FLL-Richtlinien "Begrünbare Flächenbefestigungen"

von:

Rasenfugenpflaster oder Rasengittersteine sind beliebte Wegedecken für gering frequentierte Flächen wie Pkw-Stellplätze oder Feuerwehrzufahrten. Bei letzteren wurde bislang allerdings von den Behörden Schotterrasen oft nicht akzeptiert. Die aktualisierten FLL-Richtlinien definieren dazu nun Standards, die eine verlässliche Befahrbarkeit sicherstellen sollen.

Begrünbare Flächenbefestigungen in Form von Rasenfugenpflaster oder Schotterrasen erfreuen sich großer Beliebtheit. Denn diese Befestigungsarten gewährleisten trotz verkehrlicher Nutzbarkeit einige ökologische Funktionen. Dazu zählt man insbesondere den Rückhalt von Niederschlagswasser, das somit ins Grundwasser versickert oder durch den Bewuchs verdunstet werden kann. Somit helfen solche Flächenbefestigungen, die Versiegelung der Grundstücke zu verringern und der Problematik der städtischen Hitzeinseln entgegen zu wirken. Leider wurde bisher jedoch in den Empfehlungen für die Ausführung von Flächen für die Feuerwehr (AGBF 2012) von der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren Schotterrasen für Feuerwehrzufahrten abgelehnt.

Das war einer der Gründe für das Präsidium der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau (FLL) im Jahr 2013 den betreffenden Regelwerksausschuss (RWA) für eine Überarbeitung wiedereinzusetzen. In ihm vertreten waren die branchenzugehörigen Interessenverbände und einige Verbände der Baustoffwirtschaft, aber auch die Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren. Zudem hatten mehrere Lehr- und Forschungseinrichtungen Delegierte in den RWA entsandt. Bis September 2017 war unter der Leitung von Bernd W. Krupka schließlich der Entwurf fertiggestellt und die FLL hatte ihn als Gelbdruck veröffentlicht. Nach Eingang der Stellungnahmen bis zum Jahresende 2017 wurden viele Anregungen in die Neufassung eingearbeitet. Im Juli 2018 konnten die Richtlinien für Planung, Bau und Instandhaltung von begrünbaren Flächenbefestigungen (FLL 2018) letztendlich veröffentlicht werden.

Die nachfolgenden Informationen zum Regelwerk können nur eine Auswahl seiner Inhalte behandeln und das Studium des Originalwerks nicht ersetzen. Die Richtlinien können über die FLL in gedruckter oder digitaler Form abgerufen werden.

Anwendung und Nutzungskategorien

Diese FLL-Richtlinien sind auf Flächenbefestigungen anzuwenden, die für den Bewuchs mit Vegetation besonders geeignet sind. Deren Einsatzfeld liegt insbesondere bei Stellplätzen (für Pkw und eingeschränkt für Lkw), bei zeitweise genutzten Veranstaltungsplätzen, Campingplätzen und überfahrbaren Grünstreifen neben Anliegerstraßen. In engen Kurvenradien, auf Gefällestrecken mit mehr als fünf Prozent Neigung, im Bereich von Fahrbahnen oder für Fahrgassen regelmäßig benutzter Parkplätze sind begrünbare Flächenbefestigungen jedoch nicht zu empfehlen. Für die barrierefreie Nutzung kann die Kombination mit nicht begrünten Befestigungen sinnvoll sein. Bei Beachtung spezieller Vorgaben sind sie auch für Feuerwehrzufahrten, sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr auf Grundstücken einsetzbar.

Wegen der besonderen Anforderungen bei diesen Flächen für die Feuerwehr wurde eine vierte Nutzungskategorie N Fw aufgenommen. Die ersten drei (N 1 bis N 3) wurden unverändert aus der ZTV-Wegebau (FLL 2013) übernommen. Diese Nutzungskategorien dienen zur Unterscheidung verschieden stark belasteter Verkehrsflächen, für die das Regelwerk in vier Abbildungen jeweils eigene Schichtaufbauten dargestellt. In diesen wird nun klar zwischen den verschiedenen Bauweisen begrünbarer Beläge unterschieden, da es für Kunststoffelemente, Pflaster mit Rasenfugen, Rasenklinker und Rasengitter-Steine jeweils eigene Darstellungen gibt.

