GaLaBau und Recht: Bau-Fachanwalt Rainer Schilling empfiehlt
Immer wieder Ärger mit Unbedenklichkeitsbescheinigungen und Mindestlohnerklärungen
von: Rainer Schilling
Die in den Ausschreibungsbedingungen verwandten Klauseln sehen zumeist vor, dass die Fälligkeit der Schlusszahlung von der Vorlage entsprechender Bescheinigungen abhängig gemacht wird. Die meisten dieser Klauseln sind jedoch unwirksam. Das zeigt auch eine neue Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 19.05.2022, Az. 21 U 18/21.
Der Sachverhalt der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm
Bei einem zwischen den Parteien geschlossenen Bauvertrag sehen die zum Vertragsbestandteil gewordenen Ausschreibungsbedingungen Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Krankenkassen, der Sozialkassen der Bauwirtschaft sowie der zuständigen Berufsgenossenschaften vor, die für jeden einzelnen Mitarbeiter vorzulegen sind. Als der Unternehmer vom Auftraggeber den Ausgleich des noch offenen Betrages aus seiner Schlussrechnung verlangt, verweigert der Auftraggeber die Zahlung mit der Begründung, der Unternehmer habe noch nicht die nach den Bedingungen vorgesehenen Unbedenklichkeitsbescheinigungen vollständig vorgelegt, so dass die Vergütungsforderung aus der Schlussrechnung noch nicht fällig sei. Über die Fälligkeit der Forderung aus der Schlussrechnung streiten sich die Parteien zweitinstanzlich vor dem Oberlandesgericht Hamm.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm
Das Gericht sieht die Forderung des Unternehmers als fällig an und verurteilt zweitinstanzlich den Auftraggeber zur Zahlung. Die vereinbarten Klauseln über die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigungen und das Fehlen einer solchen Bescheinigung führe nicht dazu, die Fälligkeit der Forderung zu verneinen. Auf Baustellen wird sehr häufig mit Subunternehmern gearbeitet. Des Weiteren kommt es gerade bei technischen Leistungen dazu, bei komplizierten technischen Geräten Servicetechniker vom Hersteller hinzuzuziehen.
Nach dem Wortlaut der Ausschreibungsbedingungen hätte der Werkunternehmer nicht nur von seinen eigenen Mitarbeitern, sondern auch von denen der Subunternehmer die verlangten Bescheinigungen vorlegen müssen. In der Praxis erweist es sich als kaum möglich, vom Subunternehmer und gegebenenfalls auch von Lieferanten diese Bescheinigungen vollständig zu erhalten, da man als Auftraggeber beim Subunternehmer und der Lieferanten weniger Einflussmöglichkeiten hat und die tätigen Personen in den wenigsten Fällen überhaupt kennt.
Hinzu kommt noch, dass es in Deutschland eine Vielzahl von Krankenkassen gibt und die am Bau tätigen bei einer Vielzahl von Krankenversicherungen versichert sein können. Das Beschaffen der Bescheinigungen von den unterschiedlichsten Krankenversicherungen führt zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand. Komplikationen gibt es immer wieder, wenn der Subunternehmer zu einer anderen Berufsgenossenschaft gehört, als der Hauptunternehmer. Bei der Vergabe eines Auftrags an einen Generalunternehmer kommen dann diverse Berufsgenossenschaften in Betracht, so dass eine Kontrolle besonders schwierig ist.
Das Oberlandesgericht Hamm erkennt wegen der fehlenden Bescheinigungen kein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers an. Das bedeutet, dass die Restsumme aus der Schlussrechnung vom Gericht als fällig angesehen wird. Das Gericht ist der Ansicht, die Klausel in den Vergabebedingungen benachteilige den Unternehmer unangemessen (§ 307 Abs. 1 BGB). Schon das Fehlen einer einzigen Bescheinigung führe ansonsten dazu, dass die Fälligkeit der gesamten Restforderung des Unternehmers verhindert werde.
Nach der Meinung des Gerichts sind Klauseln, die den Auftragnehmer zur Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen verpflichten, nur wirksam, wenn sie bei Nichtvorlage vom Auftraggeber lediglich das Recht einräumen, einen angemessenen Einbehalt vorzunehmen, d. h. der Rest der Forderung ist fällig und muss vom Auftraggeber bezahlt werden.
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Kann der Auftraggeber dennoch Bescheinigungen vom Werkunternehmer verlangen?
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm zur Fälligkeit der Vergütung des geforderten Werklohns besagt allerdings nicht, dass der Auftraggeber keine derartigen Unbedenklichkeitsbescheinigungen verlangen kann. Da man nach den gesetzlichen Bestimmungen als Auftraggeber durchaus wegen nicht bezahlter Beiträge in die Haftung geraten kann, ist es durchaus legitim, Unbedenklichkeitsbescheinigungen zu verlangen.
Wenn man die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm richtig interpretiert, ist lediglich die Verknüpfung der einzelnen Bescheinigungen mit der Fälligkeit der Schlussforderung rechtlich nicht immer zulässig. Man wird allerdings Klauseln zulassen, die den Werkunternehmer zur Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen verpflichten, wenn sie dem Auftraggeber bei Nichtvorlage lediglich das Recht einräumen, in angemessenem Verhältnis eine Vergütung zurückzubehalten (z. B. 5 oder 10 %).
Ich weise bei der Gelegenheit darauf hin, dass Unbedenklichkeitsbescheinigungen von einer Reihe von Krankenversicherungen nur schwer zu erlangen sind. Derartige Bescheinigungen zeigen auch nur das Zahlungsverhalten des Unternehmers in der Vergangenheit. Wenn bei einer laufenden Baustelle Unbedenklichkeitsbescheinigungen vorgelegt werden, heißt dies noch lange nicht, dass der Unternehmer für diese Baustelle die laufenden Beiträge auch bezahlt hat.
Noch weniger Schutz ist eine Bescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft. Diese Beiträge werden nur einmal jährlich erhoben, so dass die Bescheinigung für das bescheinigte Kalenderjahr nichts aussagt. Einen absoluten Schutz des Auftraggebers vor einer Haftung ist unter den gegebenen Umständen nicht immer möglich.









