GaLaBau und Recht: Bau-Fachanwalt Rainer Schilling empfiehlt

Wichtige gesetzliche Neuregelungen im BGB, die man unbedingt kennen und beachten sollte

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BGB Recht und Normen
GaLaBau-Betriebe aufgepasst: Durch Umsetzung der EU-Richtlinie 2011/07 verändern sich die Bestimmungen des BGB. Foto: Moritz Lösch/Neue Landschaft

Zu einer Zeit, in der viele Deutsche Ferien machten und manche Firmen sogar wegen Betriebsferien ganz geschlossen hatten, beglückte uns der Gesetzgeber mit zwei neuen am 13. Juni und 29. Juli 2014 in Kraft getretenen Gesetzen, die die Bestimmungen des BGB ändern oder maßgeblich ergänzen. Zumindest als Unternehmer sollte man die Neuregelungen wegen ihrer Bedeutung unbedingt kennen.

Wie so oft in letzter Zeit kam der Anstoß für die Neuregelungen nicht direkt vom deutschen Gesetzgeber. Dieser war vielmehr gezwungen, EU-Richtlinien in deutsches Recht umzusetzen, was meines Erachtens nicht in allen Punkten gut gelungen ist. Nachdem wir über das am 13. Juni 2014 in Kraft getretenen Gesetz in der Juli-Ausgabe der Neuen Landschaft bereits berichtet hatten, widmen wir uns jetzt dem Ende Juli 2014 verkündeten Gesetz.

Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Das am 29. Juli 2014 in Kraft getretene Gesetz (Umsetzung EU-Richtlinie 2011/07) gilt nur im Geschäftsverkehr, nicht aber für so genannte Verbrauchergeschäfte, das heißt Verträge, bei denen Verbraucher als Vertragspartner beteiligt sind, fallen nicht unter die gesetzliche Neuregelung. Wer Verbraucher im Sinne des Gesetzes ist, bestimmt § 13 BGB mit folgender Regelung: "§ 13 (Verbraucher) Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können."

Eigentlich hätte es in Deutschland keines weiteren Gesetzes bedurft, damit zukünftig fällige Zahlungen schneller vom Schuldner an den Gläubiger geleistet werden. Schon allein mit der konsequenten Anwendung der Bestimmungen des BGB in der alten Fassung ließ sich bei Schuldnern der notwendige Druck und die erforderlichen Rechtsfolgen ohne weiteres aufbauen. Gesetzliche Neuregelungen hätte es zwingend nicht bedurft. In Ländern wie Italien oder Griechenland, in denen traditionell Zahlungen erst sehr spät - wenn überhaupt - durch die Schuldner erfolgen, waren die von der EU initiierten Neuregelungen durchaus angebracht. Es wird sich erst in Zukunft zeigen, ob sich in diesen Ländern, in denen zumindest in weiten Gebieten die zivilrechtliche Justiz nur eingeschränkt funktioniert und deshalb kein Druckmittel darstellt, aufgrund der auch dort verbindlichen EU-Richtlinie am Zahlungsverhalten der Schuldner etwas ändert; wahrscheinlich wird dies nicht der Fall sein.

Die Neuregelung des § 271 a BGB

Der neue § 271 a BGB enthält nunmehr für den Geschäftsbereich und die öffentliche Hand neue und zum Teil aus der VOB bekannte Zahlungs-, Überprüfungs- und auch Abnahmefristen. Der Gesetzestext ist für einen Nichtjuristen zumindest beim erstmaligen Lesen kaum verständlich - ein Vorwurf, den man dem Gesetzgeber leider immer häufiger machen muss.

Bei der neuen in § 271 a BGB enthaltenen Regelung unterscheidet der Gesetzgeber bei Zahlungsfristen zwischen "ausdrücklich getroffenen Regelungen", das heißt einer Individualvereinbarung und einer solchen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen ist eine Zahlungsfrist von mehr als 60 Kalendertagen nur gültig, wenn dies für den Gläubiger (zum Beispiel Auftragnehmer) nicht grob unbillig ist. Für eine solche Feststellung ist zukünftig wohl der gesetzliche Richter gefragt. Stellt der Gläubiger über seine Forderung eine Rechnung aus, was häufig der Fall ist, wird die gesetzliche Frist von 60 Kalendertagen erst ab dem Erhalt der Rechnung gerechnet.