NL-Stellenmarkt

Relevante Stellenangebote
eine Straßenbauermeisterin / einen..., Kassel  ansehen
Alle Stellenangebote ansehen

Baugrund und Tragschichten

Für eine ausreichende Tragfähigkeit definiert das Regelwerk, dass der Baugrund ein Verformungsmodul Ev² von mind. 45 MPa aufzuweisen hat (außer bei Nutzungskategorie N 1, dort reichen 25 MPa). Er muss ferner eine Wasserinfiltrationsrate IC von mind. 3,6 mm/h erreichen, andernfalls sind zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen vorzusehen. Außerdem werden Grenzwerte zu Neigung, profilgerechter Lage und Ebenheit vorgegeben. Bestehen Zweifel, ob die Kombination der Anforderungen durch Verdichten eingehalten werden kann, so sind Vorversuche auf Probefeldern durchzuführen.

Zur Beurteilung der Frostsicherheit wird auf die RStO verwiesen. Dabei sind die Aufbauten in den Nutzungskategorien N 1 und N 2 wie Rad- und Gehwege zu dimensionieren, während bei den Nutzungskategorien N 3 und N Fw die Vorgaben der Bk0,3 einzuhalten sind. Für begrünbare Flächenbefestigungen kommen nur Tragschichten ohne Bindemittel in Frage. Dazu sind Tragschichtgemische nach TL SoB-StB (FGSV 2007) zu verwenden. Bei der Nutzungskategorie N 1 dürfen in der lastabtragenden Schicht auch Baustoffgemische für Frostschutzschichten verwendet werden. Die Vorgaben zur Tragfähigkeit auf der Tragschichtoberfläche betragen 80 MPa (N 1), 100 MPa (N 2), 120 MPa (N 3 und N Fw) - außer bei Schotterrasen ohne Tragschicht. Außerdem bestehen weitere Anforderungen zu Verdichtungsgrad, Wasserinfiltrationsrate, Neigung, profilgerechter Lage und Ebenheit.

Deckschicht bei Schotterrasen

Die oberste, für das Wachstum der Vegetation besonders geeignete Schicht wird bei Schotterrasen als Vegetationstragdeckschicht bezeichnet. Dafür können entweder werkseitig hergestellte Fertigmischungen angeliefert oder die Mischungskomponenten auf der Baustelle (außerhalb der Einbauflächen) gemischt werden. Die Anforderungen sind in beiden Fällen identisch. Entscheidende Materialkennwerte sind eine Wasserkapazität von mindestens 20 Vol.-% und höchstens 40 Vol. %, sowie eine Luftkapazität von mindestens 10 Vol.-%. Auch für Salzgehalt, pH-Wert und Wasserdurchlässigkeit sind Grenzwerte festgelegt. Der zulässige Anteil organischer Substanz ist abhängig von der Nutzungskategorie. Die Korngrößenverteilung stellt allerdings nur eine Empfehlung, aber kein Prüfkriterium dar, warum es auch lediglich einen empfohlenen Sieblinienbereich gibt.

Für die eingebaute Schicht sind Anforderungen zu Wasserinfiltrationsrate, Neigung und profilgerechter Lage formuliert, die den Werten der begrünbaren Beläge (siehe Tabelle 2) entsprechen. Nur die Toleranzen bezüglich der Ebenheit sind etwas größer. Der Verformungsmodul Ev² ist gestaffelt nach der Nutzungskategorie: 30 MPa (N 1), 60 MPa (N 2), 80 MPa (N 3) und 100 MPa (N Fw).

Deckschichten begrünbarer Beläge

Bezüglich der Eigenschaften von Pflastersteinen und Platten wird auf die TL Pflaster-StB (FGSV 2015) verwiesen. Rasengittersteine und -klinker können auch der Bund Güteschutz-Beton-Richtlinie "Nicht genormte Betonprodukte" (BGB-RiNGB 2006) beziehungsweise der DIN EN 771-1 entsprechen. Waben- und Gitterelemente aus Kunststoff sind gegenwärtig nicht genormt. Für sie sind einige Auswahlkriterien aufgelistet. Zusätzlich müssen die Produkte für die vorgesehene Belastung/Nutzungskategorie geeignet sein. Für das Bettungs- und Füllsubstrat fordert das Regelwerk unter anderem: Gehalt an organischer Substanz von 1 bis 3 Massen-%, Wasserdurchlässigkeit mindestens 1 x 10 -5 m/s, Wasserkapazität zwischen 20 und 40 Vol.-% sowie Grenzwerte zur Luftkapazität, zum Salzgehalt und zum pH-Wert. Auch hier stellt der Sieblinienbereich eine Empfehlung dar. Im eingebauten Zustand sind bei allen vier Bauweisen dieser Befestigungsart die in Tabelle 2 angegebenen Prüfkriterien einzuhalten. Wie schon auf Baugrund, Tragschicht und Vegetationstragdecksicht differenziert das Regelwerk bei der Ebenheit die Größe der zulässigen Spaltmaße nach den Abständen der Hochpunkte, auf denen die Richtlatte (von 4 m, 2 m und 1 m Länge) aufliegt. Diese Maße beziehen sich auf die Oberseite der Belagsmaterialien, also die Pflastersteine, die Rasenklinker beziehungsweise die Rasengitter-Platten, da die Oberfläche des Fugensubstrats circa 20 mm unter deren Oberkante liegen soll. Bei den Kunststoffelementen ist dagegen eine Überdeckung mit Bettungs- und Füllsubstrat von 2 cm Dicke vorzusehen.

