GaLaBau und Recht: Bau-Fachanwalt Rainer Schilling empfiehlt
Neue Urteile zu Nachbesserungskosten und Skontierung
von: Rainer Schilling
1. Höhe der Kosten der Mängelbeseitigung und Verjährung
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei einem Vertrag über die Reparatur von Sicherheitsventilen einer Kälteanlage kam es wegen mangelhafter Abdichtung zu einem Kühlmittelverlust. Der Auftraggeber forderte den Unternehmer zur Mängelbeseitigung auf, was dieser verweigerte. Er berief sich auf § 635 Abs. 3 und 637 BGB, da die Mängelbeseitigungskosten wesentlich höher seien, als seine ursprüngliche Vergütung. Dementsprechend weigerte er sich, die Nachbesserung wegen Unverhältnismäßigkeit der für die Nachbesserung anfallenden Kosten auszuführen. Das Oberlandesgericht Jena sieht dies anders.
Dem Unternehmer steht prinzipiell der Einwand der Unverhältnismäßigkeit zu, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung im Verhältnis zum dafür erforderlichen Aufwand einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen würde. Auch wenn die Kosten der Mängelbeseitigung die ursprüngliche Auftragssumme bei weitem übersteige, sei das Interesse an der Mängelbeseitigung dann objektiv berechtigt, wenn sich die Funktionsfähigkeit der Kälteanlage auf die Funktionsfähigkeit des gesamten Gebäudes auswirke. Der vom Auftraggeber geforderte Nachbesserungsanspruch wurde seitens des Gerichts als berechtigt angesehen, da ansonsten das Gebäude nicht oder nicht so wie beabsichtigt genutzt werden könne. Das Gericht sah ein objektiv berechtigtes Interesse des Auftraggebers, die Mängelbeseitigung zu verlangen. Das Gericht sprach dem Auftraggeber den gesamten Betrag zu, den er aufwenden muss, um nach erfolglos gesetzter angemessener Frist selbst die Mängelbeseitigung in die Hand zu nehmen.
Anspruch verjährt?
Für die Reparatur der Kälteanlage sieht das BGB eine zweijährige Gewährleistungsfrist vor. Diese war zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs durch den Auftraggeber bereits abgelaufen, so dass sich der Unternehmer zusätzlich auf Verjährung berief. Die Besonderheit des vom Oberlandesgerichts Jena entschiedenen Falles lag darin, dass sich der Auftraggeber in dem Vertrag eine verlängerte fünfjährige Gewährleistungsfrist für Reparaturarbeiten ausbedungen hatte. Der Unternehmer argumentierte, dass die fünfjährige Gewährleistungsfrist nicht wirksam vereinbart sei, weil sie ihn gem. § 307 Abs. 3 BGB unangemessen benachteilige.
Nach Meinung des Gerichts sei es zwar richtig, dass die gesetzliche Gewährleistungsfrist nur zwei Jahre betrage. Die im Vertrag vorgesehene Frist von fünf Jahren war mehr als doppelt so lang, wie es der Gesetzgeber für derartige Ansprüche vorgesehen hat. Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass das Preis-Leistungsverhältnis gegenüber dem objektiven Interesse des Auftraggebers zurücktreten müsse, wenn der Auftraggeber wegen der Funktionsfähigkeit der Anlage für das Gebäude ein besonderes Interesse habe. Die Abweichung von der gesetzlichen Verjährungsfrist sei durch das besondere Interesse des Auftraggebers an der Risikoverteilung gerechtfertigt, da es sich bei der Kälteanlage um eine für das Gebäude wichtige Anlage handele. Dementsprechend kam das Gericht zu dem Ergebnis, die verlängerte Gewährleistungsfrist sei wirksam vereinbart und der Anspruch des Auftraggebers nicht verjährt. Das Urteil des Gerichts ist inzwischen zu Lasten des Unternehmers rechtskräftig geworden. Die Entscheidung zeigt das Risiko, das ein Unternehmer eingeht, wenn er meint, nicht nachbessern zu müssen. Im entschiedenen Fall ist dies voll ins Auge gegangen.
