Scheiden tut weh!

Wie wirkt sich der gesetzliche Zugewinnausgleich für den Unternehmer aus?

Recht und Normen
Bei der Zugewinngemeinschaft behält jeder Ehepartner sein eigenes Vermögen. Sie partizipieren lediglich an den Vermögenszuwächsen, die während der Ehezeit erwirtschaftet worden sind. Foto: goodluz, Fotolia.com

Die meisten GaLaBau-Betriebe sind im Vergleich zu herkömmlichen Bauunternehmen recht klein oder allenfalls von mittlerer Größe. Besonders auffallend ist dabei, dass die Gründer von sich häufig viel zu wenig um ihre private Absicherung kümmern. So werden die Betriebe oft als Einzelfirma, gegebenenfalls als eingetragener Kaufmann (e. K.) mit voller persönlicher Haftung geführt, bis vielleicht ein Steuer- oder Rechtsberater rät, sich einmal um die Rechtsform der Firma und um die gegebene persönliche Haftung zu kümmern.

Noch weniger denkt man über das persönliche oder wirtschaftliche Verhältnis des Firmeninhabers zu seiner Ehefrau nach. Man geht davon aus, dass die Ehe bis zum Ende aller Tage gut gehen wird, das heißt, dass man auch im Alter gut miteinander auskommen wird. An die Möglichkeit einer Scheidung denkt man kaum und wenn das geschieht, ist es meistens schon zu spät.

Gesetzlicher Güterstand

Nach wie vor lebt in Deutschland die Mehrheit der verheirateten Paare im gesetzlichen Güterstand. Bei ihm handelt es sich um die sogenannte Zugewinngemeinschaft. Bemerkenswert ist allerdings bei vielen verheirateten Paaren, dass sie sich überhaupt nicht darüber im Klaren sind, was das für sie bedeutet. Am Ende der Ehe kann es dann bei einer Scheidung zu einem bösen Erwachen kommen, wenn ein Partner den vom Gesetzgeber vorgesehenen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns von dem anderen Partner geltend macht.

Entgegen der ziemlich verbreiteten Meinung handelt es sich bei der gesetzlich vorgesehenen Zugewinngemeinschaft eigentlich um eine besondere Form der Gütertrennung. Grundsätzlich hat jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen, das er selbst verwalten soll. Soweit Schulden eine Rolle spielen, haftet jeder Ehegatte nur für seine eigenen Schulden und nicht für die seines Partners. Das bedeutet, dass ein Ehegatte nicht für die Schulden des anderen Partners aufkommen muss, es sei denn, er hat sich hierzu verpflichtet, was häufig Banken verlangen, wenn sie einem Partner beziehungsweise der Firma Darlehen gewähren. In die Haftung gerät der Ehepartner, der nichts mit den Schulden zu tun hat, auch dann, wenn er leichtsinniger Weise für den anderen Partner eine Bürgschaft übernimmt. Im Geschäftsleben wird oft von Banken so getan, als sei es eine Selbstverständlichkeit, dass auch der Ehepartner im Kreditvertrag die Bürgschaft für Schulden übernimmt. Das ist allerdings ganz und gar nicht selbstverständlich.

Ermittlung des Zugewinns

Bei der Zugewinngemeinschaft behält jeder Ehepartner sein eigenes Vermögen. Sie partizipieren lediglich an den Vermögenszuwächsen, die während der Ehezeit erwirtschaftet worden sind. Kommt es zur Scheidung und zur Durchführung des Zugewinnausgleiches, so erfolgt die Ermittlung des Zugewinns für jeden Ehegatten getrennt und ist streng auf den Tag der Eheschließung als Stichtag vorgesehen. Es wird dabei das sogenannte Anfangsvermögen und das zum Zeitpunkt der Scheidung vorhandene Endvermögen ermittelt. Stichtag für die Ermittlung des Endvermögens ist dasjenige, das am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags vorhanden war. Es kann für einen Ehegatten durchaus von Interesse sein, vorsorglich festzuhalten, welches Vermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits vorhanden war. Hierüber gibt es häufig zwischen den Parteien des Scheidungsverfahrens Streit. Die Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen bildet den sogenannten Zugewinn des jeweiligen Ehegattens.

