Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf

Landschaftsgärtner wollen Erbschaftsteuer-Reform korrigieren

Recht und Normen
Von der Anzahl der Beschäftigten und ihrer Lohnsummen hängt es ab, ob und wie viel Erbschaftsteuer gezahlt werden muss. Foto: Moritz Lösch/Neue Landschaft
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Auf Erben kleiner und mittlerer Familienunternehmen wartet künftig ein kompliziertes Geflecht von Rechten und Pflichten. Foto: redsheep/pixelio

Nach monatelangen Diskussionen hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Erbschaftsteuerreform beschlossen. Firmenerben werden danach auch künftig weitgehend von der Steuer befreit, wenn sie den Betrieb fortführen und so Arbeitsplätze erhalten. Die Reform war nötig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht strengere Regeln für die Steuerprivilegien gefordert hatte. Die Landschaftsgärtner haben im Gesetzgebungsprozess allerdings noch einige Änderungswünsche angemeldet.

Verschonung nur bis drei Beschäftigte

Unternehmensvermögen wird weiterhin grundsätzlich verschont, wenn der Erbe den Betrieb weiterführt. Nach fünf Jahren gibt es einen Abschlag von 85 Prozent der Erbschaftsteuer und nach sieben Jahren 100 Prozent. Allerdings knüpft der Gesetzgeber die Steuerentlastung an den Nachweis der Lohnsummen in einer bestimmten Höhe, je nach Größe des Betriebs.

Bisher konnte die Übernahme eines kleinen Betriebs von maximal 20 Beschäftigten für den Erben steuerbegünstigt oder ganz von Steuern frei bleiben, ohne dass die Lohnsumme geprüft wurde. Künftig gilt das nur noch für ganz kleine Firmen mit bis zu drei Mitarbeitern - Auszubildende werden nicht gezählt. Hat ein Betrieb vier bis zehn Mitarbeiter, muss er zukünftig bei fünf Jahren Fortführung für diese fünf Jahre eine Lohnsumme von insgesamt 250 Prozent der Ausgangslohnsumme, also der durchschnittlichen Lohnsummer der letzten fünf Jahre, nachweisen. Bei sieben Jahren sind es 400 Prozent, um der Erbschaftsteuer zu entgehen. Bei Betrieben zwischen elf bis 15 Mitarbeitern gelten Lohnsummen-Schwellen von 300 Prozent und 565 Prozent.

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Lohnsummen-Schwellen nach Betriebsgröße

Liegt der Wert eines Betriebes mit mehr als 15 Mitarbeitern unter 26 Millionen Euro, bezogen auf jeden einzelnen Erben, oder bei Familienunternehmen unter 52 Millionen Euro, so gelten für die beiden Fortführungsvarianten fünf Jahre und sieben Jahre höhere Lohnsummen-Schwellen. Sie betragen für die erste Variante mindestens 400 Prozent, für die zweite 700 Prozent der Ausgangslohnsumme. Um als Familienunternehmen zu gelten, muss ein Unternehmen einige Kriterien erfüllen: Es muss Ausschüttungs-, Stimmrechts- und Veräußerungsbeschränkungen geben. Bundestag und Bundesrat können den Kabinettsentwurf zur Erbschaftsteuer-Reform nach der Sommerpause noch verändern. Der Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (BGL) hat bereits vorgeschlagen, die Mindestgrenze für die Freistellung von der Nachweispflicht für kleine Betriebe von drei auf sieben Mitarbeiter zu erhöhen und Betriebe bis 20 Mitarbeiter in die Staffelung für kleine Betriebe einzubeziehen. Bei der Feststellung derZahl der Beschäftigten sollten nach Vorstellung des BGL nicht nur Mitarbeiter im Mutterschutz und in Elternzeit, Langzeiterkrankte und Auszubildende nicht mitgezählt werden, sondern auch Teilzeitkräfte nur zur Hälfte oder entsprechend ihrer Stundenzahl.

BGL warnt vor zusätzlichen Belastungen

Begünstigt, also von der Erbschaftsteuer entlastet, soll dasjenige Vermögen sein, das seinem Hauptzweck nach überwiegend einer originär land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit dient. Verschonungswürdig sollen alle Vermögensteile sein, die nicht aus dem Betrieb herausgelöst werden können, ohne die eigentliche betriebliche Tätigkeit zu beeinträchtigen. Der BGL warnt dabei vor der Gefahr zusätzlicher Belastungen für die Unternehmen, weil die praktische Umsetzung unklar ist. So gibt es beispielsweise noch keine Antwort auf die Frage, wie von der Finanzverwaltungen objektiv beurteilt werden kann, ob ein Wirtschaftsgut gerade noch überwiegend dem Hauptzweck des Unternehmens dient. Ungeklärt ist zudem, wie Kapitalrücklagen für Investitionen, etwa für die Erneuerung des Maschinenparks, bewertet werden, sollte es noch vor der Investition zu einem Todesfall kommen. Der Gesetzgeber muss hier nacharbeiten und klarstellen, dass Mittel für betriebliche Investitionen und Reinvestitionen als begünstigtes Vermögen gelten.

Christian Münter/RA Gudrun Reker

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