestlohn angerechnet werden dürfen, hatte seit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns in den Betrieben immer wieder zu Konflikten geführt. cm

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