GaLaBau und Recht: Bau-Fachanwalt Rainer Schilling empfiehlt

Weiterer Punktsieg für die GaLaBau-Unternehmen: Straßenbauunternehmen unterliegt beim OLG Karlsruhe

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Der alte Streit zwischen Straßenbauunternehmen auf der einen Seite und den GaLaBau-Betrieben auf der anderen Seite zu der Frage, wer berechtigt ist, welche Leistungen auszuführen, ist nie zu Ende gegangen.

Nach 1970 brandete der Streit heftig auf, weil der damalige Gesetzgeber mit seinem Berufsbildungsgesetz keinen eigenen Ausbildungsberuf des Pflasterers mit entsprechender Spezialisierung vorsah. Diese Berufsgruppe ging im Straßenbauhandwerk auf. Der GaLaBau hingegen weitete seine Arbeitsbereiche bezüglich der Außenanlagen im weitesten Sinne aus, insbesondere auch durch das Betonverbundsteinpflaster, das im Wege- und Parkplatzbau immer mehr an Bedeutung gewann. Der Streit zwischen den beiden Berufsgruppen war weit über ein Jahrzehnt unerbittlich. Die fast ausschließlich auf Klägerseite von Straßenbauunternehmen und interessierten Verbänden gegen GaLaBau-Unternehmen angestrengten Prozesse führten teilweise zu Betriebsuntersagungen und Bußgeldern für die GaLaBau-Unternehmer.

Musterprozess vor dem Bundesverwaltungsgericht

Erst ein Musterprozess, der schließlich vor dem Bundesverwaltungsgericht mit einem ausführlichen 21-seitigen Urteil endete, brachte eine gewisse Rechtssicherheit, aber keine restlose Klärung. Das höchste deutsche Verwaltungsgericht stellte unter anderem fest, dass Erd- und Pflasterarbeiten im Wesentlichen dem Straßenbauerhandwerk zuzuordnen sind. Daraus folge aber keineswegs, dass diese Zuordnung ausschließlich dem Handwerk zugewiesen sei. Das Gericht führte aus, "soweit Wege- und Pflasterarbeiten auch von dem nicht handwerklichen Gewerbe des Garten- und Landschaftsbaus ausgeführt werden können, sollen sich nach Meinung des Gerichts die Berufsbilder beider Gewerbe mit der Folge überschneiden, dass in diesem Bereich dem Handwerk des Straßenbauers kein Ausschließlichkeitsanspruch zusteht".

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Das Bundesverwaltungsgericht stellte bei seiner Entscheidung darauf ab, ob Erd- und Pflasterarbeiten in einem Bereich durchgeführt werden sollen, der von seinem Gesamtcharakter eine landschaftsgärtnerische Prägung aufweist. Nach dem Urteil sind insbesondere Garten-, Park-, Grün- und Friedhofsanlagen dem Landschaftsbau zuzurechnen, weil sie nach Meinung des Gerichts gärtnerisch geprägt sind.

Feststellung landschafts-gärtnerischer Prägung durch Sachverständigen

In den meisten Fällen kommt es auf eine Einzelbewertung an. Das Gericht führte damals Kriterien an, die sehr auslegungsfähig sind und im Zweifel ein Gericht dazu bewegen könnten, einen Sachverständigen einzuschalten, der mit seiner Bewertung, ob ein landschaftsgärtnerisch geprägter Bereich vorliegt oder nicht, letztendlich den Rechtsstreit entscheidet. Wie der Verlauf derartiger Prozesse immer wieder zeigt, kommt es oft entscheidend darauf an, aus welchem "Stall" der Sachverständige stammt. Hat er eine straßenbaunahe Ausbildung genossen, wird er allzu leicht in diese Richtung tendieren, wohingegen ein aus dem Landschaftsbau stammender Sachverständiger eher Verständnis für landschaftsgärtnerische Betriebe haben wird. Als allgemeinen Bewertungsmaßstab meint das Gericht, es komme nicht unbedingt darauf an, welche Teilflächen eines Areals dem Straßenbau und welche dem Landschaftsbau zuzuordnen seien. Insbesondere sollen Flächenanteile von Wege- und Stellplatzflächen (Parkplätze) im Verhältnis zu Grünflächen alleine für die Bewertung nicht ausschlaggebend sein. Maßgeblich soll nach dem damaligen Urteil der Gesamtcharakter der Anlage nach seinem äußeren Erscheinungsbild sein; ein wachsweicher Bewertungsmaßstab, der viele Interpretationen zulässt.

