Abgelehnte Stellenbewerber haben keinen Auskunftsanspruch

Ein abgelehnter Stellenbewerber hat gegen den Arbeitgeber keinen Anspruch auf Auskunft hat, ob dieser einen anderen Bewerber eingestellt hat. Das entschied das Bundesarbeitsgericht im April dieses Jahres (8 AZR 287/08).

Eine Softwareentwicklerin hatte auf eine finanzielle Entschädigung wegen Diskriminierung wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft geklagt. Erkennen wollte sie das daran, dass das Unternehmen ihr nicht mitgeteilt habe, ob sie einen anderen Bewerber eingestellt hatte und gegebenenfalls, welche Kriterien für diese Entscheidung maßgeblich gewesen waren.

Die Richter vertraten jedoch die Auffassung, dass ein Arbeitgeber nach wie vor gut beraten sei, Absagen an Stellenbewerber grundsätzlich nicht zu begründen.

Eine Pflicht zur Offenlegung der Auswahlentscheidung besteht schließlich nicht. Und ob die Verweigerung jeglicher Auskunft durch den Arbeitgeber die Vermutung einer unzulässigen Benachteiligung des abgelehnten Bewerbers darstellt oder nicht, muss das im Streitfall angerufene Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls prüfen, was ohne Vorliegen weiterer Indiztatsachen für eine Diskriminierung regelmäßig zu verneinen sein wird.

BAG

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