GaLaBau-Wissen

Durchgefallen, Teil 4: Der Auszubildende

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196. Folge: Unsere Serie für den Nachwuchs erläutert das wichtigste GaLaBau-Grundlagenwissen vom Abstecken bis zum Zaunbau: Diesmal geht es um das Thema Prüfung.
GaLaBau Wissen Ausbildung und Beruf
Grafik: Uwe Bienert
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Als Auszubildender kann man sich in der organisatorischen Vorbereitung auf eine Abschlussprüfung oder eine Zwischenprüfung völlig auf sich konzentrieren. Die ganze Organisation obliegt dem Arbeitgeber, der Berufsschule und natürlich – als Hauptvorbereiter – der Zuständigen Stelle. Sie legt die Prüfungstermine einschließlich der Anmeldefristen fest. Diese Termine werden dem Auszubildenden und dem Ausbildungsbetrieb mitgeteilt. Jetzt kann die Anmeldung zur Prüfung erfolgen. Das wird in der Regel vom Ausbildungsbetrieb organisiert und durchgeführt, obwohl es zu den Pflichten des Auszubildenden gehört. Darüber hinaus werden die Termine in der Berufsschule veröffentlicht.

Zulassungsvoraussetzungen

  • die Ausbildungsdauer, welche im Ausbildungsvertrag festgelegt wurde, absolviert ist oder diese nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet
  • man an den vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen hat
  • man einen vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis vorgelegt hat
  • und das Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen wurde.

Bei so einer amtlichen Veranstaltung, wie es eine Prüfung nun mal darstellt, sind gewisse Voraussetzungen zu erfüllen, um daran teilnehmen zu können. Eine Prüfungszulassung erhält man, wenn:

Außerdem ist zur Abschlussprüfung zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht.

Das ist der Fall, wenn:

  • Der Bildungsgang nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,
  • dieser systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung, durchgeführt wurde und
  • durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.

Was wäre eine Regel ohne Ausnahmen und die gibt es natürlich auch hier. In besonderen Fällen kann der Auszubildende nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn dessen Leistungen dies rechtfertigen.

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Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf.

Von diesem Nachweis der Mindestzeit kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.

Über die folgende Regelung musste ich kurz schmunzeln: Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten oder Soldatinnen sind zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. Das betrifft sicher die weltweit gefürchteten "Pflanzkolonnen" des Heeres und die "Gießkolonnen" der Marine! Dieser kleine Scherz musste jetzt sein.

Und was kommt dann?

Dann ist Schluss mit lustig und der Ernst des Lebens beginnt. Mit dem Ende des Berufsausbildungsvertrages endet das Ausbildungsverhältnis. Erfolgt jedoch die Abschlussprüfung vor Vertragsende, so endet das Vertragsverhältnis mit dem Tage der bestandenen Abschlussprüfung. Eine Pflicht zur Weiterbeschäftigung besteht nicht!

Jeder hat noch eine Chance

Anders verhält es sich, wenn der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht besteht. Dann verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, aber höchstens um ein Jahr.

Wie kann man sich auf die Prüfung vorbereiten?

1. Übungen im Betrieb und in der Berufsschule

Spätestens drei Monate vor der Prüfung sollten im Betrieb in regelmäßigen Abständen praktische Übungen durchgeführt werden. Dabei kommt es nicht auf das richtige Prüfungsstück an, sondern auf das Training des richtigen Ablaufes, auf das Schaffen von Sicherheit und Selbstvertrauen und auf ein Zeitmanagement. Ähnlich sollte es in der Berufsschule mit der Übung von Situationen der mündlichen Prüfung gehandhabt werden.

2. Prüfungsort ansehen

Die Prüfungsorte sind in der Regel bekannt und so ist es sinnvoll, sich gemeinsam mit dem Ausbilder den "Ort des Grauens" einmal anzusehen. Das nimmt der ganzen Sache den Schrecken. Man weiß nun, wie lange die Anfahrt dauert und ist mit den Örtlichkeiten schon mal vertraut.

3. Werkzeugkiste für Prüfung checken

Die Werkzeugkiste sollte sauberes, komplettes und funktionsfähiges Kleinwerkzeug, Knieschoner, Schutzbrille und Handschuhe enthalten! Auch eine Uhr kann ein wichtiges Utensil für die Zeiteinteilung sein!

