Zweites Bürokratieentlastungsgesetz soll kleinen Betrieben helfen

Rückwirkend zum 1. Januar dieses Jahres treten wesentliche Teile des "Zweiten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie" (BEG II) in Kraft. Es zielt vor allem auf kleine und mittlere Betriebe und soll die Wirtschaft um mindestens 362,6 Mio. Euro pro Jahr entlasten. Bundestag und Bundesrat haben der von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzesnovelle nach verschiedenen praxisbezogenen Änderungen zugestimmt. Die Wertgrenze bei Aufzeichnungspflichten für sofort abgeschriebene Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) wird danach von 150 Euro auf 250 Euro erhöht (§ 6 EStG). Das gilt jedoch erst für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft wurden (§ 52 EStG). Der Grenzbetrag zur quartalsweisen Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen wird von 4000 Euro auf 5000 Euro angehoben (§ 41a EStG). Neu ist ein Haftungsausschluss für Abtretungsempfänger, den so genannten Factor.

Der Schwellenwert für umsatzsteuerliche Kleinbetragsrechnungen wird von 150 Euro auf 250 Euro erhöht (§ 33 UStDV). Relevant ist diese Regelung bei der Abrechnung kleinerer aber regelmäßiger Barumsätze. Für Sozialversicherungsbeiträge gilt die so genannte vereinfachte Fälligkeitsregelung. Die Schätzung der Werte wird dabei durch den Wert des Vormonats ersetzt (§ 23 SGB IV). Angehoben wird die Tageslohngrenze von 68 Euro auf 72 Euro für kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer und die damit einhergehende Möglichkeit zur Pauschalbesteuerung. Die deutsche Bauindustrie hält die Erleichterungen durch das angestrebte Bürokratieentlastungsgesetz für unzureichend. "Die geplante Entlastung wird für mittelständische Unternehmen kaum spürbar sein", kritisierte Michael Knipper, Hauptgeschäftsführer des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie (HDB). Die Bauindustrie habe auf strukturelle Veränderungen bei der Unternehmensbesteuerung gehofft, wie eine Abschaffung der Zinsschranke oder eine grundlegende Reform der ermäßigten Umsatzsteuersätze. cm/HDB

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