GaLaBau und Recht: Bau-Fachanwalt Rainer Schilling empfiehlt

Falsche Vorstellungen über die Dauerder Gewährleistungszeiten

Immer wieder kommt es gerade auch im GaLaBau-Bereich zu unterschiedlichen Auffassungen zwischen den Vertragsparteien, wann im speziellen Fall die Gewährleistung begonnen hat und wann sie endet. Besonders misslich ist es, wenn der Kunde (im Gesetz Besteller genannt) meint, nach Ablauf der Gewährleitungsfrist noch eine kostenlose Nachbesserung verlangen zu können und der Unternehmer sich auf Verjährung beruft.
Gewährleistung: Welche Fristen es zu beachten gibt, erklärt Rechtsanwalt Rainer Schilling. Foto: Marco281, AdobeStock

Nicht in jedem Fall hat der Unternehmer Recht, dass die Ansprüche des Auftraggebers verjährt sind. Zu beachten sind von den Parteien insbesondere vier Fristen, die zwei-, vier-, fünf- und die dreißigjährige Frist. Nicht nur bei Kaufverträgen gilt eine zweijährige Gewährleistungsfrist (ab Übergabe der Kaufsache). Viel zu wenig wird von den Parteien im Werkvertragsrecht § 634 a BGB beachtet. Haben die Parteien nichts Abweichendes vereinbart, gilt § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB, der wie folgt lautet:

Fristen, die man beachten sollte

§ 634a. [Verjährung der Mängelansprüche]

(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren

1. vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht.

Nach der Vorschrift fallen unter die zweijährige Frist nicht nur die ausdrücklich genannten Wartungs-, Abbruch-, Rodungs-, Landschafts- und Gartenarbeiten, sondern auch Pflegearbeiten, wie sie in Gärten und Parks häufig anzutreffen sind. In der Praxis gehen viele Unternehmer von einer länger dauernden Frist aus, weil sie die fünfjährige Gewährleistungsfrist für Arbeiten im Auge haben, obwohl im speziellen Fall nur Leistungen beauftragt waren, die unter die zweijährige Verjährungsfrist fallen. Werden einem Unternehmer Leistungen, die im Einzelfall zum Teil unter die zweijährige und zum Teil unter die fünfjährige Gewährleistungsfrist fallen würden, so gilt einheitlich die längere Frist, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Beginn des Fristenlaufs

Zu beachten ist auch der Zeitpunkt des Beginns der Fristen. Sie werden im Werkvertragsrecht erst mit der Abnahme der Leistung in Lauf gesetzt. Um für beide Seiten klare Verhältnisse zu schaffen, sollte man stets eine förmliche Abnahme vereinbaren und diese auch durchführen. Zu beachten ist auch, dass eine Teilabnahme eine vollwirksame Abnahme darstellt und durch die die Gewährleistungsfrist für die teilabgenommenen Leistungen bereits in Lauf gesetzt wird. In den wenigsten Fällen kann allerdings der Unternehmer eine Teilabnahme und damit eine Teilschlussrechnung verlangen. Die Rechtsprechung ist sehr streng damit, wann eine Teilabnahmefähigkeit einer Leistung möglich ist. In einem von mir für einen öffentlichen Auftraggeber geführten Rechtsstreit verlangte ein Unternehmer eine Forderung aus einer Teilschlussrechnung und behauptete auch eine durch nichts bewiesene Teilabnahme. Der anwaltlich vertretene Unternehmer war auch nicht davon abzubringen, die Teilschlussrechnung in eine Abschlagsrechnung umzuwandeln. Das Landgericht Darmstadt wies die Klage mit einem Streitwert von circa 120.000 Euro ab, weil die Leistung nicht teilabnahme- und teilschlussrechnungsfähig war. Jedem Unternehmer sei daher dringend angeraten, sich genau zu überlegen, ob man auf einer Teilschlussrechnung beharrt und eine mit erheblichen Kosten verbundene Klageabweisung riskiert. Bei dem vom Landgericht Darmstadt entschiedenen Fall führte das Beharren auf einer Vergütung aus der Teilschlussrechnung zum endgültigen Prozessverlust.

Welche Fristen gelten?

Viel zu wenig wird im GaLaBau-Bereich beachtet, dass nach dem im Kaufrecht geltenden § 438 Abs. 1 Nr. 2 b eine fünfjährige Gewährleistungsfrist "bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat" gilt. Dem Begriff des Bauwerks ist die Rechtsprechung recht großzügig. Ein gepflasterter Weg mit Unterbau ist nach der Rechtsprechung durchaus schon ein Bauwerk, so dass das verwendete Pflaster einer fünfjährigen Gewährleistung unterfällt.

30-jährige Haftung?

