GaLaBau und Recht: Bau-Fachanwalt Rainer Schilling empfiehlt

Was bei Vertragsabschluss beachtet werden muss

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In letzter Zeit sind wieder mehrere Entscheidungen von Oberlandesgerichten ergangen, die gerade für den Garten- und Landschaftsbau von besonderer Bedeutung sind.
Vertragsrecht Recht und Normen
Zwei neue Urteile der Oberlandesgerichte Hamm und Stuttgart sollten GaLaBau-Unternehmen kennen. Foto: Moritz Lösch, Neue Landschaft

1. Urteil des Oberlandesgericht Hamm zu Unbedenklichkeits- und Mindestlohn- bescheinigungen

Ein Unternehmer stellt seinem Kunden eine Schlussrechnung, wonach der noch einen Restbetrag von 107 976,73 Euro zahlen soll. Der Kunde weigert sich zu zahlen und beruft sich auf den von ihm stammenden Text der Ausschreibungsbedingungen, die Gegenstand des Vertrages geworden sein sollen. Dort heißt es, dass der Unternehmer für alle auf der Baustelle tätigen Mitarbeiter Mindestlohnerklärungen und Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Krankenkassen, der Sozialkassen der Bauwirtschaft und der zuständigen Bauberufsgenossenschaft vorlegen soll. Der Unternehmer hält die Klausel für unwirksam. Auch seien zum Teil die Bescheinigungen überhaupt nicht beibringbar.

Die Entscheidung des OLG Hamm

Das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 19.05.2022, Az.: 21 U 18/21) gibt dem Unternehmer in II. Instanz voll und ganz Recht und verurteilt den Auftraggeber zur Zahlung. Nach der Begründung des Gerichts in seinem Beschluss, steht dem Auftraggeber wegen fehlender Bescheinigungen kein Zurückbehaltungsrecht zu. Die in den Ausschreibungsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Klausel, wonach der Unternehmer die verlangten Bescheinigungen beibringen soll, benachteiligt den Unternehmer unangemessen. Schließlich würde nach dem Wortlaut der Klausel keine Zahlung auf die Schlussrechnung fällig werden, wenn die Unterlagen auch nur eines einzigen Mitarbeiters nicht vollständig vorliegen. Hinzu kommt noch, dass bei manchen Institutionen, wie beispielsweise den Berufsgenossenschaften, keine Einzelbescheinigungen erteilt werden, weil die Beiträge überhaupt nur einmal im Jahr pauschal ermittelt und festgesetzt werden. Die Klausel des Auftraggebers wird von der Rechtsprechung zu Recht als unwirksam (§ 307 Abs. 1 BGB) angesehen. Im vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Rechtsstreit wurde deshalb dem Unternehmer der volle Werklohn zugesprochen.

Klauseln im Gewährleistungsrecht

Eine ähnliche und ebenfalls unwirksame Klausel findet man in vertraglichen Regelungen zum Gewährleistungsrecht. Oft enthält der Vertragstext Klauseln, wonach die Gewährleistungsfrist erst beginnen soll, wenn alle gerügten Mängel vom Unternehmer endgültig beseitigt sind. Manchmal findet sich ein solcher Text auch in Abnahmeprotokollen. Auch das würde bedeuten, dass ein noch verbliebender geringfügiger Mangel dazu führen könnte, dass selbst bei einem Großprojekt die Gewährleistungsfrist nicht in Lauf gesetzt wird (vielleicht sogar niemals). Auch eine solche Klausel wird von der Rechtsprechung nicht akzeptiert und ist unwirksam.

2. Urteil des Oberlandes-gericht Stuttgart zur Bauhandwerkersicherheit

Unter GaLaBau-Unternehmen ist es weitgehend bekannt, dass man in den meisten Fällen für den vertraglich vereinbarten Werklohn eine Bauhandwerkersicherheit verlangen kann (z. B. in Form einer Bürgschaft eines Kreditinstituts). Es kommt allerdings recht häufig vor, dass Auftraggeber die Sicherheit nicht stellen können oder wollen. So ist es auch bei dem vom Oberlandesgericht Stuttgart entschiedenen Fall geschehen.

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Am Oberlandesgericht Stuttgart wurde ein Fall verhandelt, bei dem ein Unternehmer keine Bauhandwerkersicherheit gestellt hatte. Foto: Tresckow, CC BY 3.0, Wikimedia Commons

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart

Dem Urteil (Az. 10 U 91/22 vom 17.01.2023) lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien hatten einen Werkvertrag geschlossen. Auf die erste Abschlagsrechnung des Unternehmers zahlte der Kunde nur die Hälfte des Rechnungsbetrages. Des Weiteren stellte der Kunde aufgrund von ihm behaupteter Mängel eine Gegenrechnung. Daraufhin verlangte der Unternehmer von seinem Kunden eine Bauhandwerkersicherheit in Höhe des gesamten vereinbarten Werklohns abzüglich der auf die Abschlagsrechnung geleisteten Zahlung. Der Kunde stellte keine Sicherheit. Unter anderem berief er sich auf Gegenforderungen wegen Mängeln. Der Unternehmer kündigte daraufhin den Vertrag aus wichtigem Grund (§ 650f Abs. 5 Satz 1 BGB). Der Unternehmer verlangt anschließend vom Kunden eine Sicherheit in Höhe von 5 Prozent des vereinbarten Werklohns.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht Stuttgart stellt in seinem Urteil fest:

a) Auch, wenn zwischen den Parteien Streit über das Bestehen von Mängeln besteht, führt dies nicht zum Wegfall des Anspruchs des Unternehmers auf Stellung einer Handwerkersicherheit in voller Höhe. Dem Kunden steht in Bezug auf das Verlangen einer Handwerkersicherheit kein Leistungsverweigerungsrecht wegen Mängeln zu. Ein solches Recht besteht allenfalls gegenüber dem Vergütungsanspruch selbst (§ 641 Abs. 3 BGB). Da der Kunde nicht fristgerecht die verlangte Sicherheit gestellt hat und ihm kein Leistungsverweigerungsrecht zustand, konnte der Unternehmer zu Recht das Vertragsverhältnis außerordentlich kündigen.

