Was kommt auf den Garten- und Landschaftsbau zu?
Einführung der Mantelverordnung in 2023
von: Andre Floß, Prof. Dipl.-Ing. (FH) Martin Thieme-HackDie zum 01. August 2023 in Kraft tretende Mantelverordnung soll eine bundeseinheitliche Verwertung von mineralischen Abfällen gewährleisten und zugleich eine Neuordnung der rechtlichen Anforderungen an die Deponierung und das Recycling von mineralischen Bauabfällen darstellen. Welche Änderungen und Neuerungen auf die Akteure im Landschaftsbau zukommen, wird im folgenden Beitrag aufgezeigt.
Primär werden Neuerungen in Bezug auf Umgang und Verbleib von mineralischen Bauabfällen sowie Bodenmaterial dargestellt; diese sollen bestenfalls im Stoffkreislauf verbleiben und nicht auf einer Deponie verfüllt oder verschüttet werden. Neben dem Kanal- und Leitungsbau, muss sich insbesondere auch der Landschaftsbau mit anfallenden Kleinmengen auseinandersetzten. Speziell in diesem Bereich werden häufig gering, wie auch unbelastete Böden der Beseitigung zugeführt, aus Mangel an entsprechenden Verfahren, die eine Wiederverwertung möglich machen. Eine umweltfreundliche Verwertung mineralischer Bau- und Abbruchabfälle stellt nicht nur eine zentrale umweltpolitische Aufgabe dar, sondern für die Unternehmen eine große Herausforderung.
Mineralische Abfälle im Baubereich
Bundesweit beträgt die jährliche Nachfrage an Gesteinskörnungen im Bausektor ungefähr 590 Millionen t., um den Bedarf der Branche zu decken. 2018 entfielen davon allein 485 Millionen t. auf die Gewinnung von natürlichen Rohstoffen wie Kiese, Sande und Natursteine (vgl. MIRO 2021). Demgegenüber stellen mineralische Abfälle mit 218 Millionen t. den größten Abfallstrom in Deutschland dar, wovon wiederum die Fraktion Boden und Steine mit 59,6 Prozent. den größten Anteil dieser Abfälle aufweisen (s. Abb. 1; vgl. BBSE 2021).
Die beiden wichtigsten Verwertungswege für mineralischer Bau- und Abbruchabfälle sind Recycling, also die Aufbereitung und der anschließende Einbau in ein technisches Bauwerk, sowie die stoffliche Verwertung im Sinne der Verfüllung von Steinbrüchen, Kiesgruben, Tagebauen etc. Obwohl rund 85 Prozent der mineralischen Bauabfälle verwertet werden, verbleiben lediglich 13,3 Millionen t (10,2 %) als Baustoffe im Stoffkreislauf. Die übrigen 90 Prozent werden in Deponien entsorgt oder für die Verfüllung genutzt (s. Abb. 2). Die Recyclingquote ist damit in Deutschland sehr gering.
NL-Stellenmarkt
Status Quo - Stand der aktuellen Regelungen
Derzeit bilden die Regelungen der LAGA-Mitteilung (LAGA M 20) aus dem Jahr 2003 und die Technischen Regel Boden (TR Boden) von 2004 die Bewertungsgrundlage für die Verwertung von Böden. Daneben ergänzt eine Vielzahl an länderspezifischen Erlässen und Leitfäden den gegenwärtigen Stand der Bodenverwertung. Jedoch bilden viele der genannten Regelwerke und Merkblätter weder eine bundeseinheitliche, noch eine rechtsverbindliche Grundlage für die ordnungsgemäße Verwertung von mineralischen Abfällen (vgl. Bundesregierung 2021). Durch die Weiterentwicklung wissenschaftlicher und fachlicher Standards, entsprechen die oben genannten Regelwerke nicht mehr in vollem Umfang dem gegenwärtigen Stand des Wissens und gelten als veraltet. Gleiches gilt für die bodenschutzrechtlichen Regelungen in der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung aus dem Jahr 1999 (vgl. ebd.).