Verschärft wird die Regelung über die vereinbarte Zahlungsfrist, wenn die Parteien keine Individualvereinbarung getroffen haben. Dann gilt nicht § 271 a BGB, sondern die Regelung des § 308 Nr. 1 a und b BGB. Das heißt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nach der Vorschrift im Zweifel Zahlungsfristen von mehr als 30 Kalendertagen schon als unangemessen und damit unwirksam anzusehen. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese für Schuldner doch recht einschneidende Regelung im Geschäftsverkehr bewähren wird. Bei Überprüfungs- und Abnahmefristen sieht § 271 a BGB bei Individualvereinbarungen eine Frist von 30 Kalendertagen vor, bei nicht individuell vereinbarten Vertragsinhalten, das heißt bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen, werden diese Fristen nach § 308 Abs.1 BGB auf die Hälfte, das heißt auf lediglich 15 Kalendertage verkürzt.

Unterschiedliche Fristen nach VOB und BGB

Wie unschwer zu erkennen ist, entsprechen die neuen Zahlungs- und Abnahmefristen im BGB nicht denjenigen der VOB/B. Soweit es nach so kurzer Zeit seit Inkrafttreten der Neuregelungen im BGB überhaupt schon Veröffentlichungen zu der Frage gibt, ob die VOB-Fristen weiter gelten, ist wohl eine herrschende Meinung zu erkennen, dass die VOB-Fristen nach der Neufassung des § 310 Abs. 1 BGB auch weiterhin Gültigkeit haben. Allerdings soll dies nur gelten, wenn die VOB ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt in den Vertrag einbezogen wurde. Wer zu diesem immer wieder neu diskutierten Thema den Meinungsstreit kennt, weiß, dass nach der überwiegenden Meinung es in der Praxis kaum einen Sachverhalt gibt, der diese vom Gesetzgeber geforderte Voraussetzung tatsächlich erfüllt. Im Rahmen meiner beruflichen Tätigkeit habe ich kaum je einen Vertrag vorliegen gehabt, bei dem nicht in irgendeinem Punkt eine Abweichung von der VOB enthalten war. Dementsprechend steht durchaus zu befürchten, dass man sich zukünftig hinsichtlich der Zahlungs-, Abnahme- und Überprüfungsfristen trotz der Vereinbarung der VOB sicherheitshalber an die Regelungen des BGB wird halten müssen.

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Der neue § 271a BGB enthält für den Geschäftsbereich und die öffentliche Hand neue zum Teil aus der VOB bekannte Zahlungs-, Überprüfungs- und auch Abnahmefristen. Foto: Manfred Jahreis/pixelio.de
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Folge: Bei konsequenter Einhaltung der neuen Vorschriften über Zahlungsziele besteht bei der öffentlichen Hand und den Gegebenheiten in der Verwaltung für diese das Risiko, viel leichter als bisher in Verzug zu geraten. Foto: Rainer Sturm/pixelio

Besondere Regelungen für öffentliche Auftraggeber

Wer mit öffentlichen Auftraggebern zu tun hat, wird sicherlich die in § 271 a BGB enthaltene Neuregelung ganz besonders begrüßen. Bei der Neuregelung hat man dem von öffentlichen Auftraggebern immer wieder geäußerten Wunsch nach langen Zahlungszielen weitgehend einen Riegel vorgeschoben. Nur wenn eine Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde, soll ein Zahlungsziel auch länger als 30 Kalendertage möglich sein. Hinzu kommt allerdings noch die weitere Voraussetzung, wonach "aufgrund der besonderen Natur oder der Merkmale des Schuldverhältnisses" das Zahlungsziel sachlich gerechtfertigt sein muss.

Bei Pauschalverträgen mit wenig Prüfungsaufwand oder auch Einheitspreisverträgen mit wenigen und leicht nachprüfbaren Positionen dürfte normalerweise kein Grund mehr gegeben sein, über 30 Kalendertage hinausgehende Zahlungsziele als wirksam anzusehen.

Bei öffentlichen Auftraggebern werden Vereinbarungen, wonach der Auftragnehmer für seine Forderungen ein Zahlungsziel von mehr als 60 Kalendertagen hinnehmen soll, als unwirksam angesehen. Zumindest nach dem Gesetzestext ist dies ohne jegliche Ausnahme formuliert, so dass Zahlungsziele für öffentliche Auftraggeber von mehr als 60 Tagen eigentlich zukünftig nicht mehr möglich sind. Sicherlich ist der Druck des Gesetzgebers durch die Neuregelung auf die öffentlichen Auftraggeber hilfreich. Dies gilt insbesondere auch für manche Kommunen, die sich nach unseren Erfahrungen immer wieder mit der Zahlung auf Schlussrechnungen über Gebühr Zeit lassen und auch keine A-Conto-Zahlung vornehmen, obwohl § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B fordert, unbestrittenes Guthaben aus Schlussrechnungen als Abschlagszahlung sofort auszuzahlen.

