BGL-Experte Heinz Schomakers zu Neupflanzungen und Neuansaaten

Worauf der GaLaBau bei Dürre und Hitze achten muss

Das vergangene Jahr war das vierttrockenste in Deutschland seit 1881. Von April bis Oktober war es sogar trockener als je zuvor. Und es sieht ganz so aus, als drohe der Dürresommer immer wiederzukehren. Der britische Wetterdienst hält sein Auftreten alle acht Jahre für statistisch wahrscheinlich. Für den GaLaBau hat das Folgen.

Trockenheit und Hitze können für Neupflanzungen und Neuansaaten erhebliche Mehraufwendungen durch Bewässerungen und andere Schutzmaßnahmen bedeuten. Außerdem kann es zu Trocken- und Hitzeschäden bis hin zu Pflanzenausfällen kommen. Beim Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (BGL) gab es dazu bereits 2018 mehreren Dutzend Anfragen von Mitgliedsbetrieben.

Mehraufwendungen für Bewässerung

Dipl.-Ing. Heinz Schomakers, BGL-Referent für Normen und Regelwerke sowie Geschäftsführer der ARGE Qualitätsförderung im GaLaBau, plädiert für vorausschauendes Handeln. Er hat sich die vertragsrechtlichen Aspekte von Trocken- und Hitzeschäden näher angesehen und in einer den Mitgliedsbetrieben der GaLaBau Landesverbände vorbehaltenen Information Verhaltensempfehlungen zusammengefasst. Im Gespräch mit der Neuen Landschaft nennt er einige der wichtigsten.

Vertragliche Vereinbarungen prüfen

Seien Trocken- oder Hitzeschäden an übernommenen Aufträgen zu erwarten, sagt Schomakers, sei stets mit erhebliche Mehraufwendungen für Pflege durch Bewässerung und andere Schutzmaßnahmen zu rechnen. Für den Auftragnehmer sei es zunächst das wichtigste, zu prüfen, welche vertraglichen Vereinbarungen gelten. Handelt es sich um einen VOB- oder um einen BGB-Vertrag? In beiden Fällen gilt: Bei noch nicht abgenommenen Anlagen trägt der Auftragnehmer das Risiko für das Anwachsen der Pflanzen oder das Auflaufen der Ansaat bis zu Abnahme.

NL-Stellenmarkt

Relevante Stellenangebote
Aufsichtsperson I zur Ausbildung als Technische/r..., Niedersachsen Mitte  ansehen
Gärtnermeister*in bzw. Fachagrarwirt*in / ..., Köln  ansehen
Projektleiter*in (m/w/d) gesucht!, Gronau-Epe  ansehen
Alle Stellenangebote ansehen

Nur wenn das Wässern während der Fertigstellungspflege ausdrücklich nicht zu den vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen gehören soll, darf der GaLaBauer darauf verzichten. Wurde vertraglich nichts Konkretes vereinbart, werden die Bewässerungsgänge grundsätzlich nicht gesondert vergütet, sagt Schomakers.

Juristisch verzwickte Argumente

"Es können aber auch Ausnahmen möglich werden, zum Beispiel wenn die Mehraufwendungen gegenüber üblichen Jahren so hoch werden, dass sie dem Auftragnehmer nicht zugemutet werden können", erläutert Schomakers, "wenn der Tatbestand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gegeben ist oder wenn nach dem Grundsatz von Treu und Glauben der Auftragnehmer den ganzen oder teilweisen Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen kann." Raten will Schomakers zu diesen verzwickten Argumenten aber nicht: "Die juristische Problematik ist erheblich." Es sei auch nicht ratsam, Verträge mit solchen Klauseln abzuschließen.