Vegetation und Instandhaltung

Für die Begrünung bewährt haben sich nach Aussage des Regelwerks insbesondere RSM 5.1 Parkplatzrasen und RSM 7.2 Landschaftsrasen - Trockenlagen. Es können aber auch regional bewährte Mischungen mit Kräutern verwendet werden. Die Vegetation darf neben vorwiegend Gräsern und Kräutern auch Leguminosen, Sukkulenten oder Moose enthalten. Die Saatgutmenge ist bei begrünbaren Belägen auf deren Öffnungsanteil zu beziehen.

Wässern, Düngen und Mähen sind im Rahmen der Fertigstellungspflege durchzuführen. Der abnahmefähige Zustand ist erreicht, wenn Pflanzen der geforderten Saatgutmischung 50 Prozent der Bodenfläche beziehungsweise Öffnungen/Fugenfläche bedecken.

Die Richtlinien raten, dass auf Wässern im Rahmen der Instandhaltung möglichst verzichtet werden sollte. Düngergaben sind auf das notwendige Maß zu beschränken. Das Mähen muss mindestens einmal jährlich erfolgen und kann je nach Wuchsleistung und Nutzungsintensität auch häufiger nötig sein. Die Schnitthöhe sollte dabei 4 bis 6 cm betragen. Unerwünschter Aufwuchs von zum Beispiel Gehölzsämlingen, hochwüchsigen Kräutern oder schädlichen Neophyten ist rechtzeitig zu entfernen.

Bei der Nutzungskategorie N Fw ist zudem zu beachten, dass eine sich aufbauende organische Auflage und Rasenfilz zu entfernen sind, bevor diese 2 cm Dicke überschreiten.

Kritische Anmerkungen

Für die Anerkennung von Flächenbefestigungen der Nutzungskategorie N Fw durch die Feuerwehren war es wichtig, eindeutige technische Standards zu definieren, die sich im Bauverlauf und bei Kontrollen zweifelsfrei überprüfen lassen. Dieses Prinzip wurde auch auf die Bauweisen der übrigen Nutzungskategorien ausgedehnt. Damit haben speziell die Schotterrasen-Aufbauten ihren Charakter als Einfachbauweisen verloren. (Das Einarbeiten von Oberboden und Kompost in eine ausgelegte Schotterschicht ist zwar ein durchaus verbreitetes Verfahren, hat allerdings schon der 2008er-Fassung der Richtlinien nicht entsprochen.)

Durch die Konzentration auf die bautechnischen Aspekte traten vegetationstechnische Belange bei der Überarbeitung etwas in den Hintergrund. Einerseits wurde zwar die Obergrenze des organischen Anteils in der Vegetationstragdeckschicht bei Schotterrasen in der Nutzungskategorie N 1 auf 5 Massen-% angehoben, andererseits aber für die Nutzungskategorie N Fw sogar auf 2 Massen-% gesenkt. Beim Bettungs- und Füllsubstrat gab es dagegen keine Veränderung (nicht einmal bei N 1).

Auch in der Neuauflage konnten die vegetationstechnischen Einsatzgrenzen der begrünbaren Flächenbefestigungen nicht präzise definiert werden. Angesichts der vielen, nicht quantifizierbaren Einflussgrößen (wie Klima, Belastungsstärke, Belastungshäufigkeit, Belastungsverteilung, Pflegeintensität, …) und deren zahllosen Kombinationsmöglichkeiten braucht dies aber nicht zu verwundern. So bleibt es bei dem Ratschlag, bewährte Anlagen in der Umgebung zu besichtigen.

