Zwei Jahre ZTV Wegebau: Inhalte, Erfahrungen und Perspektiven

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Einfahrten können gemäß ZTV Wegebau zwei Nutzungskategorien N2 oder N3 entsprechen. Sobald neben Pkw bis 3,5 to gelegentlich höhere Lasten auftreten ist Nutzungskategorie N3 zu wählen. Foto: Bernd Burgetsmeier

Pflasterdecken und Plattenbeläge sind prägende Gestaltungselemente in unseren Freiräumen. Die Anwendungsfälle für diese Beläge sind dabei sehr vielschichtig. Von hochbelasteten Belägen der Belastungsklasse 3,2 nach RStO 12 reichen die Anwendungsfälle bis zu wenig belasteten Terrassen. Bis Ende 2013 war diese große Spanne der Anwendungsfälle zusammen in den ATV DIN 18318 "Verkehrswegebauarbeiten - Pflasterdecken und Plattenbeläge in ungebundener Ausführung, Einfassungen" (Stand 2012) und anhängigen Regelungen wie den TL Pflaster-StB (2006) geregelt. Bisher - denn aktuell werden die ATV DIN 18318 überarbeitet.

In aktuellen Entwürfen zeichnet sich ab, dass in der kommenden Auflage ein deutlich größerer Schwerpunkt auch auf gering belastete Bereiche - wie sie zum Beispiel im Garten-.und Landschaftsbau oftmals ausgeführt werden - gelegt wird. Dabei wird neben der ungebundenen Pflasterbauweise auch die gebundene Pflasterbauweise enthalten sein. Viel Bewegung im Regelwerk für Pflasterbauweisen seit 2013. Denn bis Ende 2013 galten zum Beispiel für verhältnismäßig schwach belastete Terrassen in vielen Bereichen die gleichen Regelungen wie für Verkehrsflächen mit hohen Belastungen. Da die Anforderungen des Regelwerks der FGSV (Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, TL Pflaster-StB, ZTV Pflaster-StB) ihren Ursprung in hochbelasteten Flächen des Straßenverkehrs haben, sind dort teilweise Regelungen enthalten, die bei geringeren Belastungen (z. B. im Geltungsbereich der ZTV Wegebau) nicht oder in anderer Dimensionierung notwendig sind. So sind nach der ATV DIN 18318 Randeinfassungen auf ein 20 cm dickes Fundament aus Beton zu versetzen, dass in einer Schalung hergestellt werden soll.

Da der Geltungsbereich dieser Norm auch Terrassen einschließt, darf davon ausgegangen werden, dass ein Großteil der gebauten Terrassen, nicht dieser Norm entsprechen. Betrachtet man zusätzlich die Anforderungen an die resultierende Neigung von mindestens 2,5 Prozent in Abhängigkeit des Belages, dürfte sich die Anzahl von Flächen im Sinne der ATV DIN 18318 weiter reduzieren. Im Streitfall wird dann oftmals auf das bestehende Regelwerk zurückgegriffen und Bauleistungen als nicht fachgerecht eingestuft was weitreichende Konsequenzen wie die Verlängerung der Gewährleistung oder monetäre Einbußen zur Folge haben kann. In der VOB/B ist die geschuldete Leistung frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht (VOB/B § 13 Nr.1). Die allgemein anerkannten Regeln der Technik werden in unterschiedlichen Definitionen als Regeln definiert, die sich in der Wissenschaft als richtig durchgesetzt haben, vorgebildeten Technikern durchweg bekannt sind und in der Baupraxis bewährt haben (vgl. Kniffka/Koeble 2008). Es ist dabei nicht notwendig, dass diese in einer Norm niedergeschrieben sind.