b) Der Unternehmer konnte auch nach seiner Kündigung vom Kunden weiterhin eine Handwerkersicherheit verlangen, allerdings nur in Höhe für die erbrachten aber noch nicht bezahlten Leistungen sowie für die nicht mehr erbrachten Leistungen in Höhe von 5 Prozent der erbrachten Werkleistung. Die 5 Prozent ergeben sich aus § 650f Abs. 5 Satz 3 BGB. Danach erhält der Unternehmer pauschal 5 Prozent des noch nicht erbrachten Teils der entfallenden Werkleistung. Nach Meinung des Oberlandesgerichts Stuttgart kann der Unternehmer für die ihm zustehende 5-prozentige Pauschale ebenfalls wieder eine Absicherung in Form einer Bauhandwerkersicherheit verlangen.

Ein Kunde sollte sich deshalb gut überlegen, ob er sich weigert, eine Bauhandwerkersicherheit zu stellen. Auch wenn das Werk des Auftragnehmers gravierende Mängel aufweist, führt dies nicht dazu, dass der Kunde sich weigern darf, eine Bauhandwerkersicherheit zu stellen. Er kann sich lediglich hinsichtlich des Vergütungsanspruchs des Unternehmers auf sein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Mangels berufen, wie es beispielsweise § 641 Abs. 3 BGB vorsieht.

3. Umlageklauseln – für Auftragnehmer oft ein Ärgernis

Immer wieder gibt es Streit zwischen den Vertragsparteien, ob ein Auftraggeber berechtigt ist, für gewisse am Bau anfallende Kosten vom Unternehmer eine pauschale Umlage zu verlangen. Weil man den Auftrag unbedingt haben will, achtet man als Unternehmer nicht auf Details des Vertragstextes. So enthalten diese oft Umlageklauseln, die bei der Endabrechnung dem Auftragnehmer wehtuen oder ihn reuen. So werden häufig unter anderem Bauleistungsversicherungen und Baustellenverbräuche für Wasser und Strom umgelegt. Die Umlage erfolgt zumeist zu einem gewissen Prozentsatz von der Schlussrechnungssumme. Die in Abzug gebrachten Beträge haben oft mit den tatsächlichen Verbräuchen auf der Baustelle nichts zu tun und können zu einem zusätzlichen Plus für den Auftraggeber führen. Auch entsprechen die Pauschalen nicht dem eigentlichen Verbrauch. So benötigt ein Teppichverleger im Gegensatz zum Schlitze fräsenden Elektroinstallateur fast keinen Strom vor Ort. Er muss aber zumeist dieselben prozentualen Pauschalen bezahlen, wie die anderen Gewerke.

Die Rechtsprechung steht den Umlageklauseln zu Recht skeptisch gegenüber und hat in der Vergangenheit nach einer AGB-rechtlichen Prüfung derartige Klauseln oft als unwirksam angesehen, insbesondere wenn die prozentualen Pauschalen recht hoch sind.

Das Oberlandesgericht Hamm hatte jetzt über eine Klausel zu entscheiden, die bisher weniger in der Praxis Verwendung gefunden hat. Im entschiedenen Fall sah die Klausel für Baustrom eine Umlage von 0,3 Prozent der Nettoabrechnungssumme vor. Gleichzeitig wurde allerdings bestimmt, dass der Auftragnehmer alternativ über von ihm installierte Messanlagen den tatsächlichen Verbrauch ermitteln und auch abrechnen kann. Im entschiedenen Fall machte der Auftragnehmer von der Eigenmessung keinen Gebrauch und beanstandete später, dass der Abzug in Höhe von 0,3 Prozent der Schlussrechnungssumme für Baustrom zu hoch und deshalb unwirksam sei.

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Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm

Das Gericht hat in seinem Urteil (Az. 24 U 65/21) vom 22.09.2022 den Abzug von 0,3 Prozent der Nettoschlussrechnungssumme als wirksam angesehen und den Abzug zugelassen. Das Gericht befasst sich im Einzelnen auch nicht näher mit der Höhe des Abzugs von 0,3 Prozent, weil mit der beanstandeten Klausel eigentlich sichergestellt sei, dass der Unternehmer ohne Zwang darüber entscheiden kann, ob er einen pauschalen Abzug akzeptiert oder seine eigene Verbrauchsabrechnung vornimmt und dem Auftraggeber mitteilt. Bei dieser Klausel besteht nicht die Gefahr eines unangemessen hohen Umlagensatzes, da der Auftragnehmer es selbst in der Hand hat, mit der Abrechnung des genauen Verbrauches ein gerechtes Ergebnis zu erzielen.

Den Auftragnehmern sei bei größeren Aufträgen angeraten, entweder den Prozentsatz des pauschalen Abzugs möglichst niedrig zu verhandeln oder zu verlangen, dass er seine eigene Verbrauchsabrechnung mit eigenen Messgeräten vornehmen darf. Sobald ein Auftragnehmer berechtigt ist, selbst seinen Verbrauch abzurechnen, wird die Rechtsprechung kaum Einwände gegen eine solche Klausel haben.

 Rainer Schilling
Autor

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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