Bei der Überarbeitung sind die früheren Regelbauweisen SR2 bzw. BB2 weggefallen, sodass bei LKW-Nutzung keine Unterscheidung mehr nach Häufigkeit der Befahrung erfolgt. Im Gegenzug sind mit der Nutzungskategorie N 1 neue Befestigungsarten hinzugekommen. Außerdem wurde die Chance genutzt, bei den Schichtaufbauten stärker zwischen den verschiedenen Bauweisen zu differenzieren. Dabei wurden auch für alle wichtigen Materialien die an sie zu stellenden Anforderungen getrennt von denjenigen formuliert, die die eingebauten Flächenbefestigungen zu erfüllen haben. Dies ermöglicht eine klare Abgrenzung der Verantwortlichkeit zwischen Lieferant und Verarbeiter, da Prüfkriterien für die werkseigene Produktionskontrolle oder die Güteüberwachung bei der Anlieferung aufgestellt sind. Hier finden sich allerdings viele Norm- und Regelwerksverweise, sowohl die Prüfverfahren als auch zum Teil die Zusammensetzung betreffend.

Dieses FLL-Regelwerk ist weder verbindlich wie ein Gesetz noch als technische Baubestimmung zwingend anzuwenden. Es soll sich jedoch als anerkannte Regel der Technik einführen. Die Richtlinien konkretisieren mögliche Lösungen für den Regelfall, was kein Verbot anderer, bewährter Bauweisen darstellt. So bedeutet die oben erwähnte Grenze von fünf Prozent bei der Oberflächenneigung nicht, dass bei stärkerer Neigung keine begrünbaren Flächenbefestigungen mehr eingesetzt werden können. Allerdings wird dabei der Anwendungsbereich verlassen und die Beteiligten müssen eigenständig prüfen, ob die Regelbauform noch sinnvoll anzuwenden ist. Man könnte hier beispielsweise zu der Einschätzung kommen, dass an Gefällestrecken beim Bremsen stärkere Horizontalkräfte auftreten, auf die man etwa mit dem Einbau von dickeren Pflastersteinen reagieren möchte.

Bis sich die Richtlinien für begrünbare Flächenbefestigungen als anerkannte Regel der Technik allgemein durchsetzen, sollten die Baubeteiligten ihre Anwendung vertraglich vereinbaren, um verlässliche Standards zu schaffen. Sobald sie sich bewährt haben und allgemein akzeptierte Regelungen darstellen, wird es jedoch schwierig, hinter den eingeführten Anforderungen zurück zu bleiben. Dann ist es zwar grundsätzlich möglich, eine Abweichung vom Regelwerk zu vereinbaren, die Hürden sind aber hoch, da eine "Beschaffenheitsvereinbarung nach unten" mit fachunkundigen Auftraggebern von den Gerichten an strenge Voraussetzungen gekoppelt wird. Auch deshalb ist es wichtig, dass alle Anwender Fehler in den Regelwerken melden, um diese bei der nächsten Aktualisierung beheben zu können. Das gilt umso mehr, da auch in Regelwerksausschüssen nur arbeiten Menschen und der technische Fortschritt häufig rasch über die niedergeschriebenen Grundsätze hinausgeht.

Regelwerke8

BGB-RiNGB: Bund Güteschutz Beton-Richtlinie Nicht genormte Betonprodukte - Ausgabe 2006 (Bund Güteschutz Beton- und Stahlbetonfertigteile - BGB)

DIN EN 771-1: Festlegungen für Mauersteine - Teil 1: Mauerziegel - Ausgabe 2015 (Deutsches Institut für Normung - DIN)

Empfehlungen für die Ausführung von Flächen für die Feuerwehr - Ausgabe 2012 (Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren - AGBF)

Richtlinien für Planung, Bau und Instandhaltung von begrünbaren Flächenbefestigungen - Ausgabe 2018 (Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau - FLL)

RSM: Regel - Saatgut - Mischungen Rasen - Ausgabe 2019 (Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau - FLL)

RStO: Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen - Ausgabe 2012 (Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen - FGSV)

TL Pflaster-StB: Technische Lieferbedingungen für Bauprodukte zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen - Ausgabe 2006 / Fassung 2015 (Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen - FGSV)

TL SoB-StB: Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau - Ausgabe 2004/Fassung 2007 (Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen - FGSV)

ZTV-Wegebau: Zusätzliche Vertragsbedingungen für den Bau von Wegen und Plätzen außerhalb von Flächen des Straßenverkehrs - Ausgabe 2013 (Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau - FLL)

Dipl.-Ing. Thomas Leopoldseder
Autor

Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau

Ausgewählte Unternehmen
LLVZ - Leistungs- und Lieferverzeichnis

Die Anbieterprofile sind ein Angebot von llvz.de

Redaktions-Newsletter

Aktuelle GaLaBau Nachrichten direkt aus der Redaktion.

Jetzt bestellen