Der Einsatz von Recycling-Baustoffen im GaLaBau

Dipl.-Ing. Hagen Knafla, Mitarbeiter der Gütegemeinschaft Substrate für Pflanzen e.V. und öbv Sachverständiger für "Erden und und Substrate", setzt sich mit dem Artikel "Der Einsatz von Recycling-Baustoffen im GaLaBau: Aktuelle Entwicklungen" in der Ausgabe 12/2013 auseinander.

In dem Artikel wurde das Statement abgegeben, dass beim Einsatz von Recycling-Baustoffen in Kultursubstraten weder das Düngegesetz noch die auf ihm beruhende Düngemittelverordnung (DüMV) anzuwenden sei. Dieser Aussage muss widersprochen werden, da sie auf einer falschen Voraussetzung beruht.

Die Autoren weisen korrekt darauf hin, dass die entsprechende Gesetzgebung sich auf Kultursubstrate bezieht, die gemäß Düngegesetz "dazu bestimmt sind, Nutzpflanzen als Wurzelraum zu dienen und die dazu in Böden eingebracht, auf Böden aufgebracht oder in bodenunabhängigen Anwendungen genutzt werden".

Das weder Düngegesetz noch DüMV für den Einsatz von RC-Baustoffen und Ziegelmaterial rechtswirksam sind, wird von den Autoren anhand der Definition von "Nutzpflanzen" so begründet, dass "Diese Einsatzgebiete von Kultursubstraten aber nicht Nutzpflanzen, sondern vielmehr reine Zierpflanzen betreffen". Weitergehend wird ausgeführt, dass der Gesetzgeber unter Nutzpflanzen Pflanzen verstehe, die einen gewollten Zweck erfüllen. Der Gesetzgeber konkretisiert dies mit Begriffen wie "Ertragspotential", "wirtschaftlichen Pflanzenbau" und "Versorgung der Bevölkerung mit preiswerten und qualitativ hochwertigen Lebensmitteln". Die Autoren schließen aufgrund dieser Begründungen Pflanzungen von den Nutzpflanzen aus, die ausschließlich einem ästhetisch-gestalterischem Zweck dienen. Daraus wird die Quintessenz gezogen, dass das Düngemittelrecht nicht greift, da Dachbegrünungen oder Baumpflanzungen ästhetisch-gestalterisch eingesetzt werden und somit nicht als Nutzpflanzen zu betrachten sind. Wäre das der Fall würden auch fast alle Kultursubstrate für Zierpflanzen im Erwerbs- und Hobbygartenbau nicht unter das Düngemittelrecht fallen. Dies ist aber definitiv der Fall!

Entsprechend wird in Fachkreisen einschließlich dem Ländervollzugsstellen ganz eindeutig darauf abgestellt, dass unter Nutzpflanzen im Sinne des Düngegesetzes auch Zierpflanzen verstanden werden, die zweckgerichtet im Rahmen eines Gewerbes (Gartenbaubetrieb, GaLaBau-Betrieb) gepflanzt bzw. getopft werden. Es zählt also das zweckgerichtete Pflanzen zu gewerblichen Zwecken. Dafür spricht auch die Begründung des Düngegesetzes (BT Drucksache 16/10032 -Anlage-), die unter Nutzpflanzen alle Pflanzen einbezieht, die "einen gewollten Zweck erfüllen". Somit fallen auch Baumpflanzungen und Dachbegrünungen unter das Düngegesetz und die Vorgaben der DüMV sind verbindlich.

Ziegelprodukte in Form von Sand, Splitt oder Bruch sind gemäß DüMV Anlage 2 Tabelle 7 Zeile 7.3.15 durchaus mit einigen Einschränkungen als Substratausgangsstoff zugelassen, sofern sie sortenrein erfasst und ohne Mörtel- und Betonreste angewandt werden. Das allerdings schließt Recyclingziegel mit Anhaftungen aus.

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