GaLaBau und Recht: Bau-Fachanwalt Rainer Schilling empfiehlt

Wie soll der GaLaBau seine Leistungen abrechnen?

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Man sollte es kaum glauben, aber es kommt immer wieder vor, dass sich Auftragnehmer lange Zeit lassen, bis sie ihre Schlussrechnung erstellen und dem Auftraggeber zukommen lassen. Für die verzögerliche Abrechnung, die leider häufiger als gedacht vorkommt, kann man vielleicht noch Verständnis aufbringen, wenn der Auftragnehmer durch bezahlte Abschlagsrechnungen schon fast seine gesamte Vergütung erhalten hat. In einem solchen Fall ist die Aufstellung der Schlussrechnung für den Auftragnehmer wirtschaftlich nicht mehr sehr interessant und stellt praktisch nur noch eine Pflichtübung dar, die man gerne vor sich herschiebt.

Von einem wirtschaftlich recht erfolgreichen Unternehmer wurde ich im letzten November beauftragt, mich um seine Restforderungen aus zwei Bauvorhaben zu kümmern. Zu meiner großen Überraschung befanden sich in den Bauakten der beiden Bauvorhaben lediglich Abschlagsrechnungen aber keine Schlussrechnungen, obwohl die Arbeiten schon lange abgeschlossen waren.

Der Auftraggeber hatte sich aus verständlichen Gründen die ganze Zeit ruhig verhalten. Vielleicht hat er auch darauf spekuliert, dass der Auftragnehmer die Restforderung vergisst oder sie vielleicht auch verjährt. So etwas kommt leider immer wieder vor. Ich weiß von einem Bauvorhaben in Neu-Isenburg, nahe Frankfurt am Main, bei dem die Außenfassade komplett saniert wurde und der Auftragnehmer auch nach mehr als zehn Jahren, außer einer geringen Abschlagsrechnung, nie eine Schlussrechnung gestellt hat. Zum Glück ist ein solcher Vorgang nicht die Regel. Viel zu wenig wird in der Praxis daran gedacht, dass nicht nur der Auftragnehmer ein Interesse an der Erstellung und Bezahlung einer Schlussrechnung haben kann. Deshalb gibt es in der VOB neben § 16 VOB/B, der sich zum Beispiel mit der Fälligkeit von Abschlagsrechnungen und Schlussrechnungen befasst, auch den § 14 VOB/B, der die Frage der Abrechnung der Auftragnehmerleistungen näher regelt. Die Vorschrift verdient von beiden Vertragsparteien durchaus Beachtung.

Wie ist abzurechnen?

Leider findet man immer wieder Abschlags- und Schlussrechnungen, die "wie Kraut und Rüben" aufgestellt sind. Entgegen § 14 Abs. 1 VOB/B hält man sich nicht an die Reihenfolge und die Bezeichnungen, die im Auftragsleistungsverzeichnis vorgegeben sind. Auch werden Auftragsänderungen und Ergänzungen nicht in den Rechnungen besonders kenntlich gemacht. All dies verlangt eigentlich § 14 Abs. 1 VOB/B vom Auftragnehmer. Würden sich Auftragnehmer mehr an die Abrechnungsvorgaben des § 14 VOB/B halten, gäbe es mit Sicherheit weniger Streit.

Feststellung des Leistungsumfangs nach § 14 Abs. 2 VOB/B

Wenn der Auftraggeber von Beginn an über den Fortgang der Arbeiten informiert wird und man den Umfang der Leistung frühzeitig gemeinsam feststellt, wie es § 14 Abs. 2 VOB/B verlangt, kann es bei der Endabrechnung kaum noch Schwierigkeiten geben. Die Vorschrift verlangt vom Auftragnehmer sogar bei Arbeiten, die später nur noch schwer feststellbar sind, den Auftraggeber hinzuzuziehen und während der Bautätigkeit gemeinsame Feststellungen zu treffen. Dies kann zum Beispiel für die später nicht mehr feststellbare Leistung in Form eines gemeinsamen Zwischenaufmaßes geschehen. Leider geschieht dies in der Praxis viel zu selten.

Bis wann sollte eine Schlussrechnung gestellt sein?

Unabhängig von den steuerrechtlichen Vorgaben des Gesetzgebers verlangt § 14 Abs. 3 VOB/B vom Auftragnehmer die Stellung einer Schlussrechnung spätestens zehn Werktage nach Fertigstellung der Leistung, wenn die Ausführungsfrist für die Arbeiten maximal drei Monate betragen hat. Wenn die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, gilt die Frist um je sechs Werktage für jede weiteren drei Monate der Ausführungsfrist als verlängert. Diese Regelung der VOB wird in der Praxis häufig missachtet, weil an die Bestimmung keinerlei Sanktionen geknüpft sind.