Doch wie sehen diese Techniken aus, die sich im Bereich von Privatgärten etabliert haben? Haben Terrassen eine derartig massive Einfassung und ein Gefälle > 2,5 Prozent? Wenn solche Flächen also die Anforderungen aus der ATV DIN 18318 unterschreiten - sind die Beläge die abweichend gebaut werden besonders oft mangelhaft? Die Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V. (FLL) hat vor dem Hintergrund, dass sich insbesondere bei privaten Bauwerken wie Terrassen, Gartenwegen und Einfahrten auch andere Bauweisen erfolgreich etabliert haben Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen erarbeitet, die im Herbst 2013 erschienen sind. In der ZTV-Wegebau "Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen für den Bau von Wegen und Plätzen außerhalb von Flächen des Straßenverkehrs", werden neben der ungebundenen Bauweise erstmals auch Pflasterdecken und Plattenbeläge in gebundener Bauweise beschrieben. Dabei kommt der Einschränkung "außerhalb von Flächen des Straßenverkehrs" eine besondere Bedeutung zu. Der Begriff Straßenverkehr kann so definiert werden: "Zum Straßenverkehr gehören alle Wege und Plätze, die jedermann oder allgemein bestimmten Gruppen von Verkehrsteilnehmern zur Benutzung offen stehen" (vgl. rechtswoerterbuch.de). Vor diesem Hintergrund fallen zum Beispiel öffentlich zugängliche Parkplätze (auch wenn diese in privater Hand sind) oder der öffentliche (Straßenverkehrs-)Raum nicht in den Geltungsbereich dieser ZTV. Des Weiteren weißt die ZTV-Wegebau im Geltungsbereich ausdrücklich darauf hin, dass im Zweifelsfall zu prüfen ist, ob die ZTV-Wegebau oder die ZTV Pflaster zur Anwendung kommt. Somit ist der Geltungsbereich definiert. Die ZTV-Wegebau hat nicht den Anspruch, bestehende Regelwerke zu verbessern, sondern stellt eine ZTV für gering belastete Pflasterdecken und Plattenbeläge des Garten- und Landschaftsbaus dar, die speziell in diesen Bereichen bewährte Bauweisen einschließt.

Zur Festlegung der Dicke des frostsicheren Oberbaus, der Baustoffe sowie den Eigenschaften des fertigen Bauwerks werden in der ZTV-Wegebau Nutzungskategorien definiert. Die Nutzungskategorie 1 (N1) beschreibt begehbare Flächen, wie Terrassen oder Gartenwege, die Nutzungskategorie 2 (N2), befahrbare Beläge bis 3,5 t und die Nutzungskategorie 3 (N3) befahrbare Beläge mit einer gelegentlichen Belastung von bis zu 20t.

Zum Vergleich: Die geringste Belastung in der RStO 12 (FGSV, Richtlinie zur Standardisierung des Oberbaus) ist die Belastungsklasse BK0,3. Diese legt für die Dimensionierung bis zu 300.000 10 t Achsübergänge in einem Zeitraum von 30 Jahren zu Grunde. Doch welche Einfahrt oder gar Terrasse wird derart belastet? Auch wenn die Nutzungskategorien in der ZTV-Wegebau keinen quantitativen Einfluss haben, sind sie für den überwiegenden Teil der Baumaßnahmen im Geltungsbereich der ZTV-Wegebau ausreichend und richtig. Und im Zweifelsfall muss der Planer - wie im Geltungsbereich beschrieben - entscheiden ob die ZTV-Wegebau oder die ZTV Pflaster/RStO 12 zur Anwendung kommt.

Bei den ungebundenen Baustoffen sind im Gegensatz zur TL-Pflaster StB als Bettungsstoffe auch Körnungen wie 1/3, 2/5, 2/8 2/11 erlaubt oder auch eine Körnung 0/2, die jedoch nur für die Nutzungskategorien N1 und N2 zugelassen ist. Anforderungen an den Fließkoeffizient oder den Schlagzertrümmerungswert werden nur an Beläge der Nutzungskategorie N3 gestellt. Ähnliche Abweichungen findet man auch bei den ungebundenen Fugenstoffen. Hervorzuheben ist bei den Fugenstoffen, dass für besonders schmale Fugen, die in der Nutzungskategorie N1 bei Pflaster ?1 mm sein dürfen, auch Quarzsande mit einer Körnung kleiner 0/2 verwendet werden dürfen. Fachlich ist eine Fugenbreite auch bei der Nutzungskategorie N1 von mindestens 1 mm nicht unkritisch - auch wenn eine Vielzahl von ausgeführten Flächen so schadfrei ausgeführt werden. Insbesondere bei der Ausführung können beim Abrütteln von Belägen mit derart engen Fugen Kantenabplatzungen nicht immer verhindert werden.

