SVLFG: Die neue Betriebssicherheitsverordnung

Mehr Aufgaben und Verantwortung beim Arbeitsschutz

Betriebssicherheitsverordnung Arbeitsschutz
Für Betriebe wird es immer wichtiger werden, sich im Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz beraten zu lassen und die regelmäßigen Maßnahmen schriftlich zu dokumentieren. Fotos: Moritz Lösch/Neue Landschaft
Betriebssicherheitsverordnung Arbeitsschutz
Bei der Verwendung von Arbeitsmitteln mit besonderen Gefahren hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass diese nur von hierzu beauftragten Beschäftigten verwendet werden. Fotos: Moritz Lösch/Neue Landschaft
Betriebssicherheitsverordnung Arbeitsschutz
Unternehmer müssen kontrollieren, dass Schutz- und Sicherheitseinrichtungen funktionsfähig sind und dass zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstungen (zum Beispiel Handschuhe, Schnittschutzhose, Helm, Gehörschutz, Gesichtsschutz) benutzt und Information sowie Kennzeichnung und Gefahrenhinweise von den Arbeitsnehmern beachtet werden. Fotos: Moritz Lösch/Neue Landschaft
Betriebssicherheitsverordnung Arbeitsschutz
Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen zu überprüfen. Foto: Carsten Nadale/pixelio.de

Seit Juni 2015 gilt die neue Betriebssicherheitsverordnung. Mit der Neufassung der Verordnung soll vor allem folgendes erreicht werden:

Anwendungsbereich

  • Beseitigung rechtlicher, struktureller und fachlicher Mängel in der Betriebssicherheitsverordnung aus 2002
  • Beseitigung von Doppelregelungen
  • Abbau von Bürokratiekosten
  • bessere Ausrichtung auf das tatsächliche Unfallgeschehen
  • bessere Anwendbarkeit
  • Berücksichtigung älter werdender Belegschaften

Die Betriebssicherheitsverordnung soll die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln gewährleisten. Zu Arbeitsmitteln gehören einfache Werkzeuge (beispielsweise Hammer, Spaten, Scheren und Zangen), aber auch sogenannte Kraft betätigte Arbeitsmittel (zum Beispiel Bohrmaschinen, Motorkettensägen, Heckenscheren, handgeführte Einachsschlepper, Rasenmäher, Rüttelplatten). Ebenso größere Arbeitsmittel (wie Topfmaschinen, Erdbaumaschinen, Gabelstapler, Ladekrane) bis hin zu verketteten Maschinen (zum Beispiel Mobiltischanlagen oder Kompostierungsanlagen). Zur beschriebenen "Verwendung von Arbeitsmitteln" gehören jegliche Tätigkeit mit ihnen: Montieren und Installieren, Bedienen, An- und Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen. Einen Sonderfall bilden so genannte überwachungsbedürftige Anlagen, wie zum Beispiel Dampfkessel zum Entseuchen von Erden und Substraten, aber auch Druckbehälter, wie Kompressoren und Wasserhydrophoren.

Schutzmaßnahmen

Neu sind konkretere Anforderungen, die besonderen Unfallschwerpunkten Rechnung tragen, zum Beispiel Manipulationen von Schutzeinrichtungen, Instandhaltungen, besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen und die Zusammenarbeit verschiedener Arbeitsgeber.

Neu sind auch die Schutzziele der Arbeitsmittel. Sie ermöglichen dem Arbeitgeber flexible und an die betrieblichen Gegebenheiten angepasste Lösungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz zu finden. Die Schutzziele gelten gleichermaßen für alte und neue als auch für selbst hergestellte Arbeitsmittel.

Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Element im Arbeitsschutz. Aus ihr gehen Unterweisungen und Betriebsanweisungen hervor. Die bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigenden Punkte bei der Verwendung von Arbeitsmitteln wurden gegenüber der alten in der neuen Betriebssicherheitsverordnung wesentlich stärker herausgestellt.