Einführung der Mantelverordnung ab 2023
- Einführung der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) - Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke;
- Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV);
- Änderung der Deponieverordnung (DepV);
- Änderung der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV).
Die Mantelverordnung (MantelV) tritt am 1. August 2023 in Kraft und soll bundeseinheitliche Regelungen für die Entsorgungspraxis schaffen. Alle länderspezifischen Erlässe wie auch Leitfäden der einzelnen Bundesländer, werden aufgehoben und Einzelfallprüfungen seitens Behörden sollen durch die Umsetzung der MantelV verringert werden. Für die Unternehmen bedeutetet dies jedoch "eine umfassende Prüfung ihrer Praxisabläufe bei der Entsorgung mineralscher Bruchabfälle" (Weiß 2021). Die Mantelverordnung besteht aus mehreren Teilen; mit der Einführung wird es folgende neue und überarbeitete Regelwerke geben:
Wesentliches Ziel der MantelV ist eine bestmögliche Verwertung von mineralischen Abfällen im Sinne des § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zu gewährleisten, sowie die Anforderungen an eine nachhaltige Sicherung und Wiederherstellung der Bodenfunktion im Sinne des § 1 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) an den gegenwärtigen Stand des Wissens anzupassen (vgl. Bundesregierung 2021a). Den Anwendern soll durch bundeseinheitliche und verbindliche Anforderungen an den Boden- und Grundwasserschutz eine Rechtsicherheit gegeben werden, welche zudem eine Verwaltungsvereinfachung darstellen. Dabei sollen möglichst hohe Recyclingquoten mittels Wiederaufbereitung von Bau- und Abbruchabfällen erzielt werden.
Bis zum 1. August 2025 überprüft die Bundesregierung den Vollzug der neuen Regelungen und "setzt Folgerungen gegebenenfalls durch Anpassungen der Verordnung um" (Bundesregierung 2021). Demnach können sich die Unternehmen erst ab Mitte 2025 auf einen sicheren wie auch validierten Umgang mit Boden und Kleinmengen einstellen. Für die Verfüllung von Abgrabungen, welche bis zum 16.07.2021 zugelassenen wurden, gilt zudem eine erweiterte Übergangsfrist bis zum 01.08.2031.
Nachstehend verschafft Tabelle 1 eine Übersicht, welche Verordnungen gemäß MantelV für eine Verwertung von Bodenmaterial anzuwenden ist.
Anwendungsbereiche der EBV
Die EBV regelt in Artikel 1 der MantelV die Herstellung von mineralischen Baustoffen (MEB) und die maßgeblichen Einbauweisen in technische Bauwerke. Als MEB gelten Stoffe, die "als Abfall oder [. . . ] Nebenprodukt[e]" in Aufbereitungsanlagen herstellt werden, bei Baumaßnahmen als Bau- und Abbruchabfälle anfallen, sowie "unmittelbar oder nach Aufbereitung für den Einbau in technische Bauwerke geeignet [. . . ]" (§ 2 EBV) sind. Dazu zählen Recyclingbaustoffe, Bodenmaterial, Schlacken, Aschen und Gleisschotter.
Die Vorschriften der EBV gelten nicht für Primärrohstoffe wie Steine, Kiese, Sande; das Aufbringen auf oder in einer durchwurzelbaren Bodenschicht - auch dann nicht, wenn die durchwurzelbare Bodenschicht im Zusammenhang mit der Errichtung eines technischen Bauwerkes steht; sowie unter- oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht, ausgenommen in technischen Bauwerken (vgl. Zorn 2022).