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Eine Innenhofgestaltung im Bereich der Nutzungskategorie N1 gem ZTV-Wegebau. Auch Beläge aus Polygonalplatten sind in der ZTV Wegebau beschrieben. Foto: Bernd Burgetsmeier
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In der ZTV Wegebau ist neben der ungebundenen Pflasterbauweise auch die gebundene Bauweise geregelt. Foto: Bernd Burgetsmeier
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Aufbau einer vollgebundenen Bauweise gemäß ZTV-Wegebau. In Abhängigkeit der Foto: Bernd Burgetsmeier

Auch bei den Belagsmaterialien weicht die ZTV-Wegebau in einigen Bereichen von den Anforderungen der TL-Pflaster ab. Bei Pflastersteinen und Platten sind die Anforderungen an die Druckfestigkeit gemäß TL-Pflaster nur in der Nutzungskategorie N3 nachzuweisen. In den Nutzungskategorien N1 und N2 müssen diese gesondert vereinbart werden. Somit können auch Granite oder Basalte mit einer Druckfestigkeit < 120 N/mm2 beziehungsweise <170 N/mm² verwendet werden. Einen wichtigen Hinweis gibt die ZTV-Wegebau für die Lieferung von Pflastersteinen aus Naturstein für Bögen. Danach müssen für die Ausführung von Bögen genügend Pflastersteine mit trapezförmiger Oberfläche und längliche Steine geliefert werden. Die Lieferung muss 10 Prozent bis 30 Prozent an Pflastersteinen enthalten, deren Maße das Nenn-Flächenmaß um bis zu 20 Prozent über- und unterschreiten. Dies ist ein wichtiger Zusatz, da in der Vergangenheit immer wieder Steine mit sehr geringen Maßtoleranzen auf die Baustellen geliefert wurden, mit denen einen fachgerechte Ausführung von Bogenpflaster nicht möglich war.

Bei Plattenbelägen ist hervorzuheben, dass in der ZTV-Wegebau auch Anforderungen an Polygonalplatten gestellt werden. Bisher gab es für diese Beläge keine Regelungen. In der ZTV-Wegebau werden Anforderungen an die Mindestplattengröße, die Mindestkantenlänge und die Winkligkeit gestellt. Demnach sind nur Platten zugelassen deren Winkel zwischen 60° und 180° liegt. Da es Gesteine - wie zum Beispiel Porphyr gibt, bei denen diese Anforderungen kaum zu erfüllen sind, können Abweichungen davon ausdrücklich vereinbart werden. Zur Festlegung der Dicke des frostsicheren Oberbaus greift die ZTV-Wegebau nicht auf die RStO 12 zurück, da diese wie oben beschrieben von wesentlich höheren Belastungen ausgeht. In der ZTV-Wegebau ist eine Tabelle enthalten, die in Abhängigkeit der Nutzungskategorie und der Frostempfindlichkeit des Baugrundes die Mindestdicke vorgibt. Mehrdicken werden wie in der RStO 12 über die Frosteinwirkungszonen ermittelt. Danach beträgt die Dicke des frostsicheren Oberbaus bei einer fußläufig genutzten Fläche (N1) in Osnabrück (Frosteinwirkungszone I) und einem Baugrund mit der Frostempfindlichkeit F2 30 cm. Sobald Pkw die gleiche Fläche erreichen können (N2) ist die Dicke mit 40 cm anzunehmen. Dies entspricht der Mindestdicke des frostsicheren Oberbaus, der in der RStO 12 bei der Belastungsklasse BK0,3 vorgegeben wird.

