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Weitere Liquiditätshilfe aus dem Bundesfinanzministerium

Coronavirus Bundesregierung und -ministerien
Bundesfinanzminister Olaf Scholz. Foto: Bundesministerium der Finanzen

Unternehmen, die coronabedingt in diesem Jahr mit einem Verlust rechnen, sollen schnell und unbürokratisch eine weitere Liquiditätshilfe erhalten. Wie das Bundesfinanzministerium mitteilte, können sie ab sofort neben den bereits für 2020 geleisteten Vorauszahlungen auch eine Erstattung von für 2019 gezahlte Beträge bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen, und zwar auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustes für das aktuelle Jahr. Konkrete Details regelt ein neues BMF-Schreiben.

"Das Geld steht den Unternehmen ohnehin zu, wir sorgen dafür, dass sie es auch rasch bekommen", sagte Bundesfinanzminister Olaf Scholz. Die beschlossene Pauschalierung bringt für die betroffenen Unternehmen eine entscheidende Vereinfachung. Gerade in der aktuellen Situation ist der für 2020 zu erwartende coronabedingte Verlust vielfach nur schwer zu bestimmen. Die üblicherweise erforderlichen Nachweise sind für die Verwaltung und die Steuerpflichtigen mit einem hohen Aufwand verbunden. Diese fallen durch das Pauschalverfahren weg. Betroffene Steuerpflichtige mit Gewinn- und Vermietungseinkünften können die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 jetzt auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags (§ 10d Absatz 1 Satz 1 EStG) beantragen. Von einer Betroffenheit wird regelmäßig ausgegangen, wenn die Vorauszahlungen für 2020 bereits auf null Euro herabgesetzt wurden. Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 Prozent der maßgeblichen Einkünfte, die der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden (max. 1 Million Euro oder 2 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung). Auf dieser Grundlage werden die Vorauszahlungen für 2019 neu berechnet. Eine Überzahlung wird erstattet.

Wenn es dem Unternehmen wieder bessergeht und es wider Erwarten im Jahr 2020 doch Gewinn macht, zahlt der Unternehmer diese Finanzspritze wieder zurück. Solange das Unternehmen Verluste ausweist, muss sie nicht zurückgezahlt werden. cm/BMF

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