Unternehmensführung

Bei fehlender Vereinbarung gilt betriebsübliche Arbeitszeit

Ist in einem Arbeitsvertrag die Dauer der Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt, so gilt die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart. Sie bildet die Grundlage für die Pflichten des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und des Arbeitgebers zur Zahlung der Vergütung. Dass entschied das Bundesarbeitsgericht im Mai (10 AZR 325/12).

Im konkreten Fall war die Klägerin als "außertarifliche Mitarbeiterin" beschäftigt. Nach ihrem Arbeitsvertrag muss sie "auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig werden". Weitere Regelungen zur Arbeitszeit enthielt der Vertrag nicht. Im Herbst 2010 hatten sich nach Angaben des beklagten Arbeitgebers nahezu 700 Minusstunden angesammelt. Seit Oktober 2010 forderte die Beklagte die Klägerin auf, die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden einzuhalten. Die Klägerin kam dieser Forderung nicht nach. Daraufhin kürzte der Arbeitgeber die Gehälter der Klägerin mit der Begründung, dass diese ihre Arbeitspflicht nicht vollständig erfüllt habe.

Die Klägerin vertrat den Standpunkt, dass sie vertraglich nicht verpflichtet sei, 38 Stunden pro Woche zu arbeiten. Nach ihrer Auffassung müsse sie überhaupt nicht an bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeiten im Betrieb sein. Ihre Arbeit sei nicht in Zeiteinheiten zu messen. Sie erfülle ihre Arbeitspflicht schon dann, wenn sie die ihr vom Arbeitgeber übertragenen Aufgaben erledige. Deshalb müsse ihr auch das volle Gehalt unabhängig von der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden gezahlt werden.

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