4. Saubere Arbeitskleidung

Saubere Arbeitskleidung ist selbstverständlich. Ein sauberes Erscheinungsbild und pünktliches Erscheinen zur Prüfung machen einen guten Eindruck auf die Prüfer. Sonst fängt der Tag gleich mit Stress an. Und natürlich geputzte Arbeitsschuhe mit Stahlkappe!

5. Für Pflanzentest vorbereiten

Der Pflanzentest in der Prüfung umfasst 40 Pflanzen: Gattung, Art und deutscher Name. Pflanzenkenntnisse zu erwerben ist ein langwieriger Prozess. Zu versuchen, vor der Prüfung noch alles Versäumte der letzten drei Jahre nachzuholen, geht in die Hose! Im Laufe der Ausbildungszeit hast man genügend Zeit, sich darauf vorzubereiten. Dabei ist "Regelmäßigkeit" ein gutes Stichwort.

6. Die praktische Prüfungsaufgabe

Bei der Prüfung wird nach einem Plan mit Maßstab und einem Leistungsverzeichnis (LV) gearbeitet. Dort findet man detaillierte Angaben und Vorgaben zur praktischen Ausführung. Ein aufmerksames Durchlesen und Verstehen der Aufgabenstellung ist an dieser Stelle sinnvoll. Auch das kann man üben!

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Vielleicht einige Sondertipps?

Wer lesen kann, ist klar im Vorteil – aber auch verstehen, was man gelesen hat, verhindert drei Stunden messen und schaufeln! Der Prüfer beantwortet auch noch im Vorfeld der Prüfung Fragen.

Beim Bauen ist es nicht ratsam, nach den "Mitprüflingen" zu schauen. Schnell schaut man sich etwas Falsches ab und wird nervös, wenn der Nachbar anders an die Lösung der Aufgabe herangeht. Werkzeuge und Material sollten immer geordnet gelagert werden.

Wichtig ist die Zeiteinteilung für die fünf Aufgabenbereiche:

Aufgabe 1: Plan und LV lesen und auf die Baustelle übertragen (einmessen)

Vermessung: Zum Einmessen brauchst du eine Hilfskraft – auf Anforderung hilft ein Prüfer gerne. Die Aufgabe laut Plan abstecken und dabei auf die vorgegebenen Höhen achten. Beim Abstecken sollten immer die rechten Winkel der Baustelle im Auge behalten werden. Dabei ist es wichtig, sich selbst zu kontrollieren. Nicht auf den Bauwinkel vertrauen, sondern nochmal kurz mit dem Satz des Pythagoras kontrollieren. Die Schnur immer auf einer Seite der Schnureisen.

Aushub ist seitlich und sinnvoll zu lagern. Es fehlt sicher die Zeit, alles dreimal hin- und her zu schaufeln. Eine Verdichtung mit Handstampfer (da, wo es notwendig ist) zeigt dem Prüfer, dass diese Reihenfolge der Arbeiten verstanden wurde, auch wenn es auf einer so kleinen Baustelle wenig sinnvoll erscheint. Am Schluss die Beläge mit Sand ausfugen und abkehren.

Aufgabe 2: Herstellen von befestigten Flächen (Plattenbelag, Betonpflaster etc.)

Alle Angaben im Plan und LV sind zu beachten und umzusetzen. Die einzelnen Arbeitsschritte sollten in der richtigen Reihenfolge eingehalten: Vom Großen zum Kleinen – Erst Mauer, dann Belag.

Aufgabe 3: Be- und Verarbeiten von Natursteinen (Trockenmauer und Natursteinpflaster)

Auch hier sind alle Angaben im Plan und LV zu beachten und umzusetzen. Beim Natursteinpflaster:

Kreuzfuge vermeiden und auf Trittfestigkeit achten; Steinauswahl ist sehr wichtig. Beim Plattenbelag: auf Fugen und auf Trittfestigkeit achten.

