Bundesrat beschließt Mantelverordnung zu mineralischen Abfällen
Der Bundesrat hat im November der Mantelverordnung (MantelVO) der Bundesregierung zugestimmt. Sie soll das erste bundesweit einheitliche Regelwerk zur Verwertung mineralischer Abfälle aus Bauschutt und Bodenaushub werden. Bevor die Verordnung jedoch in Kraft treten kann, müssen Regierung und Bundestag noch detaillierte Nachbesserungen vornehmen.
Die Verordnung soll nach dem Willen der Länder zwei Jahre nach der Verkündung in Kraft treten. Mit großer Mehrheit stimmte die Länderkammer gegen einen Änderungsantrag des Saarlandes, das eine acht Jahre alte Sonderregelung zur Freistellung von Tennenbelägen aus Ziegelmaterial vom wasserrechtlichen Nachweis im letzten Moment streichen wollte. Die Begründung dazu war rein formaler Art. Auf Forschungsergebnisse des Umweltbundesamts, das der Dünnschicht-Bauweise aus Ziegelmaterial keine Gefährdung des Grundwassers attestierte, ging das Saarland nicht ein.
Kernstück des Verordnungspakets ist eine neu geschaffene Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV). Sie regelt nicht nur die Herstellung mineralischer Ersatzbaustoffen aus Bau- und Abbruchabfällen, Schlacken aus der Metallerzeugung und Aschen aus thermischen Prozessen über ein System der Güteüberwachung. Auch der Einbau der Materialien in technische Bauwerke, vor allem im Tief- und im GaLaBau, soll sich nach spezifischen Anforderungen richten, die die Belange des Boden- und Grundwasserschutzes wahren.
Zum anderen wird mit der Mantelverordnung die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) umfassend novelliert. Es werden Vorkehrungen für einen vorsorgenden Bodenschutz getroffen, zum Beispiel durch die Möglichkeit der Anordnung einer bodenkundlichen Baubegleitung bei größeren Vorhaben. Im Laufe der mehrjährigen Beratungen über das Verordnungspaket waren auch Wünsche des GaLaBaus aufgenommen worden. Dazu zählt, dass von einer analytischen Untersuchung mineralischer Abfälle abgesehen werden kann, wenn keine Hinweise auf Belastungen der Materialien vorliegen. Auch der TOC-Gehalt muss nur bei Hinweisen auf erhöhte Gehalte bestimmt werden. Die Schwelle für die Möglichkeit einer Anordnung bodenkundlicher Baubegleitung wird auf 3000 m² angehoben. Außerdem soll es eine übergreifende Umlagerungsklausel für das Umlagern von Materialien am Herkunftsort oder in dessen räumlichem Umfeld unter vergleichbaren Bodenverhältnissen sowie geologischen und hydrologischen Bedingungen geben.
"Wir freuen uns, dass nach 15 Jahren langwieriger Diskussionen der Umgang mit Sekundärrohstoffen im Sinne einer echten Kreislaufwirtschaft endlich geregelt wird", sagt Dr. Michael Henze, Umweltreferent des Bundesverbandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau. Jetzt werde es darauf ankommen, dass die mineralischen Bauabfälle auch kostengünstig entsorgt werden könnten. Dafür werde ausreichend Platz auf Deponien benötigt. cm
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