Unternehmensführung

Rechnungen: Neue Rechtsprechung hilft GaLaBau-Unternehmen

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Es gab in der Vergangenheit immer wieder Fälle, bei denen von GaLaBau-Unternehmen an gewerbliche Kunden ausgestellte Rechnungen bei einer Außenprüfung des zuständigen Finanzamtes nicht anerkannt wurden. Für den Kunden hatte es die unangenehme Konsequenz, dass er die Rechnung steuerlich nicht nutzen und auch keine Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen konnte. Im Ergebnis hatte dies zur Folge, dass sich für den Kunden der steuerliche Gewinn in Höhe der nicht anerkannten Rechnung erhöhte. Das führte nicht nur zu einer Nachversteuerung. Der Kunde hatte für den nachversteuerten Betrag auch Zinsen zu zahlen. Die im Steuerrecht geltende Verzinsung beträgt immerhin satte sechs Prozent pro Jahr, was sich über die Jahre spürbar summieren kann. Konnte sich der Kunde nachträglich noch eine steuerlich taugliche Rechnung besorgen, versagte ihm die Finanzgerichtsbarkeit die Rückwirkung der neuen Rechnung, das heißt dem Kunden wurde zwar die neue Rechnung nachträglich anerkannt aber eine Rückwirkung auf das ursprüngliche Ausstellungsjahr wurde versagt. Im Ergebnis führte dies zu einer sechsprozentigen Verzinsung des zwar nachträglich anerkannten Rechnungsbetrages über mehrere Jahre. Ein Ärgernis für den Kunden und indirekt damit auch für den Rechnungsaussteller, der die Situation durch Nichtbeachtung der Mindestvoraussetzungen, die an eine Rechnung zu stellen sind, nicht beachtet hat.

Bei einer Rechnung, die das Finanzamt als Ausgabe des Kunden anerkennen soll, sind insbesondere folgende Angaben erforderlich: genaue Bezeichnung des Rechnungsausstellers sowie des Leistungsempfängers, eine Beschreibung der Leistung, die abgerechnet wird, genaue Bezeichnung des Entgeltes und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer.

Bei GaLaBau-Unternehmen beanstanden Außenprüfer der Finanzämter an den Rechnungen oft, dass sie keinen Leistungsempfänger (z. B. gar keine Rechnungsadresse) ausweisen oder die Leistungsbeschreibung ist mangelhaft, was gerade bei Abschlagsrechnungen häufig der Fall ist. Eine Formulierung "für unsere bisherigen Leistungen erlauben wir uns á conto abzurechnen" und sonst kein weiterer Text, reicht nach Auffassung der Finanzämter nicht aus. Pingeliche Außenprüfer der Finanzämter haben in der Vergangenheit oft derartige Rechnungen nicht anerkannt. Das höchste deutsche Finanzgericht, der Bundesfinanzhof (BFH), hat durch mehrere Entscheidungen diese Meinung regelmäßig bestätigt.

Aufgrund zweier Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, zuletzt vom 15.09.2016, Az. C 518/ 14) musste die deutsche Finanzgerichtsbarkeit die für die GaLaBau-Betriebe und den Kunden ungünstige Rechtsprechung aufgeben. An den oben genannten Mindestanforderungen für abzugsfähige Rechnungen hat sich zwar auch nach der neuen Rechtsprechung nichts geändert. Die rückwirkenden Konsequenzen gehören aber durch die neue Rechtsprechung weitgehend der Vergangenheit an. Bringt ein GaLaBau-Unternehmer eine neue korrigierte Rechnung, muss unter Beachtung der Meinung des Europäischen Gerichtshofs die korrigierte Rechnung jetzt rückwirkend anerkannt werden. Für den Kunden bedeutet dies, dass er in dem schon weit zurückliegenden Jahrgang keinen zusätzlichen Gewinn versteuern muss und der Vorsteuerabzug anerkannt wird. Auch fällt die für den Kunden bisher verlangte ärgerliche sechsprozentige Verzinsung weg. Mit der neuen Rechtsprechung lohnt es sich, vom Finanzamt nicht anerkannte Rechnungen zu "reparieren". Mit der neuen Meinung des Finanzgerichts ist damit ein Ärgernis für den Kunden und den GaLaBau-Betrieb endgültig beseitigt.

Rainer Schilling, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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 Rainer Schilling
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