Unternehmensführung
Bundesarbeitsgericht begründet Pflicht zur Arbeitszeiterfassung
Anfang Dezember hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt die Begründung zu seinem Urteil vom 13. September vorgelegt, nachdem Arbeitgeber verpflichtet sind, ein System zur Arbeitszeiterfassung einzuführen. Es solle "Beginn und Ende und damit die Dauer der Arbeitszeiten einschließlich der Überstunden der Arbeitnehmer in ihrem gemeinsamen Betrieb" erfassen und aufzeichnen. Die Bundesregierung kündigte an, zeitnah einen Gesetzentwurf zur Novelle des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vorzulegen.
Das Gericht nimmt Bezug auf die EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG. Danach müssen die Mitgliedsstaaten Maßnahmen treffen, damit jedem Arbeitnehmer innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden und innerhalb eines Siebentagezeitraums eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich einer täglichen Ruhezeit von elf Stunden gewährt wird. Daraus erwachse "die Pflicht von Arbeitgebern, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem die von jedem Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann". Für die Arbeitnehmer entstünde die Pflicht von dem System "auch tatsächlich Gebrauch" zu machen. Solange vom Gesetzgeber noch keine konkretisierenden Regelungen getroffen wurden, gebe es für Unternehmen einen "Spielraum, in dessen Rahmen unter anderem die 'Form' dieses Systems festzulegen ist". So müsse "die Arbeitszeiterfassung nicht ausnahmslos und zwingend elektronisch erfolgen". Stattdessen könnten "beispielsweise - je nach Tätigkeit und Unternehmen - Aufzeichnungen in Papierform genügen". cm/BAG