Deutlich differenzierter sind die Abweichungen, wenn man sich die Anforderungen an die Neigung der Beläge ansieht. In der ZTV-Wegebau ist eine Tabelle enthalten, die die resultierende Neigung an zwei wesentliche Faktoren koppelt. Während in der ATV DIN 18318 das Mindestgefälle unabhängig von der Belastung 2,5 Prozent beträgt, sind in der ZTV-Wegebau bei einer hohen Ebenheit der Oberfläche und Fußgängerbelastungen ab 1,5 Prozent möglich. Dabei wird davon ausgegangen, dass - je geringer die Abweichungen von der Oberfläche unter der zum Beispiel 4-m Latte ist - desto besser das Wasser abfließen kann. Bei der gleichen Anforderung an die Ebenheit aber einer Belastung mit Kraftfahrzeugen (N2, N3) sind dann mindestens 2 Prozent Neigung notwendig. Dabei wird davon ausgegangen, dass sich eine durch Fahrzeuge belastete Fläche über die Nutzungsdauer stärker verformt als eine weniger belastete Fläche. Die Berücksichtigung der Ebenheit in Kombination mit der Belastung ist zielführend und lässt die Ermittlung einer objektspezifischen Neigung zu. Leider öffnet die ZTV die Anforderungen in der Nutzungskategorie 1. Sofern der Wasserabfluss gegeben ist, darf zum Beispiel bei Terrassen von den Vorgaben abgewichen werden. Dies kann langfristig zu Schäden führen und weicht die Tabelle unnötig auf. Ausnahme stellen hier kleinere Teilflächen da, bei denen vorgegebene Höhen ein Gefälle von 1,5 Prozent und größer nicht zulassen.

Neben den ungebundenen Bauweisen werden in der ZTV-Wegebau auch Bauweisen beschrieben, bei denen die Fugen mit einem Fugenmörtel verschlossen werden. Jährlich werden in Deutschland ca. 2,5 Mio. - 3,0 Mio.m2 Pflasterflächen und Plattenbeläge in gebundener Ausführung hergestellt. Trotzdem gab es bisher keine Regelung, die "einfach so" bauvertraglich vereinbart werden konnte. Empfehlungen, wie das FGSV-Arbeitspapier 618/2 "Flächenbefestigungen mit Pflasterdecken und Plattenbelägen in gebundener Ausführung" sind vom Schichtenaufbau und der Festigkeit der Baustoffe überwiegend für Bereiche des Straßenbaus ausgelegt.

Neben der vollgebundenen Bauweise, bei der die Tragschicht, die Bettungsschicht und die Fugen gebunden ausgeführt werden, sind in der ZTV-Wegebau Mischbauweisen beschrieben. Hierbei wird zwischen einer Mischbauweise mit gebundener Bettung und gebundener Fugenfüllung und einer Mischbauweise, bei der nur die Fugenfüllung gebunden hergestellt wird, unterschieden.

Die Mischbauweise mit gebundener Bettung wird ausschließlich für die Nutzungskategorie N1 und N2 zugelassen. Die Verwendung von Platten wird bei dieser Bauweise nur für die Kategorie N1 erlaubt. Bei der Nutzungskategorie N2 - also bei einer Pkw-Belastung - muss bei der Mischbauweise die Bettungsdicke > 10 cm betragen. Die Mischbauweise ohne gebundene Bettung ist in der ZTV-Wegebau nur für die Nutzungskategorie N1 zugelassen. Trotzdem ist diese Bauweise nicht unkritisch zu sehen. Fehlt eine gebundene, lastverteilende Bettungsschicht, muss durch die Ausführung - insbesondere durch die Verdichtung der Bettungsschicht - gewährleistet sein, dass sich der Belag unter Nutzung nicht bewegen kann. Denn Fugenmörtel sind nicht in der Lage Bewegungen aus der Nutzung oder durch Setzungen aufzunehmen. Zementäre Fugenmörtel sind für diese Bauweise nicht zugelassen.
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Die Haftschlämme wird entweder durch Tauchen oder auch Aufzahnen auf die Unterseite des Pflastersteins oder der Platte aufgebracht. Foto: Bernd Burgetsmeier
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Untersuchungen an der Universität Kassel haben gezeigt, dass durch die Verwendung einer Haftschlämme (HG) die thermische Ausdehnung um über 50 % reduziert werden kann. Foto: Bernd Burgetsmeier