Die VOB/B birgt noch eine Sonderregelung: Dort heißt es im §7, wenn die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung "vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört" werde, habe er für die ausgeführten Teile der Leistung Ansprüche unabhängig von deren Fertigstellungsgrad. Allerdings, so Schomakers, müsse geprüft werden, ob es sich bei der Witterung um einen "vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Umstand" handelte. Das sei dann der Fall, wenn "trotz umfangreicher Schutzmaßnahmen der Schaden nicht verhindert werden konnte oder behördlicherseits das Bewässern von Grünanlagen verboten wurde". Wichtig: Der Nachweis dafür liegt beim Auftragnehmer. Er muss gegebenenfalls durch Gutachten von Meteorologen oder Pflanzenphysiologen untermauert werden.

Individuelle Bewässerungs-Vereinbarungen

Nur in seltenen Fällen, weiß Schomakers, verzichten Auftraggeber vertraglich auf ein Wässern während der Fertigstellungspflege. Dann liegt das Risiko von Hitze- und Trockenschäden beim Auftraggeber. Nach ATV DIN 18 320 muss der Auftragnehmer den Auftraggeber jedoch vor Vertragsabschluss und auch später, wenn eine entsprechende Wetterlage bevorsteht, vor einer Gefährdung der Vegetation durch Trockenheit und Hitze warnen, zum Nachweis am besten schriftlich. Ändert der Auftraggeber daraufhin seine Wünsche und verlangt eine Bewässerung während der Fertigstellungspflege, so entsteht dem GaLaBauer ein Vergütungsanspruch nach VOB/B §2, der vor Beginn der Ausführung dem Auftraggeber unbedingt angekündigt werden muss.

Ist für die Fertigstellungspflege eine bestimmte Anzahl von Bewässerungsgängen vereinbart worden und reicht die Vereinbarung nicht aus, um Hitze- und Trockenschäden zu vermeiden, muss das GaLaBau-Unternehmen rechtzeitig darauf hinweisen, sagt Schomakers. Lehnt der Auftraggeber trotzdem zusätzliche Bewässerungsgänge ab, so geht das Risiko auf ihn über. Entscheidet er sich für weitere Bewässerungsgänge, entsteht dem GaLaBau-Unternehmen ein Anspruch auf Vergütung. Das gilt auch für auszuführende Mengen, sofern sie den ursprünglichen Mengenansatz um über 10 Prozent überschreiten.

Wenn der Auftraggeber nicht erreichbar ist

Schwierig wird es, sagt Schomakers, wenn eine Entscheidung des Auftraggebers zu einem Mehr an Bewässerung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. Ist das Wässern erforderlich, um das Begrünungsziel zu erreichen und entspräche es dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers, sollten Landschaftsgärtner auf alle Fälle zusätzliche Bewässerungsgänge ausführen. Zeigen sie das dem Auftraggeber unverzüglich an, besteht für sie nach VOB/B §2 Abs. 8 Nr. 2 ein Anspruch auf Vergütung.

Um die Komplikationen möglichst gering zu halten, empfiehlt Schomakers bei aufziehender Trockenheit und Hitze "unverzüglich die Abnahme herbeizuführen, wenn dies die Vertragsgestaltung zulässt". Für bereits abgenommene Anlagen, für die jedoch noch eine Verjährungsfrist für Mängelansprüche besteht, solle der GaLabau-Unternehmer den Auftraggeber "umgehend auf die drohende Gefahr und mögliche Auswirkungen aufmerksam machen" und mit ihm umgehend vereinbaren ob und gegebenenfalls welche zusätzlichen Maßnahmen durchgeführt werden sollen. Dabei wäre dann auch die Vergütung und die nötigen Leistungsnachweise zu regeln. Schomakers rät dringend, diese Vereinbarungen schriftlich zu fixieren. Anschließend müssten alle durchgeführten Maßnahmen umgehend dem Auftraggeber gemeldet und sicherheitshalber im Bautagebuch notiert werden.

cm

Ausgewählte Unternehmen
LLVZ - Leistungs- und Lieferverzeichnis

Die Anbieterprofile sind ein Angebot von llvz.de

Redaktions-Newsletter

Aktuelle GaLaBau Nachrichten direkt aus der Redaktion.

Jetzt bestellen