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Arbeit im Freien: Tauziehen um Pflichtvorsorgeuntersuchung

Ärger um die arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV) zur Arbeit im Freien. Es geht um das Plattenepithelkarzinom und multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung. Das Krankheitsbild wird seit Januar 2015 in der Berufskrankheiten-Verordnung als Berufskrankheit Nummer (BK) 5103 geführt. Nach der Lärmschwerhörigkeit ist sie inzwischen die am häufigsten anerkannte Berufskrankheit.

Das Bundesarbeitsministerium hatte zunächst eine jährliche Pflichtvorsorgeuntersuchung für alle Arbeitnehmer bei Tätigkeiten im Freien einführen wollen. Dabei war vorgesehen, dass kein Mitarbeiter die Arbeit im Freien aufnehmen sollte, bevor nicht eine genaue Untersuchung seiner Haut stattgefunden hat. Bei den Arbeitgebern führte das zu großer Empörung. Sie warnten davor, dass geplatzte Arzttermine zu einem Tätigkeitsstopp in der Bau- und Landwirtschaft, im Garten- und Landschaftsbau sowie im Gartenbau führen könnten.

Im Frühjahr einigten sich das Bundesarbeitsministerium und die Sozialpartner, einschließlich der Gewerkschaften, auf eine freiwillige Angebotsvorsorgeuntersuchung sowie Maßnahmen zur effektiven Aufklärung und Sensibilisierung der Arbeitnehmer. Während sich das Bundeskabinett den Kompromiss zu Eigen machte, legte sich der zuständige Bundesratsausschuss quer. Er empfahl, die Pflichtvorsorgeuntersuchung wieder in die Vorsorgenovelle einzufügen. Am 28. Juni stimmte der Bundesrat dem Kompromiss jedoch ohne die vom Ausschuss gewünschte Änderung zu. cm

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