Eine Besonderheit in der ZTV-Wegebau ist, dass zwei gleichwertige Varianten im Bereich der gebundenen Bauweise enthalten sind. Die erste Variante - Bettungstyp 1 - beschreibt klassische Werktrockenmörtel mit einem gewissen Anteil der Kornfraktion <2 mm - zum Beispiel Drainagemörtel mit einer Körnung von 1 mm bis 4 mm. Der Bettungstyp 2 beschreibt Drainagemörtel ohne die Zugabe der Kornfraktion < 2 mm. Dies sind Bettungsmörtel, die zum Beispiel aus einem Splitt 2/5 und einem speziellen zementhaltigen Compound (Bindemittel für Splitte zur Herstellung von Bettungsmörteln) gebunden werden. Der fehlende Feinanteil führt dazu, dass diese Baustoffe eine höhere Wasserdurchlässigkeit, aber auch geringere Druckfestigkeiten haben. Diese Bauweise kann in den Nutzungskategorien N1 und einigen Bereichen der Nutzungskategorie N2 sicherlich eine sinnvolle Ergänzung sein. Insbesondere bei dünnen Natursteinbelägen kann eine bessere Unterlüftung und ein verringertes kapillares Saugen die Gefahr einer Durchfeuchtung reduzieren.

Während bei den Eignungsprüfungen bei dem Bettungstyp 1 je nach Belastung unterschiedliche Festigkeiten bis zu 30 N/mm2 gefordert werden, muss ein Bettungsmörtel Typ 2 bei jeder Belastungssituation 10 N/ mm2 erreichen. Im Kapitel "Ausführung" der ZTV-Wegebau werden Anforderungen der Baustoffe im fertigen Bauwerk beschrieben. Hierbei darf angezweifelt werden, dass beim Bettungstyp 2 eine Druckfestigkeit von 4N/mm2 im fertigen Bauwerk in den Nutzungskategorien N2 und N3 ausreichend ist. Durch thermische Spannungen entstehen in einem gebundenen Pflasterbelag hohe Zug- und Druckspannungen. Diese werden dann durch hohe Radlasten von bis zu 5 t überlagert. Geht man nun davon aus, dass ab einer Belastung von 30 Prozent der Eigenfestigkeit eines Mörtels ein Verschleiß einsetzt, ist eine Festigkeit von 4 N/mm2 in der Nutzungskategorie N3 zu gering. Ein anderer Kennwert, die Haftzugfestigkeit, der Wert, der den Verbund zwischen Pflasterstein oder Platte und dem Bettungsmörtel beschreibt, ist wesentlich für langfristig schadensfreie Bauwerke. Durch die Verwendung einer Haftschlämme wird diese deutlich verbessert.

Daher sind gemäß der ZTV-Wegebau grundsätzlich Haftschlämmen zu verwenden. Auch die Auswirkung der Einbautemperatur und die Nachbehandlung der Pflasterflächen werden im Kapitel Ausführung berücksichtigt. Zusammen mit der Haftzugfestigkeit ist die Einbautemperatur und die Art der Nachbehandlung entscheidend für die langfristige Funktionalität von Pflasterdecken und Plattenbelägen in gebundener Bauweise.

Viele Pflasterdecken und Plattenbeläge lassen sich in der klassischen ungebundenen Bauweise ausführen. Doch mit der gebundenen Bauweise wird in der ZTV-Wegebau eine Bauweise geregelt, die sich im Garten- und Landschaftsbau etabliert hat und das gestalterische und funktionale Spektrum im Pflasterbau erweitert.