Weiter normiert die EBV die Untersuchung und Klassifizierung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial. Dabei soll Material, welches "in ein technisches Bauwerk eingebaut werden soll, unverzüglich nach dem Aushub" (§ 14 Abs. 1 EBV) untersucht und gemäß Anlage 1 Tabelle 3 klassifiziert werden. Die Probenahme erfolgt nach Vorgaben der LAGA PN 98 und setzt eine entsprechende Sachkunde des Fachpersonals voraus (vgl. § 8 Abs. 1 EBV). Die Klassifizierung des Bodenmaterials erfolgt dabei in die neuen Kategorien BM 0, BM 0*, BM F0*, BM F1, BM F2 und BM F3. Somit verlieren die derzeitigen Bodenklassierungen nach LAGA M 20 (Z 0, Z 0*, Z 1.1, Z 1.2, und Z 2) mit Inkrafttreten der MantelV ihre Gültigkeit. Allgemein wird beim Wiedereinbau des Materials zwischen dem Einbringen in technische Bauwerke und der Verwertung gemäß § 6 bis § 8 BBodSchV unterschieden.
Für den Einbau in ein technisches Bauwerk gilt, dass das Material anhand der Ergebnisse der in-situ-Untersuchung wieder eingebaut werden darf, wenn sich die Bodenbeschaffenheit nicht durch die zwischenzeitliche Lagerung oder Nutzung verändert hat; für die Probenahme in-situ gilt § 4 BBodSchV (vgl. § 14 EBV). Handelt es sich dagegen um eine Bodenverwertung gemäß BBodSchV kann unter bestimmten Voraussetzungen von einer analytischen Untersuchung abgesehen werden.
Einbau von MEB gemäß EBV
Grundsätzlich dürfen mineralische Ersatzbaustoffe oder Gemische nur in technische Bauwerke eingebaut werden, "wenn nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und schädliche Bodenveränderungen [. . . ] nicht zu besorgen sind" (§ 19 EBV). Für den Einbau sind die in Anlage 2 EBV (49 Seiten) aufgeführten Einbautabellen zu beachten, welche die "Einsatzmöglichkeiten von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken" regeln. Für 27 verschiedene MEB gibt es jeweils 17 Einbauweisen, ausgenommen Ziegelmaterial (ZM), also insgesamt 443 prüfbare Einsatzmöglichkeiten für technische Bauwerke.
Darin werden die Vorgaben hinsichtlich der Wasserschutzbereiche, den Grundwasserdeckschichten wie auch des erforderlichen Sicherheitsabstands zum höchst gemessenen Grundwasserstand berücksichtigt (vgl. Stracke 2022). Die Zulässigkeit eines Baustoffes in der jeweiligen Einbauweise wird mit 'plus' gekennzeichnet; die Unzulässigkeit entsprechend mit 'minus' (s. Abb. 3).
Die entsprechend Anlage 1 EBV vorgegebenen Materialwerte müssen für den Wiedereinbau eingehalten werden (vgl. § 19 EBV). Nachstehend gibt Tabelle 2 eine Übersicht über günstige und ungünstige Konfiguration der natürlich vorliegenden oder herzustellenden Grundwasserdeckschicht: Die Einbauweisen werden in außerhalb und innerhalb des Wasserschutzbereiches unterschieden. Innerhalb der Wasserschutzbereiche wird der Einbau auf günstige Eigenschaften der Grundwasserdeckschichten (Sand oder Lehm/Schluff/Ton, grundwasserfreie Sickerstrecke > 1 m, zzgl. eines Sicherheitsabstand von 0,5 m) beschränkt. Außerhalb von Wasserschutzbereichen wird unterschieden in "ungünstig", "günstig - Sand" und "günstig - Lehm/Schluff/Ton".
Die Grundwasserfreie Sickerstrecke ist hierbei definiert als Abstand zwischen Unterkante Einbauhöhe des mineralischen Ersatzbaustoffs und dem höchsten zu erwartenden oder aus den Messdaten stammende Grundwasserstand (vgl. Stracke 2022). Eine Beurteilung der Grundwasserdeckschichten erfolgt durch einen Sachkundigen auf Grundlage bodenkundlicher Ansprachen von Bodenproben oder Baugrunduntersuchungen gemäß bodenmechanischen oder bodenkundlichen Normen.
In Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten der Zonen I ist der Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke unzulässig. In Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten der Zonen II darf nur Bodenmaterial sowie Gemische der Klasse 0 - BM-0 in technische Bauwerke eingebaut werden (vgl. § 19 (6) EBV). Einbauweisen, die nicht in Anlage 2 EBV aufgeführt sind, können auf Antrag bei der zuständigen Behörde im Einzelfall zugelassen werden, sofern diese keine nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und schädliche Bodenveränderungen mit sich bringen. Eine solche Einzelfallentscheidung kann auch für die Verwertung von Stoffen in technischen Bauwerken, welche nicht in der EBV geregelt sind (vgl. § 21 EBV).
Aushubmaterialien - Sammlung und Zwischenlagerung
Stoffe, die als Abfälle bei Rückbau, Sanierung oder Reparatur technischer Bauwerke anfallen, sind getrennt zu sammeln "und nach […] Kreislaufwirtschaftsgesetz vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen" (§ 24 (1) EBV). Sind die Abfälle nicht unmittelbar verwertbar, müssen sie einer Aufbereitungsanlage zugeführt werden. Die genannten Vorgaben entfallen, sofern eine separate Sammlung des jeweiligen Abfalls technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist (vgl. § 24 (4) EBV).
Die Zwischenlagerung von Aushubmaterialien besteht weiterhin die Notwendigkeit einer BImSchG-Genehmigung, sie wird durch die Auslegung des § 18 Abs. 1 der EBV für Unternehmen vereinfacht. Hierbei entfällt die Untersuchungs- und Dokumentationspflicht des Erzeugers und Besitzers nach § 14 - 17 EBV, wenn nicht aufbereitetes Bodenmaterial und Baggergut in ein Zwischenlager befördert wird (vgl. ZORN 2022). Es bedarf lediglich einer Annahmekontrolle gemäß § 3 EBV, bei der eine Sichtkontrolle und Anhaben zum Beförderer, der Abfallmenge, der AVV wie auch Zusammensetzung, und Anfallort notwendig sind. Sollte der Verdacht auftreten, dass das Material belastet sein könnte, ist unverzüglich eine Beprobung durchzuführen. Bodenmaterial, welches aus einem Zwischenlager stammt und wieder in Verkehr gebracht werden soll, muss von einer Untersuchungsstelle gemäß den § 8 und 9 EBV untersucht sowie § 14 - 17 EBV klassifiziert und dokumentiert werden. "Die Menge des jeweils auf Grundlage einer Untersuchung in Verkehr gebrachten Bodenmaterials [. . . ] darf 3000 m³ nicht überschreiten" (§ 18 (3) EBV).
Anzeige und Dokumentationspflichten
Bei Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe sowie Gemische in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten sind die Einbaubedingungen aus § 19 EBV zu berücksichtigen, sowie die Anzeigepflicht bei den zuständigen Behörden vier Wochen vor Beginn der Maßnahme (vgl. § 22 EBV). Diese gilt ebenfalls für den Einbau von Bodenmaterial und Recycling-Baustoffe der Klasse F3 ab einer Menge von 250 m³. Ein entsprechendes Muster-Datenblatt findet sich in Anlage 8 der EBV wieder.
Sofern es einer Anzeigepflicht bedarf, hat "der Verwender innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Baumaßnahme [. . . ] die tatsächlich eingebauten Mengen und Materialklassen der verwendeten mineralischen Ersatzbaustoffe" (§ 22 (4) EBV) der zuständigen Behörde zu übermitteln.
Die Dokumentation der Vor- und der Abschlussanzeige ist vom Verwender zu unterschreiben an den Bauherrn beziehungsweise Grundstückseigentümer zu übergeben. Nach Nutzungsende des technischen Bauwerks hat dieser der Behörde binnen eines Jahres zu melden, auch wenn die EBV am Einbauort verbleiben (vgl. (§ 22 (6) EBV).