Folge für die öffentliche Hand

Bei konsequenter Einhaltung der neuen Vorschriften über Zahlungsziele besteht bei der öffentlichen Hand und den Gegebenheiten in der Verwaltung für diese das Risiko, viel leichter als bisher in Verzug zu geraten mit der Konsequenz, an den Auftragnehmer nicht unerhebliche Verzugszinsen zahlen zu müssen. Mit der Gesetzesänderung im BGB ist gleichzeitig der Verzugszinssatz von 8 Prozentpunkten über Zinssatz auf 9 Prozentpunkte angehoben worden. Diese 9 Prozentpunkte als Verzugszinssatz gelten im Zweifel für die öffentliche Hand. Bei größeren offen stehenden Forderungen kann ein solcher Verzugszinssatz dem öffentlichen Auftraggeber kräftig wehtun.

Neue Verzugspauschale

Neben der Erhöhung des Verzugszinssatzes von 8 Prozentpunkten auf 9 Prozentpunkte sieht § 288 Abs. 5 BGB nunmehr auch noch eine Verzugspauschale von 40 Euro vor, die der Forderungsinhaber vom Schuldner verlangen kann. Diese Verzugspauschale von 40 Euro erscheint für Streitigkeiten mit geringem Gegenstandswert als unverhältnismäßig hoch. Generell wird man sich an die Verzugspauschale im Geschäftsverkehr wohl erst einmal gewöhnen müssen. § 288 Abs. 5 BGB macht zumindest nach dem Gesetzeswortlaut keinen Unterschied, wie hoch die Forderung ist, mit der sich der Schuldner in Verzug befindet. Nimmt man den Gesetzestext wörtlich, so kann bei einer Schuld von 20 Euro eine Verzugspauschale von 40 Euro anfallen. Es bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung hier bei Kleinstforderungen Mittel und Wege findet, keine oder eine geringere Verzugspauschale als 40 Euro anfallen zu lassen.

Neue Verbraucherregelung für "unbestellte Leistungen"

Auch diese gesetzliche Neuregelung wird ein Laie beim ersten Lesen kaum verstehen. Der Gesetzgeber hat sich bei der Formulierung der neuen Vorschrift nicht mit Ruhm bekleckert. Schon alleine die Wortwahl gibt Anlass zur Kritik. Statt "nicht bestellte Leistung" müssen wir uns an "unbestellte Leistung" erst einmal gewöhnen. Vereinfacht ausgedrückt will der Gesetzgeber mit § 241 a BGB den Verbraucher schützen. Wenn ein Unternehmer statt einer bestellten Leistung eine nach Qualität und Preis gleichwertige Leistung anbietet, so muss er bereits vor Übergabe bzw. vor Einbau der Sache hierzu die Annahmeerklärung des Verbrauchers einholen. Bietet der Unternehmer dem Verbraucher das völlig gleichwertige Fabrikat A statt des bestellten Fabrikats B an, muss er hierzu ausdrücklich vorher die entsprechende Annahmeerklärung des Verbrauchers einholen. Wenn dies nicht geschieht und der Verbraucher akzeptiert die andere Leistung nicht, entfallen die Ansprüche des Unternehmers gegen den Verbraucher.

Mit dieser Vorschrift will der Gesetzgeber Schutz gewähren, dass der Verbraucher wirklich nur gerade die Ware erhält, die er auch bestellt hat. Wie ernst der Gesetzgeber diese Neuregelung verstanden wissen will, zeigt sich daran, dass in § 241 a Abs. 3 BGB ausdrücklich bestimmt wurde, dass von dieser gesetzlichen Regelung nicht zum Nachteil eines Verbrauchers abgewichen werden darf. Es bleibt spannend, wie die Rechtsprechung mit der Neuregelung umgehen wird, wenn etwas nicht vom Verbraucher Bestelltes geliefert wird, dementsprechend der Verbraucher nicht zahlt und die Lieferfirma den gelieferten Gegenstand wieder zurückhaben will.

 Rainer Schilling
Autor

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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