Unternehmensführung
Unternehmen haften für ihre Bauzäune

Für die Standfestigkeit eines Bauzauns haftet in der Regel der Bauunternehmer, der ihn aufgestellt hat von der Aufstellung bis zu seiner Entfernung. Das hat das Amtsgericht München entschieden (AZ 251 C 15396/ 16).
Der Besitzer eines geparkten Autos hatte gegen eine Baufirma geklagt, deren Zaun bei einem Sturm auf sein Auto gestürzt war. Das beklagte Unternehmen wies die Forderung in Höhe von 2046,38 Euro zur Reparatur des Lackschadens zurück. Der Bauzaun sei ordnungsgemäß aufgestellt worden. Eine andere Firma habe den Zaun später ab- und wieder aufgebaut, um einen Kran abzuholen. Zum Zeitpunkt des Sturms sei die beklagte Baufirma für den Zaun nicht mehr verantwortlich gewesen, weil sie ihre Arbeiten beendet hatte.
Der zuständige Richter gab dem Autobesitzer recht. Das Bauunternehmen muss Schadensersatz leisten. Die Verkehrssicherungspflicht sei mit dem Aufstellen des Bauzauns entstanden. Sie besteht grundsätzlich fort, bis sie tatsächlich von einem Dritten übernommen worden ist. Eine solche Übertragung der Verkehrssicherungspflicht bedürfe zu ihrer Wirksamkeit einer klaren und auch für Dritte erkennbaren Absprache. Ein Verlassen und Räumen der Baustelle nach Beendigung der eigenen Arbeiten genüge dafür nicht. cm
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