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Bei der gebundenen Bauweise sind, je nach Witterung, geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen. Die Abbildung zeigt eine zementär verfugte Pflasterfläche, die mit einem Geotextil abgedeckt und mit Rasensprengern feucht gehalten wird. Foto: Bernd Burgetsmeier

Die Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V. (FLL) hat mit der ZTV-Wegebau nicht nur allgemein anerkannte Regeln der Technik für den Geltungsbereich dieser ZTV zusammengefasst, sie hat auch Diskussionen bei Ausführenden, Planern und Sachverständigen ausgelöst. Sofern diese bauvertraglich vereinbart wird, bietet sie dem Planer und Unternehmer eine größere Rechtssicherheit für bewährte Bauweisen die bis dato so nicht geregelt waren. Weiter führt die angepasste Dimensionierung des Oberbaus zu einer Schonung von Ressourcen und folglich auch zu einer Kostenoptimierung von Pflasterdecken und Plattenbelägen im Garten- und Landschaftsbau. Sicherlich ist ein Regelwerk als Prozess zu sehen und sicherlich werden bei der Überarbeitung Dinge geändert oder hinzugefügt. So fehlen in der aktuellen Ausgabe Angaben zur Verlegung von keramischen Terrassenplatten. Bei einer Überarbeitung sollten die bisherigen Erfahrungen und Untersuchungen berücksichtigt werden. Doch grundsätzlich sind die Inhalte gut und richtig und haben sich über Jahrzehnte im Garten- und Landschaftsbau bewährt. Und das die FLL mit ihrem Vorstoß richtig lag zeigen die Entwicklungen seit 2013. Ein Beleg dafür ist, dass die ATV DIN 18318 überarbeitet werden und wohl viele Inhalte der ZTV Wegebau aufgreifen werden. Auch das FGSV Arbeitspapier 618/2 "Arbeitspapier Flächenbefestigungen mit Pflasterdecken und Plattenbelägen in gebundener Ausführung - (2007)" wird überarbeitet und soll zu einem Merkblatt entwickelt werden. Dass die ZTV-Wegebau die Qualität des geschichtsträchtigen Pflasterbaus erhöht war nicht Ziel dieser ZTV. Ziel war es, Bauweisen, die sich jenseits des Straßenbaus in der grünen Branche etabliert haben, in der ZTV-Wegebau zusammenzufassen und so das Spektrum möglicher Bauweisen zu erhöhen. Die ersten zwei Jahre ZTV-Wegebau haben gezeigt, dass die Erstellung eines Regelwerks speziell für den Garten- und Landschaftsbau sinnvoll war. Für die Zukunft heißt das, Erfahrungen aufzugreifen, Schwächen zu erkennen und Innovationen zu bewerten. All dies wird dann weiter als Prozess in ein lebendiges Regelwerk zu integrieren sein.

Literatur

DIN (Hrsg.) (2012): VOB, Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Gesamtausgabe, Beuth Verlag GmbH, Berlin.

FGSV (Hrsg.) (2012): Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen, FGSV-Verlag, Köln.

FGSV (Hrsg.) (2007): FGSV Arbeitspapier 618/2 Flächenbefestigungen mit Pflasterdecken und Plattenbelägen in gebundener Ausführung, FGSV-Verlag, Köln.

FLL e. V. (Hrsg.) (2013): ZTV-Wegebau, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen für den Bau von Wegen und Plätzen außerhalb von Flächen des Straßenverkehrs.

FGSV (Hrsg.) (2006): TL-Pflaster StB, Technische Lieferbedingungen für Bauprodukte zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen, FGSV-Verlag (2007).

Kniffka/Koeble (2008): Kompendium des Baurechts, Verlag CH.Beck, München.

http://http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/s/strassenverkehr/www.rechtswoerterbuch.de/recht/s/strassenverkehr/ (Zugriff: 04.01.2016).

Buchholz, J. (2011): Gebundene Pflasterbauweisen, University press, Kassel.

Dr.-Ing. Jörn Buchholz
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