Nach BGH-Urteil

Anwaltverein fordert Anpassung der VOB/B

Angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat der Gesetzgebungsausschuss privates Bau- und Architektenrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) dringende Anpassungen an der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B) empfohlen.
BGH Recht und Normen
§ 4 Nr. 7 Satz 3 VOB/B sieht vor, dass Auftraggeber eine Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären kann, bei fruchtlosem Fristablauf den Vertrag zu kündigen. Foto: Neue Landschaft

Der BGH hatte mit Urteil vom 19.01.2023 entschieden, dass die Klausel § 4 Nr. 7 Satz 3 VOB/B (2002) in der derzeitigen Fassung den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist. Der Fachanwalt Rainer Schilling berichtete darüber in der Neuen Landschaft 6/2023.

In einer aktuellen Initiativstellungnahme weist der DAV-Ausschuss darauf hin, dass die seit 2016 geltende aktuelle Fassung des § 4 Abs. 7 VOB/B jener von 2002 entspricht und daher dringend einer Revision bedarf. Ziel dieser Überarbeitung ist es, die bisherige Regelung gegen eine auch als AGB wirksame Neufassung zu ersetzen.

Dabei sollte besonders das berechtigte Interesse des Auftraggebers berücksichtigt werden, mit der Mängelbeseitigung nicht auf die Fertigstellung der Gesamtleistung durch den Auftragnehmer warten zu müssen, wenn bestimmte Umstände vorliegen. Zudem plädiert der DAV-Ausschuss für eine präzisere und praxisnähere Regelung hinsichtlich der Teilkündigung von mangelhaften Leistungen.

Dabei sollten vor allem die Interessen des Auftraggebers bei der Mängelbeseitigung berücksichtigt werden. Bisherige Bestimmungen, insbesondere die Definition eines "in sich abgeschlossenen Teils der vertraglichen Leistung", wurden als zu eng betrachtet.

Darüber hinaus empfiehlt der DAV-Ausschuss eine Anpassung des § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B in Bezug auf die geregelte Teilkündigung.

"Die geforderten Anpassungen der VOB/B sind dringend erforderlich, um Rechtssicherheit und Fairness im Bauvertragsrecht zu gewährleisten und unangemessene Benachteiligungen zu vermeiden", sagt Prof. Dr. Klaus Eschenbruch, Vorsitzender des Gesetzgebungsausschusses privates Bau- und Architektenrecht im DAV.

Der Ausschuss besteht aus acht renommierten und erfahrenen Baurechtsanwältinnen und Baurechtsanwälten. Sechs der acht Mitglieder sind Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht im DAV.

cm/DAV

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