Besondere Schwierigkeiten bereiten die Fälle, bei denen der Auftraggeber eine dreißigjährige Haftung des Unternehmers behauptet. Selbst in Fachkreisen besteht zum Teil immer noch die Meinung, dass bei einem verdeckten oder versteckten Mangel vom Auftraggeber 30 Jahre lang ein Anspruch weiterverfolgt werden kann. Dieser weit verbreitete Irrglaube hält sich hartnäckig, so dass man selbst bei vereidigten Bausachverständigen immer wieder hört, ein solcher Mangel könne doch nicht nach fünf Jahren verjährt sein. Fragt man allerdings aufgrund welcher Bestimmung im BGB oder in der VOB längere Fristen als fünf Jahre für verdeckte oder versteckte Mängel vorgesehen sind, bleibt man zumeist ohne Antwort. Den Begriff des verdeckten oder versteckten Mangels findet man kaum in höchstrichterlichen Urteilen, insbesondere nicht in solchen des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, der für das Werkvertragsrecht zuständig ist. Dort liest man allerdings häufiger den Begriff des "bei der Abnahme der Leistung nicht erkannten Mangels". Ausnahmeregelungen für verdeckte oder versteckte Mängel gibt es weder in der Rechtsprechung, noch im Gesetz, noch in der VOB.

Bewusst kurze Fristen

Bestreben des Gesetzgebers war es eigentlich, keine überlangen Gewährleistungsfristen zu gewähren. Nach angemessener Zeit sollte zwischen den Parteien endgültig der Rechtsfriede einkehren. Für Werkvertragsleistungen am Bau sah der Gesetzgeber eine fünfjährige Frist ab Abnahme vor. In der VOB sind es sogar nur vier Jahre, die allerdings oft auf fünf Jahre verlängert werden. In das Schema, den Rechtsfrieden möglichst bald und endgültig einkehren zu lassen, passt die Bestimmung des § 640 Abs. 2 BGB, die im speziellen Fall einem Auftraggeber sein Gewährleistungsrecht nimmt, soweit er für die ihm bekannten Mängel seine Rechte nicht bei der Abnahme vorbehalten hat, d. h. kennt der Auftraggeber bei Abnahme positiv einen Mangel, verliert er mangels bei der Abnahme erklärtem Vorbehalts die in § 634 Nr. 1 bis 3 BGB genannten Rechte. Dies sind insbesondere Nacherfüllung (Gewährleistung), Selbstvornahme (früher Ersatzvornahme genannt) und Minderung. Besonders darauf hinzuweisen ist allerdings, dass § 640 Abs. 2 BGB dem Auftraggeber wegen nicht vorbehaltener Mängel nicht das Recht nimmt, Schadenersatz zu verlangen.

Woher kommt der Irrglaube der dreißigjährigen Frist?

Bis zum Inkrafttreten der Schuldrechtreform vom 01.01.2002 sahen das Gesetz für arglistig verschwiegene Mängel noch eine dreißigjährige Verjährungsfrist vor. Selbst 22 Jahre nach der Gesetzesänderung hält sich noch immer die Meinung, für einen verdeckten oder versteckten Mangel gelte eine dreißigjährige Verjährungsfrist. Vielleicht hat sich diese Meinung deshalb so lange gehalten, weil es zahlreiche Urteile auch noch nach vielen Jahren gibt, die nach altem Recht zu beurteilen waren. Die Mühlen der Justiz mahlen manchmal äußerst langsam, so dass der Irrglaube der dreißigjährigen Frist bis heute nicht völlig getilgt werden konnte.

Wie sind die Fristen bei Schadenersatzansprüchen?

Für Schadenersatzansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel (das geht in Richtung Betrug) gilt nach § 195 BGB lediglich noch eine dreijährige Frist, wobei der Lauf der Frist abweichend von Gewährleistungsfristen nicht mitten im Jahr, sondern erst zum Schluss des Kalenderjahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 BGB). Da diese Frist kürzer ist, als die gesetzliche Gewährleistungsfrist, hat der Gesetzgeber zusätzlich eine Regelung in das Gesetz aufgenommen, wonach Schadenersatzansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel nicht vor Ablauf der normalen fünfjährigen Gewährleistungsfrist verjähren (§ 634 a Abs. 3 BGB). Dann kann ein Schadenersatzanspruch auch mitten im Jahr enden.

Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Leib und Leben

Der Gesetzgeber hat allerdings gemerkt, dass bei Schadenersatzansprüchen, die auf der Verletzung des Lebens, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, eine lediglich dreijährige Frist zu kurz erscheint, zumal eine Heilbehandlung in schwierigen Fällen länger als drei Jahre dauern kann und die Abwicklung eines Schadens oft nicht kurzfristig möglich ist. In § 199 Abs. 2 BGB hat der Gesetzgeber deshalb eine Ausnahmeregelung vorgesehen. Derartige Schadenersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und Kenntnis oder grobfahrlässiger Unkenntnis erst in 30 Jahren von der Begehung der Handlung der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an. Dies gilt insbesondere auch wenn die Körperverletzung den Tod einer Person zur Folge hat. Es hat allerdings auch zur Folge, dass Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und andere Sozialversicherer beim Schädiger 30 Jahre lang Regress für die Aufwendungen geltend machen können, die sie für den Geschädigten erbracht haben. Bei einem größeren Schadensfall kann diese langfristige Regressmöglichkeit, gerade wenn es sich um nicht mehr behebbare Dauerschäden handelt, zum finanziellen Ruin des Schädigers führen. Umso wichtiger ist es für jede Privatperson, über eine Privathaftpflichtversicherung mit entsprechend hoher Versicherungssumme zu verfügen. Derartige Versicherungen sind eigentlich nicht allzu teuer und bieten einen guten Schutz.

