Neue Regeln für Einwanderer und mehr Rechtssicherheit für Geflüchtete

Zwei neue Gesetze für die Zuwanderung und Ausbildung von Fachkräften

Die Bundesregierung will die Zuwanderung von Fachkräften aus dem Nicht-EU-Ausland steigern. Dazu hat sie zwei Entwürfe beschlossen: Einen für ein "Fachkräfteeinwanderungsgesetz" und einen für ein "Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung". Letzteres soll die bisherige Ausbildungsduldung im Aufenthaltsgesetz aktualisieren und eine neue Beschäftigungsduldung schaffen.

Die Gesetzentwürfe gehen zunächst zur Stellungnahme an den Bundesrat und werden dann in den Bundestag eingebracht. Dort können sie noch verändert werden. In Kraft treten sollen die Gesetze im Januar 2020.

Aufenthaltserlaubnis für Beschäftigung, Ausbildung, Studium

Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz erlaubt eine Aufenthaltserlaubnis für Nicht-EU-Ausländer zum Zweck einer Beschäftigung, einer Berufsausbildung oder eines Studiums. Voraussetzungen bei Beschäftigten und Azubis sind ein konkretes Arbeitsplatzangebot sowie ein Zertifikat der Sprachniveaustufe B2 nach Europäischem Referenzrahmen. Außerdem muss die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung erteilen. Sie prüft vor allem, ob die Betreffenden nicht zu ungünstigeren Bedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt werden wird. Bei qualifizierten Fachkräften wird zudem die Qualifikation geprüft und ob die Beschäftigung der Qualifikation entspricht. Der Arbeitgeber muss dazu umfassend Auskunft erteilen. Die bisherige Hürde einer Vorrangprüfung für Zuwanderer aus dem Nicht-EU-Ausland entfällt. Studierende sollen einen Schulabschluss vorlegen, der sie zum Hochschulzugang berechtigt und einen TestDaF abgelegt haben.

Der Gesetzentwurf gestattet ausländischen Ausbildungsplatz-Suchenden und qualifizierten Fachkräften mit Sprachkenntnissen, zur Jobsuche bis zu einem halben Jahr nach Deutschland zu kommen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt auch zur Ausübung von Probebeschäftigungen bis zu zehn Stunden je Woche. Großzügiger erteilt wird die Aufenthaltserlaubnis für die Nachqualifizierung für Teilausgebildete aus Nicht-EU-Ländern. Die Genehmigung von Arbeitsvisa durch deutsche Behörden soll beschleunigt werden.

Beschäftigungsduldung hat viele Voraussetzungen

Abgelehnte Asylbewerber sollen mit der neuen Beschäftigungsduldung eine 30-monatige Duldung und anschließend eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland bekommen. Dafür gelten gut ein halbes Dutzend Voraussetzung: Sie müssen seit mindestens einem Jahr im Besitz einer Duldung sein, bereits anderthalb Jahre sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben, ihren Lebensunterhalt seit einem Jahr selbst bestreiten, über hinreichende mündliche Sprachkenntnisse verfügen, straffrei sind, ihr Identität geklärt ist und die Kinder, so vorhanden, zur Schule gehen. Auch ein absolvierter Integrationskurs gehört zu den geforderten Voraussetzungen. Nach lückenlos belegten 30 Beschäftigungs-Monaten kann schließlich eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung gewährt werden. Die neue Beschäftigungsduldung gilt jedoch nur bis zum 30. Juni 2022. Danach tritt sie außer Kraft. Wer sie nutzen will, muss sich deshalb ranhalten.

Die bisherige Ausbildungsduldung für abgelehnte Asylbewerber bekommt wie die Beschäftigungsduldung einen eigenen Paragraphen im Aufenthaltsgesetz. Einbezogen sind jetzt auch Helferausbildungen, die zu einer qualifizierten Ausbildung in einem von der Arbeitsagentur anerkannten Engpassberuf führen. Die bisherigen Regelungen sollen nur wenig verändert werden. Neu ist, dass die wichtigsten Bestimmungen künftig nicht mehr in Anwendungshinweisen des Innenministeriums, sondern im Gesetz stünden.

Ausbildungsduldung schon sechs Monate im Voraus

Abgeschafft wird der enge zeitliche Zusammenhang mit der geplanten Aufnahme der Berufsausbildung. Bisher lag der Beginn der Duldung im Bereich von wenigen Wochen und die Ausländerbehörde entschied nach Ermessen. Nun soll die Beantragung schon sieben Monate zuvor möglich sein. Je nach Ausbildungsbeginn kann also bereits ab 1. Februar oder 1. März eines jeden Jahres der Antrag gestellt werden. Wichtig: Der Ausbildungsvertrag muss zuvor zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle angemeldet worden sein. Die Ausbildungsduldung kann dann bereits einen Monat später, also sechs Monate vor Ausbildungsbeginn von der Ausländerbehörde erteilt werden. Für die Betroffenen würde das mehr Rechtssicherheit bedeuten. Das "Fachkräfteeinwanderungsgesetz" sieht nach dem Ende der Ausbildungsduldung eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung für die Dauer von zwei Jahren vor. Danach darf jede Beschäftigung ausgeübt werden. cm

NL-Stellenmarkt

Relevante Stellenangebote
Tarifbeschäftigte / Tarifbeschäftigter für den..., bundesweit  ansehen
Mitarbeiter/in (m/w/d) für den Friedhofsbereich, Winnenden  ansehen
Gärtnermeister*in bzw. Fachagrarwirt*in / ..., Köln  ansehen
Alle Stellenangebote ansehen

NULL

NULL

NULL

NULL

Ausgewählte Unternehmen
LLVZ - Leistungs- und Lieferverzeichnis

Die Anbieterprofile sind ein Angebot von llvz.de

Redaktions-Newsletter

Aktuelle GaLaBau Nachrichten direkt aus der Redaktion.

Jetzt bestellen