Der Kommentar

Kundenfreundlichkeit vs. Rechtssicherheit

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Im Frühjahr soll sie nun endlich erscheinen: die Neuauflage der "Bauverträge" der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau (FLL). Diesmal mit einer ganz anderen Zielgruppe. Bei der Erstauflage vor 20 Jahren wurde vor allem gegen die "Silberne Zitrone" gearbeitet, eine früher in der Neuen Landschaft monatlich erscheinende Prämierung der schlechtesten Vertragsbedingungen von unlauteren Auftraggebern. Damals standen die Vertragsbedingungen von Investoren, Bauträgern und Generalunternehmern im Mittelpunkt. Vielfach taugten die Verträge nur zum Bluff, da das zum damaligen Zeitpunkt gültige "Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen" (AGB-Gesetz) die meisten Regelungen unwirksam machte. Seit Anfang Januar 2002 ist es geregelt im BGB §§ 305ff.

Jetzt geht es wieder gegen unlautere Auftraggeber, nur dass es sich nun um den Verbraucher handelt. In der Brockhaus Enzyklopädie wird als Verbraucher eine natürliche Person bezeichnet, die eine oder mehrere Waren oder Dienstleistungen zur eigenen privaten Bedürfnisbefriedigung käuflich erwirbt. Da sowohl Legislative als auch die Judikative - vermutlich zu recht - im Verbraucher eine schwache, unter besonderem Schutz zu stellende Spezies sehen, haben es Unternehmer regelmäßig sehr schwer, sich zu behaupten. Verschärft wird das Problem besonders dadurch, dass Unternehmer als Verwender der Verträge auftreten, die in der Folge teilweise unwirksam sein könnten. Außerdem halten sie sich häufig selbst nicht an die Regeln, vor allem wenn es zu Änderungen oder Anpassungen der Leistungen kommt.

Nun haben die im Landschaftsbau bekannten Spitzenjuristen in Begleitung weniger Ingenieure über zwei Jahre über den "perfekten" Vertrag nachgedacht. Eigentlich waren die Muster schon im letzten Winter fertig, aber dann hat sich der Gesetzgeber etwas Neues zum Schutz des Verbrauchers ausgedacht: Ein Rücktrittsrecht für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge. Diese Kleinigkeit, die eigentlich auf "Drückerkolonnen" zielt, die den Leuten an der Haustür Versicherungsverträge oder sonst etwas aufschwatzen, trifft auch die Landschaftsgärtner. Nun ist das Vertragsmuster der FLL von vier auf sechs Seiten gewachsen. Sogleich kommt die berechtigte Frage: Können wir das unseren Kunden zumuten? Aber das muss jeder Unternehmer für sich und sein Unternehmen selbst entscheiden. Opfere ich meine Untertänigkeit oder schütze ich mich gegen die Unbequemen? Dazu zwei Anmerkungen:

1. In den Gesprächen mit vielen Unternehmern über das Geschäftsjahr 2014 gab es nur positive Resonanz. Fast alle hatten aber auch einen Wehrmutstropfen: Einen Kunden, der laufend geändert hat, der nicht zahlt, der Mängel behauptet. 20000, 30000 oder 100000 Euro standen auf einmal im Raum und verzehren den Gewinn des Jahres.

2. Drucken Sie sich einmal die Geschäftsbedingungen von eBay, Amazon oder iTunes aus. Legen Sie aber bitte vorher Papier nach.

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Prof. Dipl.-Ing. (FH) Martin Thieme-Hack
Autor

Hochschule Osnabrück, Fakultät A&L

Hochschule Osnabrück University of Applied Sciences

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