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Ausnahme! Beim Zugewinnausgleich handelt sich um den seltenen Fall, dass der Staat bei einer Vermögensübertragung mal nicht die Hand aufhält. Foto: underdogstudios, Fotolia.com

Dies soll an folgendem Beispiel verdeutlicht werden: Die Ehefrau hatte ein Anfangsvermögen bei der Eheschließung von 10000,00 Euro und ein Endvermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags von 20.000,00 Euro. Damit hat sie einen Zugewinn von 10000,00 Euro. Der Ehemann hatte zum Zeitpunkt der Eheschließung überhaupt kein Vermögen und zum Zeitpunkt des Scheidungsantrages sodann 100.000,00 Euro. Sein Zugewinn macht demnach 100.000,00 Euro aus. Vom höheren Zugewinn des Mannes ist der niedrigere Zugewinn der Ehefrau abzuziehen, das ergibt 90000,00 Euro. Von dem in der Ehezeit "mehr erwirtschafteten" 90.000,00 Euro hat der Mann der Frau die Hälfte auszugleichen. Dies sind im vorliegenden Fall 45.000,00 Euro.

Wählt man das Beispiel der unterschiedlichen Endvermögen noch krasser, wird beim Zugewinnausgleich allzu leicht ein auszugleichender Betrag erreicht, der den Ausgleichspflichtigen in eine ernsthafte finanzielle Situation bringen kann. Das gilt insbesondere dann, wenn das Vermögen teilweise nicht aus liquiden Mitteln besteht. Besonders zu beachten ist im Übrigen, dass beim Zugewinnausgleich auch Schulden berücksichtigt werden. Hatte der Ehemann bei unserem Beispiel zum Zeitpunkt der Eheschließung 50000,00 Euro Schulden, die während der Ehezeit getilgt wurden, so würde nicht ein Betrag von 45000,00 sondern ein Betrag von 70000,00 Euro (die Hälfte von 50000,00 = 25.000,00 + 45.000,00 = 70.000,00) auszugleichen sein. Um derartige negative Folgen, die noch wesentlich größer sein können, als in meinem Beispielsfall, zu vermeiden, sollten Ehepaare sich dem Rat eines kompetenten Steuerberaters oder Rechtsanwaltes anvertrauen, damit gegebenenfalls in einem Ehevertrag oder durch Vereinbarung einer Gütertrennung negative Ergebnisse vermieden werden können. Beim Zugewinnausgleich sollte man auch daran denken, dass für ihn weder eine Schenkungs- noch eine Erbschaftssteuer anfallen. Es handelt sich um den seltenen Fall, dass bei einer Vermögensübertragung einmal der Vater Staat nicht die Hand aufhält.

Zugewinnausgleich im Todesfall

Lebten Ehegatten zum Zeitpunkt des Todes des einen Partners im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sieht das BGB eine besondere Regelung vor. Ohne Rücksicht darauf, ob die Ehegatten im Einzelfall tatsächlich einen Zugewinn erzielt haben und ohne Berechnung eines Zugewinns, sieht das Gesetz aus Vereinfachungsgründen vor, dass der Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht wird (§ 1371 Abs. 1 BGB). Der überlebende Ehegatte erhält deshalb bei der gesetzlichen Erbfolge und dem Vorhandensein gemeinschaftlicher Kinder statt eines Viertels (§ 1931 BGB) die Hälfte der Erbschaft. Mit dieser vom Gesetzgeber vorgesehenen pauschalierten Lösung, soll nach Möglichkeit, der zwischen den Erben sowieso schon oft gegebene Streit vermieden werden. Allerdings unterfällt dieser pauschalierte Zugewinn, der zur Erhöhung des Erbteils führt, der Erbschaftssteuer.

Rainer Schilling, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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