Erstmals sind bei der Gefährdungsbeurteilung auch ergonomische Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf, Arbeitszeit, Arbeitsaufgabe und Arbeitsgegenstand sowie psychische Belastungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu berücksichtigen.

Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen zu überprüfen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung auf offensichtliche Mängel kontrolliert sowie Schutz- und Sicherheitseinrichtung einer regelmäßigen Funktionskontrolle unterzogen werden. Er hat dieses Wissen durch regelmäßige Unterweisungen und Betriebsanweisungen an seine Arbeitnehmer weiter zugeben.

Durch die Gefährdungsbeurteilung können Schutzziele und damit die sichere Verwendung - auch älterer Arbeitsmittel - gewährleistet werden. Damit ist das viel diskutierte Thema des Bestandschutzes vom Tisch.

Beispiel: Einachstraktor mit Fräswerkzeug

Bei fortschreitender Technik in der Arbeitsmittelsicherheit muss der Arbeitgeber bei der wiederholten Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich entscheiden, ob und welche Nachrüstmaßnahmen erforderlich sind. Als Beispiel sei hier der Einachstraktor mit Fräswerkzeug im Gartenbau benannt. In der Vergangenheit wurde festgestellt, dass durch das Rückwärtsfahren bei gleichzeitigem Fräsen schwere Unfälle passierten. Hier wurde nach damaliger Unfallverhütungsvorschrift (UVV) der ehemaligen Gartenbau-Berufsgenossenschaft geregelt, dass durch ein Umrüstsatz für Einachstraktoren mit Fräswerkzeug verhindert werden muss, dass ein Rückwärtsfahren und bei gleichzeitigem Fräsen möglich ist. Mit der neuen Betriebssicherheitsverordnung gilt, dass der Arbeitgeber im Gartenbau selbst beurteilen muss, wie er das Schutzziel ("Keine Verletzungen durch das Fräswerkzeug") umsetzt.

Verschiedene Möglichkeiten

Je nach Risiko kann eine so genannte technische, organisatorische oder persönliche Maßnahme getroffen werden, um das Schutzziel zu erreichen. Ob die getroffene Maßnahme dem Stand der Technik entsprochen hat beziehungsweise ob sie ausreichend war, müssen im Falle eines Unfalls die Gerichte beurteilen. Im genannten Beispiel müsste sich der Unternehmer nach Nachrüstsätzen erkundigen. Die UVV liefert hier keine Vorgaben.

Beispiel: Normen

Ein aktuelles Beispiel aus dem Garten- und Landschaftsbau wird die zukünftige Gestaltung von Buschholzhackmaschinen sein. Die für sie geltende Norm wird zurzeit überarbeitet. Fest steht schon jetzt, dass nach Meinung einiger europäischen Staaten das Schutzziel mit der alten Norm und mit den alten Geräten nicht erreicht wird, so dass hier dringend eine Überarbeitung notwendig ist. Sobald die Norm verabschiedet wird, hat der Unternehmer bei seinen regelmäßigen Überprüfungen des Buschholzhackers Sorge zu tragen, dass die bis dahin angebotenen Nachrüst- beziehungsweise Umrüstsätze eingebaut werden.

Es erfolgt keinerlei Hinweis mehr seitens des Gesetzgebers. Dieser geht vielmehr davon aus, dass sich der Arbeitgeber selbst in der Lage sieht, die von ihm in seinem Betrieb benutzten Arbeitsmittel so auszustatten, dass die vorgegebenen Schutzziele erreicht werden. Dazu werden ihm auch weiterhin die Handlungshilfen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) helfen, Gefahren zu erkennen, Lösungsansätze dargestellt zu bekommen und diese selbstständig mit Hilfe seiner Gefährdungsbeurteilung abgestimmt auf seinen Betrieb umzusetzen.

