Unternehmensführung

Zeckenstich: Berufsgenossenschaft rät, Verbandsbuch zu führen

Berufskrankheiten Ausbildung und Beruf
Bei Beschäftigten im Gartenbau kann man davon ausgehen, dass die Infektion während der beruflichen Tätigkeit eingetreten ist. Ein Verbandsbuch hilft, den Beweis anzutreten. .Foto: Dieter Schütz, pixelio.de

Borreliose kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Berufskrankheit sein, die von der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigen ist. Die Ursache der Infektionskrankheit ist in der Regel ein Zeckenstich. Er kann zur Arbeits- oder Berufsunfähigkeit der Betroffenen führen. Mitunter leiden sie lebenslang an den Folgeschäden.

Damit die Berufsgenossenschaft Borreliose als Berufskrankheit anerkennen kann, muss nachgewiesen sein, dass die Zecke den Versicherten während der Ausübung seiner versicherten Tätigkeit gestochen hat. Bei Beschäftigten im Gartenbau, Forstarbeitern, landwirtschaftlichen Unternehmern und Wanderschäfern kann die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) grundsätzlich davon ausgehen, dass die Infektion während ihrer beruflichen Tätigkeit eingetreten ist, es sei denn, die Gesamtumstände sprechen im Einzelfall dagegen.

Die LBG rät daher, ein Verbandsbuch zu führen, in dem jeder Zeckenstich dokumentiert wird. Im Zweifelsfall sollte frühzeitig ein Arzt aufgesucht und gebeten werden, der LBG den Verdacht auf eine Berufskrankheit zu melden.

Der Arzt sollte auch Hautrötungen attestieren, weil die sogenannte Wanderröte ein Anzeichen für eine Borreliose sein kann. Der Arzt wird entsprechende Untersuchungen durchführen. Stellt er Borreliose fest, wird er in aller Regel eine Behandlung mit einem Antibiotikum beginnen und den Befund mit Einverständnis des Patienten an die LBG übermitteln. Unternehmer oder Beschäftigte können auch selbst einen Verdacht an die LBG melden.

Wurde der Verdacht auf Borreliose an die LBG gemeldet, wird die Anerkennung als Berufskrankheit auch beim Auftreten von Spätfolgen einfacher. Trotzdem bedarf es klinischer Befunde. Denn auch typische Anzeichen für Borreliose, zum Beispiel Knie- oder Nervenschmerzen, können andere Gründe haben, die nicht im Zusammenhang mit einem Zeckenstich stehen. Die LBG wertet die Befunde aus und erkennt eine Berufskrankheit an, wenn alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind. SVLFG

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