Baustoff- und Bodenrecycling in der Praxis

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Bodenschutz Baustellen
Eine Vorerkundung des Baufeldes ist unerlässlich. Foto: Birgit Gehr, Josef Schernthaner

Das Bodenrecycling rückt immer mehr in den Fokus, nicht zuletzt bedingt durch verschärfte Gesetze und Verordnungen, die Bodenmaterialien nicht mehr "einfach" für weitere Verwendungen ohne qualifizierte Umweltanalyen und Aufbereitung zulässt. Unbelastete Bodenmaterialien gibt es heutzutage kaum noch, sodass sich auch Garten-, Landschafts- und Sportplatzbauer immer mehr in die Thematik des Abfall- und Entsorgungsmanagement einarbeiten müssen. Nur wo soll man hier anfangen? Ein kleiner Exkurs von der Theorie in die Praxis soll an dieser Stelle einen Einblick in die Thematik bringen.

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz ist lang, die Verordnungen und die vom LfU in Bayern eingeführten Merkblätter zur Umsetzung sind zahlreich, die Verantwortungen jedes Einzelnen nehmen zu, wo soll man hier anfangen und wie kann ich besonders im Bereich des Garten- und Landschaftsbaus hier noch richtig agieren?

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Bodenschutz Baustellen
Abb. 1: Entledigungsmerkmale nach Verband der Bayrischen Entsorgungsunternehmen e. V. 2014

Problemstellung

Bodenmaterialien, egal ob ein Entledigungswille oder die Pflicht der Entledigung besteht, sind Abfälle nach § 2 des KrWG und somit befindet man sich im Abfallgesetz, so wie es in Abbildung 1 dargestellt ist. Ausnahmen bilden Böden, die entweder mit dem Grund und Boden verbunden sind, oder welche mit dem ursprünglichen Zweck bei der Baumaßnahme wieder vor Ort eingesetzt werden.

In welcher Reihenfolge mit dem Abfall besonders hinsichtlich der Abfallhierarchie umgegangen werden soll, ist in Abbildung 2 verdeutlicht worden.

Nach dem KrWG und dem Verfüllleitfaden dürfen Bodenmaterialien mit erhöhter Organik weder in der Verfüllung noch in technischen Baumaßnahmen verwertet werden. Grund sind hier mögliche Sickerwässer, die durch den hohen Organikanteil unerwünschte Nährstoffe in das Grundwasser leiten können. Deswegen kommt einer groben Einteilung von Böden in Mutterboden/Oberboden und Böden unterhalb der durchwurzelbaren Schicht eine Schlüsselrolle zu. Doch nicht nur eine Bodeneinteilung, sondern auch die vermeintlich unerwarteten Belastungen machen den Umgang mit Bodenmaterialien zunehmend schwerer.

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Abb. 2: Umgang mit Abfall nach KrWG [nach Müller und Brand 2014]

Die "grüne Wiese", unberührte und unbelastete Böden, gibt es besonders in Städten schon lange nicht mehr. Analysen und Auswertungen haben ergeben, dass Böden nicht zuletzt durch geogene und anthropogene Belastungen belastet sind und nicht mehr ohne weiteres als Boden wieder reingebaut, oder anderweitig verwendet werden können. Im Folgenden werden einige Handlungs- und Lösungsansätze vorgestellt.

Bodenmaterial - Abfalldeklaration

Die Länderarbeitsgemeinschaft Bau hat in einer Mitteilung von 1997 Hilfestellungen und Umsetzungsmöglichkeiten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gegeben. Hinsichtlich des Bodens ist diese Version in Bayern noch gültig. Für Sie als Landschafts- und Gartenbauunternehmen ist besonders die Einschlüsselung von Bodenmaterialien interessant.

Z 0 Material steht für unbelasteten Boden und kann uneingeschränkt eingebaut werden. Ausnahmen bilden an dieser Stelle Materialien von/aus Verdachtsflächen. Trotz einer Z0-Deklaration ist es Gruben nicht gestattet solch ein Material ohne behördliche Zustimmung anzunehmen.

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Einbauklassen Bodenmaterialien nach LAGA M 20 1997

Lösungsansätze und Empfehlungen

Die ersten Handlungsansätze beim Umgang mit Bodenmaterialien liegen bereits in der Vorerkundung des Baufeldes. Schon im Vorfeld muss durch den Bauherrn eine Prüfung des Geländes vorgenommen und mögliche Verdachtsflächen ausgeschlossen werden. Wichtig ist es sich im Voraus eine Unbedenklichkeit hinsichtlich der Bodenmaterialien sowohl mündlich, als auch schriftlich geben zu lassen.

Der nächste wichtige Schritt liegt im selektiven Aushub von Bodenmaterialien. Bereits zu Beginn sollte der Oberboden separiert abgezogen und aufgemietet werden. So können die organischen Böden bereits auf der Baustelle von den anderen Materialien getrennt gesammelt und verwertet werden. Sollten schon beim Aushub optische und geruchstechnische Auffälligkeiten auftauchen, ist dies dem Bauherrn unverzüglich zu berichten um eine notwendige Probenahme zu veranlassen. Dies kollidiert zum Teil mit den bautechnischen Anforderungen nach VOB, die eine Unterbrechung der Baumaßnahme möglichst vermeiden will. Durch mobile Aufbereitungsanlagen, in der Praxis meistens Siebanlagen, können Fremdbestandteile separiert werden. So kann durch ein gezieltes Entsorgungsmanagement bereits auf der Baustelle aufbereitet und separiert entsorgt werden.

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Besonders im GaLaBau sollte vor einer Verwendung von Bodenmaterialien ohne Analysen eine Unbedenklichkeitserklärung einholen. Foto: Birgit Gehr, Josef Schernthaner

Hinweise für die Praxis

Es sei an dieser Stelle wichtig zu betonen, dass im Prinzip jeder, der in die Rolle des Abfallerzeugers tritt, einer Beweispflicht unterliegt. Besonders im Garten- und Landschaftsbau sollte man vor einer Verwendung von Bodenmaterialien ohne Analysen eine Unbedenklichkeitserklärung einholen. Dies entzieht zwar keinen von seiner Haftung, kann jedoch hinsichtlich Deklarationsproblemen Abhilfe leisten.

Ausblick

Ein kurzer Ausblick soll an dieser Stelle die Notwendigkeit einer Abfalldeklaration und den genauen Umgang mit Bodenmaterialien verdeutlichen. Ein Erlass der Mantelverordnung, bestehend aus den vier Artikeln Wasserhaushaltsgesetz, Ersatzbaustoffverordnung, Deponieverordnung und Bunds-Bodenschutzverordnung, würde hinsichtlich der Verwertung und Beseitigung von Bodenmaterialien gravierende Veränderungen mit sich bringen. Besonders hinsichtlich der Verwendung von Z 0 Boden in technischen Bauwerken oder Rekultivierungsmaßnahmen werden die Grenzparameter herabgesetzt. Eine Analyse ist unabdingbar und könnte augenscheinlich geeignetes Bodenmaterial für weitere Verwertungsschritte ausschließen.

 Birgit Gehr
Autorin

Geschäftsführerin und Gesellschafterin der Blues Bay. Logistik Umwelt & Entsorgungssysteme GmbH

 Josef Schernthaner
Autor

Geschäftsführer der Schernthaner GmbH, Garten und Landschaftsbau

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