Unterweisungen und Betriebsanweisungen

Bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig verwenden, hat der Arbeitgeber ihnen Informationen zur Verfügung zu stellen. Diese müssen in einer für den Beschäftigten verständlichen Form und Sprache gefasst sein und beinhalten:

  • vorhandene Gefährdungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln einschließlich damit verbundener Gefährdungen durch die Arbeitsumgebung,
  • erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln und
  • Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und zur Ersten Hilfe bei Notfällen.

Die Unterweisung muss schriftlich mit Datum und Namen der Unterwiesenen festgehalten werden und ist regelmäßig mindestens einmal jährlich zu wiederholen.

Der Arbeitgeber muss seinen Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung für die Verwendung eines Arbeitsmittels zur Verfügung stellen. Dies gilt nicht für einfache Arbeitsmittel, bei denen nach Produktsicherheitsgesetz keine Gebrauchsanleitung mitgeliefert werden muss. Er kann auch eine vom Hersteller gelieferte Gebrauchsanweisung zur Verfügung stellen, wenn sie Informationen enthält, die einer Betriebsanweisung entsprechen und in einer für die Beschäftigten geeigneten Form und Sprache abgefasst ist.

Bei der Verwendung von Arbeitsmitteln mit besonderen Gefahren (beispielsweise Rasenmäher, Buschholzhacker, Erdbaumaschinen, Gabelstapler, Ladekran, Hubarbeitsbühne) hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass diese nur von hierzu beauftragten Beschäftigten verwendet werden.

Manipulation von Schutzeinrichtungen

Neu ist das so genannte Manipulationsverbot in der Betriebssicherheitsverordnung. Dem Arbeitgeber wird nun konkret vorgegeben, dafür zu sorgen, dass Schutz und Sicherheitseinrichtungen nicht manipuliert oder umgangen werden. Weiterhin muss er sicherstellen, dass Schutz- und Sicherheitseinrichtungen funktionsfähig sind und dass zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstungen (zum Beispiel Handschuhe, Schnittschutzhose, Helm, Gehörschutz, Gesichtsschutz) benutzt und Information sowie Kennzeichnung und Gefahrenhinweise von den Arbeitsnehmern beachtet werden. Die Einhaltung der Ver- und Gebote ist durch den Arbeitgeber durch regelmäßige Kontrollen zu überprüfen.

Auch die unkoordinierte Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber, gegebenenfalls. aus verschiedenen Gewerken, kann zu wechselseitigen Gefährdungen der Beschäftigten führen. Arbeiten im GaLaBau auf Baustellen können ohne wechselseitige Abstimmung zu schweren Unfällen führen.

Prüfung von Arbeitsmitteln

Alle allgemeinen Prüfvorschriften für Arbeitsmittel (zum Beispiel für Erdbaumaschinen, Gabelstapler usw.) bleiben gegenüber der alten Betriebssicherheitsverordnung unverändert. Neu ist, dass besonders gefährliche Arbeitsmittel in die Betriebssicherheitsverordnung konkret aufgenommen wurden. Diese hat der Arbeitgeber vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme, vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen und wiederkehrend auf ihren sicheren Zustand und ihre sichere Funktion umfassend prüfen zu lassen. Die Vorgaben betreffen insbesondere die vom Verordnungsgeber festgelegte Prüffristen und die Qualifikation der Prüfer. Im Bereich des Gartenbaus unterliegen derzeit Krane und Flüssiggasverbrauchseinrichtungen den besonderen Vorgaben.

Fazit

Mit der neuen Betriebssicherheitsverordnung 2015 erhält der Arbeitgeber im Gartenbau eine Vielzahl konkreter Aufgaben hinzu. Diese waren zwar schon vorher zu beachten, sind nun aber konkret benannt. Für den Betrieb wird es immer wichtiger werden, sich im Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz beraten zu lassen und die regelmäßigen Maßnahmen schriftlich zu dokumentieren. Hilfestellung geben Handlungshilfen und Merkhefte sowie die Präventionsmitarbeiter der SVLFG vor Ort.

Frank Gutheil, stellvertretender Leiter des Präventionsbereiches der SVLFG

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