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Niedersachsen: OVG Lüneburg teilt gegen Schottergärten aus

Rückschlag für die Anbeter von Schottergärten: Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat am 17. Januar entschieden, dass niedersächsischen Bauaufsichtsbehörden die Beseitigung von Schottergärten anordnen dürfen. Konkret ging es um eine bauaufsichtliche Verfügung der Stadt Diepholz auf die Beseitigung von Kies aus zwei Beeten eines Einfamilienhauses.
Niedersachsen Gartengestaltung
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat ein scharfes Urteil gegen Schottergärten und für den "grünen Charakter" von Grünflächen gefällt. Foto: BGL

Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks im Stadtgebiet Diepholz. Im Vorgarten hatten sie zwei insgesamt etwa 50 m² große Beete angelegt. Sie sind mit Kies, in den einzelne Pflanzen eingesetzt wurden, bedeckt. Die Grundstückseigentümer machten geltend, bei den Beeten handele es sich aufgrund der Anzahl und der Höhe der eingesetzten Pflanzen um Grünflächen. Ihr Garten sei unter Berücksichtigung der hinter dem Wohnhaus befindlichen Rasenflächen und Anpflanzungen insgesamt ein ökologisch wertvoller Lebensraum.

Dieser Argumentation folgte das Oberverwaltungsgericht ebenso wie zuvor das Verwaltungsgericht Hannover nicht. Die Bauaufsichtsbehörde könne einschreiten, wenn nicht überbaute Flächen von Baugrundstücken nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 2 NBauO genügten. Das sei hier der Fall.

Bei den Beeten der klagenden Grundstückeigentümer handele es sich nicht um Grünflächen, die durch nicht übermäßig ins Gewicht fallenden Kies ergänzt würden, sondern um Kiesbeete, in die punktuell Koniferen und Sträucher sowie Bodendecker eingepflanzt seien.

Grünflächen würden durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene Flächen geprägt. Wesentliches Merkmal einer Grünfläche sei der "grüne Charakter". Dies schließe Steinelemente nicht aus, wenn sie nach dem Gesamtbild nur untergeordnete Bedeutung hätten, was eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich mache.

Dass die insgesamt nicht überbauten Flächen eines Baugrundstückes nur "überwiegend" Grünflächen sein müssten, so dass die Grünflächen hinter dem Haus der Kläger die Kiesbeete im Vorgarten erlauben würden, sei § 9 Abs. 2 NBauO nicht zu entnehmen. Ein solches Verständnis widerspreche auch der Intention des Gesetzgebers, die "Versteinerung der Stadt" auf das notwendige Ausmaß zu beschränken.

OVG Lüneburg

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