Bodenvorbereitung

  • Grundsätze der Grob- und Feinplanie beachten (Feinplanie nach dem Pflanzen)
  • Pflanzlochgröße und Pflanztiefe einhalten
  • Auf die Anschlüsse zum Belag achten

Aufgabe 4: Pflanzungen vorbereiten/durchführen (Solitär oder Baum, Bodendecker, Hecke pflanzen)

Hier ist auch die richtige Reihenfolge zu beachten: Vom Großen (Baum) zum Kleinen (Bodendecker). Geforderte Pflanzabstände sind laut Plan und LV auszuführen und die Fläche fachgerecht zu bepflanzen.

Dabei ist auf die Pflanztiefe zu achten, der Gießrand darf nicht in Vergessenheit geraten (bitte dabei nicht in den "Sandkastenmodus" verfallen), der Bodenschluss muss bei allen Pflanzen gewährleistet sein und eventuell ist anzugießen.

Kleiner Tipp: Vor dem Mit-Wasser-Planschen den Prüfer informieren: "An dieser Stelle würde ich jetzt angießen. Soll ich diese Arbeit auch hier durchführen?" Wahrscheinlich wird der Prüfer mit zum Entsetzen geweiteten Augen "Nein, nein!" rufen.

Aufgabe 5: Die Flächen für Ansaaten sind vorzubereiten und einzusäen (Raseneinsaat). Dabei ist auf ein gleichmäßiges Saatbild zu achten. Kann man prima üben – mit Spelzen.

7. Aufräumen und saubermachen

Kurz vor dem Ende der Prüfungszeit wird das Bauwerk gesäubert, abgekehrt und das Werkzeug weggeräumt.

8. Abschlussgespräch auf der Baustelle

Nach Abschluss der praktischen Prüfung führt der Prüfungsausschuss ein Baustellengespräch mit dem Prüfling. Danach wird der Prüfer das Bauwerk auf Genauigkeit kontrollieren und seine Bewertung treffen.

9. Mündliche Prüfung

In der mündlichen Prüfung wird meist ein Plan eines beliebigen Hausgartens besprochen. Auch hier gilt: Fragen kostet nichts. Besonderes Augenmerk sind auf den Maßstab, den Nordpfeil und die Höhen zu legen. In der Prüfung werden die Arbeitsweise und das Vorgehen zur Abwicklung des Projektes erörtert. Fatal ist es, Fragen, die sich mit der Baustellenabwicklung, dem Personal- und Maschineneinsatz, dem Pflanzenschutz etc. zu vergessen.

Wichtige Schwerpunkte in der mündlichen Prüfung sind:

a. Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen

(Sicherung, Einweisung, Leitungspläne, Lagerplatz und anderes)

b. Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsarbeiten (Oberbodensicherung, Bodenverbesserung, PVC-Rohre/Gullys / Drainage)

c. Herstellen von befestigten Flächen

(Pflasterflächen, Platten, wassergebundene Wegedecken und andere)

d. Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen

(Teich, Terrasse, Pergola, Treppen und andere)

e. Bau und Leben der Pflanze, vegetationstechnische Arbeiten

(Stauden-/Gehölz-Pflanzung, Sicherung, Raseneinsaat und anderes)

f. Bewässerung, Düngung, Pflanzenschutz

g. Pflege und Unterhaltungsmaßnahme

(Abnahme, Fertigstellungspflege, Entwicklungspflege, Unterhaltungspflege)

h. Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Dienstleistungen und Arbeiten

(Ausführung der Pflegemaßnahmen, VOB, BGB)

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Ein leidiges Thema: Das Berichtsheft

Zu allererst muss man einmal klarstellen, dass dieser Nachweis (egal ob schriftlich oder als Datei geführt) ein Dokument (und zwar ein Nachweisdokument) ist und somit einen wichtigen rechtlichen Stellenwert besitzt. Jeder Auszubildende hat während seiner Ausbildung das Berichtsheft zu führen. Im §6 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) wird im Absatz 1 Punkt 4 darauf verwiesen.

Mit dem Berichtsheft weist der Auszubildende der Zuständigen Stelle bzw. der Prüfungskommission nach, dass in der vergangenen Ausbildungszeit bis zum Zeitpunkt der Abschlussprüfung das im Rahmenausbildungsplan geforderte Fachwissen vermittelt wurde und somit die Prüfungsreife vorausgesetzt werden kann. Das kann soweit führen, dass im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten über nichtbestandene Prüfungen zur Klärung des Sachverhaltes und damit des Ausbildungstandes das Berichtsheft mit herangezogen werden kann.