Neue Entscheidung des OLG Karlsruhe

Hilfreich für GaLaBau-Unternehmer ist eine neue Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21.03.2014, Az. 4 U 153/12, das zwar auch wieder auf die Voraussetzungen einer landschaftsgärtnerischen Prägung abstellt, aber in seinen Urteilsgründen den GaLaBau-Unternehmern einen größeren Spielraum einräumt. Das für die Straßenbauer ungünstige Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe stellt für den GaLaBau einen klaren Punktsieg dar. In dem Rechtsstreit hatte ein bei einer öffentlichen Ausschreibung unterlegener Bieter aus dem Straßenbau dagegen geklagt, dass ein GaLaBau-Unternehmer neben landschaftsgärtnerisch geprägten Arbeiten auch in nicht unerheblichem Maße Verkehrswegebauarbeiten beauftragt erhielt. Bemerkenswert an der Entscheidung des Gerichts sind insbesondere zwei der Leitsätze des Urteils:

  • Die zum Kernbereich des Straßenbaus gehörenden Tätigkeiten sind nicht der Ausführung durch einen auf dem Gebiet des Garten- und Landschaftsbaus tätigen und nicht mit dem Straßenbauerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragenen Gewerbetreibenden entzogen.
  • Steht das Anlegen von Wegen und Plätzen im Zusammenhang mit landschaftsgärtnerisch geprägten Anlagen, gehören Wege und Plätze unabhängig vom dabei verwendeten Material einschließlich Unterbau und Nebenarbeiten dann zum Berufsbild des Garten- und Landschaftsbauers. Sie sind typischer Bestandteil in einer derartigen Anlage und können auch vom Landschaftsgärtner ausgeführt werden.

Das Gericht betont in seiner Urteilsbegründung, es komme nicht darauf an, ob Erd- und Wegearbeiten und landschaftsgärtnerische Arbeiten separat oder zusammen ausgeschrieben werden.

GaLaBau-Unternehmer könnten selbst bei getrennter Ausschreibung sich an beiden Gewerken beteiligen, wenn der Gesamtcharakter der Anlage landschaftsgärtnerisch geprägt sei. Das gelte sogar sowohl in räumlicher als auch in zeitlicher Hinsicht. Das heißt, ein GaLaBau-Unternehmer kann Straßenbauarbeiten ausführen, wenn nur vom Auftraggeber beabsichtigt ist, später noch landschaftsgärtnerische Arbeiten im Zusammenhang mit der Örtlichkeit auszuschreiben.

Verärgerung bei den Straßenbauern

Das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat im Straßenbaubereich für große Aufmerksamkeit und Unzufriedenheit gesorgt, so dass sich am 17.10.2014 der Baugewerbeverband Niedersachsen zu einem Rundschreiben veranlasst sah, um seine Mitglieder über die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe zu informieren. Der Verband stellt dort fest: "Das Urteil ist ein großes Ärgernis und macht es Auftraggebern leicht, unter dem Deckmantel des Garten- und Landschaftsbaus auch reine Straßenbauleistungen zu vergeben." Der Verband warnt durch die Entscheidung vor gravierenden Wettbewerbsverzerrungen, zumal im Straßenbau mit höheren Tariflöhnen kalkuliert werden muss als im Landschaftsbau. So schlimm dürfte es aufgrund des Urteils nicht unbedingt kommen.

Gewerbefreiheit in der EU

Schon die Gewerbefreiheit in der EU, die ausländischen EU-Unternehmen, die nicht in eine Handwerksrolle als Straßenbauer eingetragen sind, gestattet unter bestimmten Voraussetzungen den Zugang zum deutschen Markt. Auch diese Liberalisierung führte nicht zu einer Existenzbedrohung der deutschen Straßenbauer, obwohl ausländische EU-Unternehmer zum Teil günstiger kalkulieren können. Insgesamt muss jeder Gewerbetreibende mit einem Wandel in seinem Berufsfeld rechnen. Die Harmonisierung der Bestimmungen im Bereich der EU wird in den nächsten Jahren noch mehr dazu beitragen, Firmen Arbeiten zu gestatten, die bisher in festen Händen einer bestimmten Berufsgruppe waren. GaLaBau-Unternehmen sollten sich nicht einschüchtern lassen und in Anbetracht der für ihr Gewerbe in letzter Zeit ergangenen günstigeren Rechtsprechung überlegen, sich an Straßen-, Pflaster-, Terrassen- und Zaunarbeiten zu beteiligen.

Urteil des LG Itzehoe von 1997

Viel zu wenig Beachtung hat seinerzeit ein Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 18.11.1997, Az. 5 O 108/97, erfahren. Schon damals hat das Gericht festgestellt, dass die Werbung eines Garten- und Landschaftsbaubetriebes mit Pflasterarbeiten und Terrassenbau keine Irreführung nach § 3 UWG darstellt und damit zulässig ist.

Die zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Oberlandesgerichts Karlsruhe und die fast vergessene Entscheidung des Landgerichts Itzehoe machen Mut, dass es den GaLaBau-Betrieben weiterhin gelingen wird, ihre Position am Markt erfolgreich zu verteidigen.

 Rainer Schilling
Autor

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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