Mängelnachschau als Vorsichtsmaßnahme

Gerade öffentliche Auftraggeber versuchen sich vor den Folgen der kurzen Gewährleistungsfrist zu schützen und nehmen kurz vor Ablauf der Gewährleistungsfrist nochmals eine Nachschau vor, ob und gegebenenfalls welche Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist möglicherweise an dem Gewerk des Unternehmers aufgetreten sind. In einem solchen Fall können dann rechtzeitig Maßnahmen ergriffen werden, um für bei der Nachschau festgestellte Mängel rechtzeitig Fristen zu wahren. Dies kann zum Beispiel durch ein gerichtliches Beweisverfahren oder durch Klage bei Gericht geschehen.

Rechtsprechung zum "Organisationsverschulden"

Wenn es auch um eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.03.1992 inzwischen ruhiger geworden ist, wird dieses seinerzeit bahnbrechende Urteil des Bundesgerichtshofs von Auftraggebern immer wieder ausgegraben, um doch noch nach langer Zeit Ansprüche geltend machen zu können. Dieser noch nach altem Fristenverlauf ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei einer Scheune, die mehr als 20 Jahre nach Errichtung eingestürzt war, wollte der Bundesgerichtshof mit seiner Rechtsprechung zum "Organisationsverschulden" sicherstellen, dass sich ein Unternehmer seiner vertraglichen Offenbarungspflicht bei Ablieferung des Werkes nicht dadurch entziehen kann, dass "er sich unwissend hält und sich keiner Gehilfen bei der Pflicht bedient, Mängel zu offenbaren". Der BGH verlangt von einem Unternehmer, der arbeitsteilig, d. h. mit Personal tätig ist, die organisatorischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass ein Gewerk sachgerecht überprüft wird, "ob das Bauwerk bei der Ablieferung mängelfrei ist, oder nicht". Nimmt der Unternehmer die Überprüfung nicht selbst vor, muss er dafür sorgen, dass seine Erfüllungsgehilfen das Gewerk ausreichend überwachen. Bei der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur eingestürzten Scheune hatte sich ein Bauleiter des Unternehmers praktisch nicht um den Einbau der speziellen Fertigteile im Dachbereich gekümmert. Sie waren zum Teil zu kurz und passten überhaupt nicht ineinander.

Jeder nur halbwegs aufmerksame Bauleiter hätte das nach dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten ohne Mühe erkennen können oder müssen. In einem solchen Fehlverhalten des Bauleiters des Unternehmers sah das Gericht ein sogenanntes "Organisationsverschulden" des Unternehmers und nahm den Unternehmer so in die Haftung, als hätte er arglistig getäuscht. Da eine arglistige Täuschung in solchen Fällen im Rahmen eines Rechtsstreits kaum nachweisbar sein dürfte, wird seitens des BGH ausdrücklich betont, der Unternehmer sei so zu behandeln, als hätte er arglistig getäuscht. Es laufen dann die für die arglistige Täuschung geltenden Verjährungsfristen mit allen weiteren Tatbestandsmerkmalen (dreijährige Frist mit Kalenderjahresendrechnung ab positiver Kenntnis des Mangels und des Anspruchsgegners). Da der Auftraggeber erst durch den Einsturz der Scheune Kenntnis von dem "Organisationsverschulden" beziehungsweise der quasi arglistigen Täuschung hatte, war damals der Anspruch noch nicht verjährt.

Fazit

Wenn die Parteien keine anderen Gewährleistungsfristen vereinbart haben (es herrscht schließlich Vertragsfreiheit), gibt es auch für verdeckte oder versteckte Mängel keine längeren Gewährleistungsfristen. Auch für solche Mängel gilt die gesetzliche Regelung des Werkvertragsrechts, d. h. fünf Jahre und dann ist in den allermeisten Fällen endgültig Schluss. Ausnahme bilden in erster Linie nur die Fälle des § 199 Abs. 2 BGB (Verstoß gegen Leib, Leben und Gesundheit) oder die des Organisationverschuldens, das recht selten nachgewiesen werden kann.

NL-Stellenmarkt

Relevante Stellenangebote
gartentechnische Leitung (w/m/d) der Regiebetriebe..., Schleißheim, Dachau  ansehen
Referenten (m/w/d) für landschaftsgärtnerische..., Gräfelfing  ansehen
Staatlich geprüften Techniker (w/m/d) im Garten-..., Koblenz  ansehen
Alle Stellenangebote ansehen

Ausgewählte Unternehmen
LLVZ - Leistungs- und Lieferverzeichnis

Die Anbieterprofile sind ein Angebot von llvz.de

Redaktions-Newsletter

Aktuelle GaLaBau Nachrichten direkt aus der Redaktion.

Jetzt bestellen