Auf der anderen Seite versteht sich das Berichtsheft als Nachschlagewerk für den Auszubildenden im Hinblick auf die Vorbereitung von Lehrgängen, Zwischen- und Abschlussprüfungen. Aussagekräftige Aufzeichnungen von Arbeitsabläufen, Pflanzenbeschreibungen oder "Berufsschultheorie" vereinfachen die spätere Wissensauffrischung erheblich.

Zusätzlich ist mit dem Berichtsheft ein "Trainingsorgan" in der Hand des Auszubildenden, indem er sich beispielsweise in ordentlicher Dokumentenführung, Ausdrucksweise, Orthografie (Rechtschreibung) übt und ganz nebenbei noch zu Naturbeobachtung (Wetterbeobachtung usw.) angeregt wird.

Das Berichtsheft ist der Anfang einer langen, sich durch das gesamte Berufsleben ziehenden Reihe von Berichtsdokumenten. Jede Baustelle wird von einer Unmenge von Nachweisdokumenten begleitet, die vom Landschaftsgärtner genau geführt und abgerechnet werden müssen. Aus diesen Dokumenten kann der Unternehmer wichtige Daten für die Abrechnung, die Kalkulation, die Nachkalkulation, die Planung usw. ziehen

Um diese Grundlage nutzen zu können, sollten diese Berichte und Dokumente richtig, vollständig und sauber geführt sein. Dazu leistet das Berichtsheft, als Nachweisdokument, einen guten Beitrag als Übungsmöglichkeit. Neben Beobachtungsnotizen und Kalenderführung, werden baustellentypische Formulierungen trainiert, Bauabläufe und Arbeitsreihenfolgen nachvollzogen, Werkzeuge und Maschinen den Arbeiten zugeordnet und das Ganze noch beim Chef abgerechnet.

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Den Ausbilder in die Pflicht nehmen

Obwohl Pflicht des Auszubildenden, kann dem Ausbilder die ordnungsgemäße Führung des Berichtsheftes nicht egal sein. Bietet es doch die Möglichkeit, die Ausbildung des Azubis allseitig zu begleiten und zu kontrollieren, Missstände sofort zu erkennen und den Erfolg der gesteckten Ausbildungsziele zu garantieren.

Dazu gibt auch wieder das BBiG Pflichten für den Ausbilder vor. Zum einen hat der Ausbilder den Auszubildenden zum Führen des Berichtsheftes anzuhalten; d.h. auf Führung des Berichtsheftes hinzuweisen und sie mit allen Mitteln (auch mit einer Abmahnung) durchzusetzen. Zum anderen hat der Ausbilder die Führung des Dokumentes zu kontrollieren.

Uwe Bienert

Quellen:

  • Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist,
  • Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin vom 6. März 1996 (BGBl. I S. 376), Bilder Uwe Bienert,
  • Farbatlas Krankheiten und Schädlinge an Zierpflanzen, Obst und Gemüse, (Bernd Böhmer, Walter Wohanka; Ulmer-Verlag)
  • Der Gärtner 1 (Martin Degen, Karl Schrader; Ulmer-Verlag)
  • Schädlinge & Krankheiten (Pippa Greenwood, Andrew Halstead; Dorling Kinderley Verlag)
  • Einheimische Laubgehölze (Hecker, Quelle & Meyer Verlag Wiebelsheim)
  • Grundkurs Gehölzbestimmung (Lüder, Quelle & Meyer Verlag Wiebelsheim)
  • Taschenlexikon der Gehölze (Schmidt / Hecker, Quelle & Meyer Verlag Wiebelsheim)
  • International standard ENA 2010-2015 (M.H.A. Hoffmann, ENA’s European Plant Names Working Group)
  • ww.kiefernspezi.de
  • Wikipedia
  • www.hortipedium.de

Nächsten Monat lesen Sie: „Nun lässt der Lenz uns grüßen …“.

 Uwe Bienert
Autor

Landschaftsgärtner-Meister und Ausbilder

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