Unternehmensführung

Freistellung von Arbeitspflicht künftig auch in Kleinbetrieben

Arbeitsrecht Ausbildung und Beruf
Künftig wird es auch in Kleinbetrieben die Familienpflegezeit von bis zu 24 Monate und die Pflegezeit oder sonstige Freistellungen für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten geben. Foto: Halfpoint, Adobe Stock

Der Bundestag hat Anfang Dezember mit den Stimmen der Ampelkoalition ein Bündel von Gesetzesänderungen beschlossen, das die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erleichtern soll. Der Gesetzgeber folgt damit einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom Juni 2019. Das neue Vereinbarkeitsrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG) bringt zusätzliche Pflichten für Arbeitgeber mit sich.

Künftig können auch Beschäftigte in Kleinbetrieben eine teilweise Freistellung von der Arbeitspflicht für maximal 24 Monate (Familienpflegezeit, § 2 FPfZG), sowie eine Pflegezeit oder sonstige Freistellung für einen Zeitraum von längstens sechs Monaten für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen (§§ 3, 4 PflegeZG) beantragen. Bisher war das nur in Betrieben mit in der Regel mehr als 15 (PflegeZG) oder 25 (FPfZG) Beschäftigten möglich. Dabei haben sie einen Kündigungsschutz für die Dauer der vereinbarten Freistellung.

Bei Anträgen der Beschäftigten auf flexible Arbeitsregelungen in der Elternzeit müssen Arbeitgeber künftig unabhängig von der Betriebsgröße die Ablehnung des Antrags begründen. Bei Anträgen der Beschäftigten auf Abschluss einer Vereinbarung über eine Freistellung nach dem Pflegezeit- sowie dem Familienpflegezeitgesetz müssen Arbeitgeber von Kleinbetrieben sie künftig innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Antrags beantworten und im Fall einer Ablehnung begründen.

Erweitert wird die Zuständigkeit der Antidiskriminierungsstelle des Bundes bei Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierungen, die unter die Vereinbarkeitsrichtlinie fallen. Beispielsweise bedeutet das, dass sich beschäftigte Eltern und pflegende Angehörige an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden können, wenn sie der Ansicht sind, wegen einer Inanspruchnahme von Elternzeit, Pflegezeit oder Familienpflegezeit oder des Rechts zum Fernbleiben von der Arbeit im akuten Pflegefall nach Paragraf 2 des Pflegezeitgesetzes benachteiligt worden zu sein. Das gilt auch, wenn Beschäftigte aus dringenden familiären Gründen, etwa wegen eines Unfalls, von der Arbeit fernbleiben und meinen, deshalb benachteiligt worden zu sein.

Die in der EU-Richtlinie vorgegebene zehntägige, bezahlte Auszeit für den zweiten Elternteil rund um die Geburt des Kindes muss Deutschland wegen seiner umfassenden Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld nicht umsetzen. Die Koalitionspartner haben sich im Koalitionsvertrag jedoch dazu bekannt, eine zweiwöchige Partnerfreistellung nach Geburt einzuführen. cm/BMFSFJ

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