Aufbau eines Katasters
Die Verwendung anzeigepflichtiger mineralischer Ersatzbaustoffe wird künftig in einem Kataster von der zuständigen Behörde dokumentiert. In das Kataster sind die Dokumente der übermittelten Vor- und der Abschlussanzeige von Einbaumaßnahmen aufgeführt. Bis die Möglichkeit eines elektronischen Katasters besteht, sind die Behörden dazu verpflichtet, die angezeigten Verwendungen mineralischer Ersatzbaustoffe aufzubewahren (vgl. § 27 Abs. 4 EBV). Hierbei werden die neu geschaffenen bürokratischen Hürden, auf Grund der aufwendigen Anzeige und Dokumentationspflicht, eine Wiederverwendung leider nicht vereinfachen (vgl. SUSSET 2021).
Neufassung BBodSchV
Die novellierte Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) ist an den aktuellen Stand der Wissenschaft und die gewonnenen Erkenntnisse des Vollzugs angepasst worden.
Mit der Harmonisierung der Materialwerte aus der EBV soll für aufbereitetes Bodenmaterial eine Rechtssicherheit "vom Anfall über die Untersuchung bis hin zum Einbau bzw. zur Verfüllung etabliert werden" (Weiß 2021). Durch die Regulierungen bezüglich des Auf- oder Einbringens von Materialien unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht wird das Vorsorgeprinzip des Bodenschutzes in den Vordergrund gestellt. Nachstehend werden die inhaltlichen Neuerungen der Paragraphen 6 bis 8 BBodSchV zum Ein- oder Aufbringen von Materialien dargestellt (vgl. Fetzer 2022):
- zeigepflicht für das Aufbringen von Bodenmaterial: Auf- oder Einbringen von Materialien mit einem Volumen von mehr als 500 m³ muss "der zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen vor Beginn der Maßnahme, unter Angabe der Lage, der Art und Menge sowie des Zwecks angezeigt werden" (§ 6 Abs. 8 BBodSchV).
- nderregelungen für Gebiete mit erhöhten Schadstoffgehalten: Eine schädliche Bodenveränderung ist nicht zu erwarten, wenn "Bodenmaterial [. . . ] im räumlichen Umfeld des Herkunftsortes unter vergleichbaren Verhältnissen sowie geologischen und hydrogeologischen Bedingungen umgelagert wird" (§ 6 Abs. 3 BBodSchV). Auch dann nicht, falls es sich um Bodenmaterial mit erhöhtem Schadstoffgehalt handelt. Jedoch darf die Bodenfunktionen wie auch stoffliche Situation nicht nachteilig beeinträchtigt werden (vgl. § 6 Abs. 4 BBodSchV).
- rzicht auf analytische Untersuchung: Ist möglich, wenn die Vorerkundung keine Anhaltspunkte auf eine Überschreitung der Versorgungswerte BM-0 ergeben, die auszuhebende Menge kleiner als 500 m³ ist oder das Material am Herkunftsort oder innerhalb eines Gebietes umgelagert werden kann (vgl. § 6 Abs. 6 BBodSchV). Dabei darf jedoch keine schädliche Bodenveränderung entstehen.
- rfüllung von Materialien mit höheren Werten: Materialien, dessen Werte die Vorgaben nach §8 Abs. 2 BBodSchV (Anl. 1 Tab. 1+2, ggf. Tab. 4) erfüllen oder es sich um BM0* gemäß EBV handelt (max. 10 Vol.-% Fremdbestandteile), sind für die Verfüllung von Abgrabungen zugelassen. Nichtsdestotrotz muss eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nachgewiesen werden.
- tfall der wasserschutzrechtlichen Erlaubnis: § 8 Abs. 4 BBodSchV führt auf, dass im Falle von Einhaltung der Anforderungen an § 8 Absatz 2 oder 3 BBodSchV das Auf- oder Einbringen unterhalb oder außerhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht keiner Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 WHG bedarf. Der Verzicht einer wasserrechtlichen Erlaubnis, sofern ein ordnungsgemäßer Einbau erfolgt, stellt eine wesentliche Entlastung für die Unternehmen dar (vgl. REMEX 2022).