„Schottergartenverbot“ konkretisiert
NRW: Landesbauordnung macht Grün an Gebäuden zur Pflicht
Die Regelungen zur Begrünung oder Bepflanzung nicht überbauter Flächen von bebauten Grundstücke wird in der neuen Bauordnung zugunsten der Schaffung von Gartenflächen geändert, sofern die Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden. Im Gesetzentwurf wird klargestellt, dass Schotterungen von nicht bebauten Flächen sowie die Verwendung von Kunstrasen für diese Flächen keine zulässige andere Verwendung darstellen.
Schon in der alten Landesbauordnung Nordrhein-Westfalens existierte diese Vorgabe. Schottergärten wurden darin allerdings nicht explizit benannt. Mit der Novelle haben Kommunen und Bauverantwortliche nun eine Definition und damit eine klare Vorgabe, wie die Flächen rund ums Haus klimaangepasst gestaltet werden sollen. Reine Schottergärten sind damit ausgeschlossen. Als Schottergarten definiert die neue Landesbauordnung nun Flächen, die größtenteils mit Folie oder Vlies und anschließend Schotter, Splitt oder Materialien wie Rindenmulch oder Holzhackschnitzel bedeckt werden und gar nicht oder nur spärlich bepflanzt sind.
Eine weitere neue Regelung sieht die Landesbauordnung für Dächer und Fassaden vor: Wer nachweislich nicht die Möglichkeit hat, unbebaute Flächen auf seinem Grundstück zu begrünen, soll alternativ Begrünungsmaßnahmen am Gebäude vornehmen. Nur wenn das wegen der Konstruktion oder der Wirtschaftlichkeit nicht mach- oder zumutbar, entfällt diese Pflicht. Wie bisher gelten vorrangig die örtlichen Bauvorschriften: Wenn örtlich eine Dach- oder Fassadenbegrünung verpflichtend ist, müssen Eigentümer das auch umsetzen.
cm/Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
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