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Was kann man tun, wenn der Auftragnehmer keine Schlussrechnung stellt?

Ein Auftraggeber hat häufig das Interesse, endlich mit einer Sache zum Abschluss zu gelangen und legt deshalb Wert auf eine Schlussrechnung des Auftragnehmers. Schließlich wird die Restvergütungsforderung des Auftragnehmers erst fällig mit Abnahme und Erteilung einer Schlussrechnung. Ohne Schlussrechnung kann der Auftraggeber keine Schlusszahlung leisten. Schließlich führt die vorbehaltlose Annahme einer Schlusszahlung zum Ausschluss von Nachforderungen, wenn der Auftragnehmer über die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurde. Der Auftraggeber kann den Auftragnehmer zwar nicht zwingen eine Schlussrechnung zu erteilen. Reicht der Auftragnehmer allerdings keine prüfbare Schlussrechnung beim Auftraggeber ein, ist dieser berechtigt, dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Hereingabe der Schlussrechnung zu setzen. Hinsichtlich einer angemessenen Frist sollte der Auftraggeber großzügig sein, weil es auf alle Fälle besser ist, eine Schlussrechnung zu erhalten, als sich selbst um eine solche kümmern zu müssen.

Auftraggeber stellt Schlussrechnung auf

Stellt der Auftragnehmer keine Schlussrechnung auf und missachtet die gesetzte angemessene Frist, so ist der Auftraggeber berechtigt auf Kosten des Auftragnehmers die Schlussrechnung aufzustellen beziehungsweise aufstellen zu lassen. Insbesondere wenn die tatsächlich ausgeführten Massen erheblich von den im Leistungsverzeichnis Angeführten differieren oder wenn zahlreiche Nachtragsarbeiten erforderlich waren, empfiehlt es sich, eine kompetente Fachkraft oder einen Sachverständigen hinzuzuziehen, der die Schlussrechnung aufstellt. Die damit verbundenen oft recht erheblichen Kosten, hat der Auftragnehmer zu tragen. Erfahrungsgemäß werden diese Kosten direkt von dem Betrag abgesetzt, den der Aufsteller der Rechnung als noch auszugleichende Restforderung festgestellt hat. Es sollte auf alle Fälle seitens des Auftraggebers für eine korrekte Aufstellung der Schlussrechnung gesorgt werden, weil erfahrungsgemäß in den Fällen, in denen der Auftraggeber gem. § 14 Abs. 4 VOB/B die Schlussrechnung aufgestellt hat, sich häufig Rechtsstreite entwickeln.

Jedem Auftragnehmer sei deshalb dringend geraten, es nicht zu einer Aufstellung der Schlussrechnung durch den Auftraggeber kommen zu lassen. Die vom Auftraggeber aufgestellte prüfbare Schlussrechnung unterscheidet sich von den hieran geknüpften Rechtsfolgen in keiner Weise von denen, wenn der Auftragnehmer die Schlussrechnung aufgestellt hätte.

Das heißt, es gelten zum Beispiel die Fälligkeitsvoraussetzungen des § 16 VOB/B etc. Haben die Vertragsparteien eine Sicherheitsleistung für Gewährleistungsansprüche vereinbart (§ 17 VOB/B), kann der Auftraggeber die vereinbarte Sicherheit so lange einbehalten, bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist und der Auftragnehmer die Sicherheit nicht durch eine Bürgschaft eines Kreditinstitutes abgelöst hat.

Was ist, wenn der Auftragnehmer mit dem Ergebnis der Schlussrechnung nicht einverstanden ist?

Oft kommt es vor, dass das vom Auftraggeber bei seiner Rechnungsaufstellung gefundene Ergebnis nicht vom Auftragnehmer gebilligt wird. In einem solchen Fall hat der Auftragnehmer den schwarzen Peter. Er muss jetzt darum kämpfen, dass die in der Rechnung ermittelten Werte zu niedrig sind und muss im Streitfall den Gegenbeweis der Berechtigung einer höheren Schlussrechnungsforderung antreten. Leider kommt es in solchen Fällen häufig zu einem Streit unter Einschaltung von Sachverständigen. Solche Streite sind teuer, insbesondere dann, wenn man zum Schluss sogar die Gerichte einschalten muss.

Als Rechtsanwalt, der sich nur mit Bausachen befasst, kann ich nur jeder Partei raten, Rechtsstreite zu vermeiden. Diese dauern im Baubereich nicht nur lange und sind von ungewissem Ausgang (Prozess ist ein Unglücksfall).

 Rainer Schilling
Autor

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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