2. Die Vereinbarung einer Skontofrist
Die Skontierung einer Rechnung soll die Belohnung des Auftraggebers für schnelle beziehungsweise sogar vorfällige Zahlung sein. Derartige Skontovereinbarungen in Verträgen sind sehr vielfältig, aber leider oft nicht eindeutig und aus den verschiedensten Gründen unwirksam. Über die Wirksamkeit einer vertraglich vereinbarten Skontierung hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 26.04.2022, Az. 23 U 196/20) zu entscheiden.
In dem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ging es darum, ob ein vom Auftraggeber vorgenommener Skontoabzug von immerhin 325.000 Euro gerechtfertigt war oder nicht. Der Auftraggeber beruft sich hinsichtlich seines Skontoabzugs auf eine Klausel im Vertrag, wonach die Skontierungsfrist ab der Freigabe der Rechnung durch den Architekten zu laufen beginnen soll. Da die Prüfung der recht großen Rechnung durch den Architekten einige Zeit in Anspruch nahm, war die Frist bereits abgelaufen, als der Auftraggeber die von ihm für berechtigt gehaltene Vergütung an den Unternehmer zahlte. Der Unternehmer ließ sich den Abzug nicht gefallen und rief schließlich zur Entscheidung die ordentlichen Gerichte an.
Das Gericht war der Meinung, der Auftraggeber sei nicht berechtigt gewesen, einen Abzug von 325.000 Euro vorzunehmen. Die Skontoziehungsfrist könne nicht von der Freigabe der Rechnung durch den Architekten abhängig gemacht werden. Dadurch sei die Skontierungsmöglichkeit in das Belieben des Auftraggebers beziehungsweise seines Erfüllungsgehilfen, dem Architekten, gestellt. Das Gericht beruft sich in diesem Zusammenhang auf eine alte Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 21.09.1988, Az. 17 U 191/87, eine Entscheidung, an der der Verfasser dieses Beitrages aus 36 Jahren als Rechtsanwalt beteiligt war. Seither hat sich an der Meinung der Gerichte wohl nichts mehr geändert.
NL-Stellenmarkt


Individuelle Vereinbarung der Skontierung?
Im vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall, sah der Vertragstext ursprünglich eine dreiprozentige Skontierungsmöglichkeit vor. Später wurde der Prozentsatz auf 2 Prozent reduziert. Das Gericht ist trotz der Reduzierung nicht der Meinung gewesen, dass es sich um eine Individualvereinbarung gehandelt habe.
Die vom Auftraggeber für den Unternehmer gestellte Klausel sei lediglich in der für den Vertragspartner nachteiligen Wirkung geschwächt worden. Der gesetzesfremde Kerngehalt der Klausel sei jedoch vom Auftraggeber, als Verwender nicht ernsthaft zur Disposition gestellt worden.
Eine Rechtsauffassung, die man im speziellen Fall nicht unbedingt teilen muss. Nachdem der Bundesgerichtshof gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat, ist die Sache allerdings endgültig im Sinne des Unternehmers entschieden.
3. Haftung für unwirksame Skontoklausel
Eine weitere interessante Entscheidung zur vereinbarten Skontierung ist jetzt vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 09.11.2023, Az. VII ZR 190/22) ergangen. Ein Auftraggeber beauftragte einen Architekten mit Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 nach § 33 HOAI, Fassung 2009. Dabei stellte der Architekt dem Auftraggeber den Entwurf eines Bauvertrages zur Verfügung. Dieser enthielt unter anderem eine vom Architekten formulierte Skontoklausel mit folgendem Wortlaut:
"Die Firma gewährt (. . . ) ein Skonto von 3 % bei Zahlungen der durch die Bauleitung geprüften und angewiesenen Abschlagszahlungen bzw. Schlussrechnung innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang bei der Bauherrschaft."
Wie sich aus der in meinem Beitrag oben unter Ziffer 2 zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ergibt, ist eine derartige Klausel unwirksam, da eine Abhängigkeit davon, ob und wann ein Bauleiter die gestellten Rechnungen prüft, nicht zulässig ist. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreit hat der Auftraggeber seinen Architekten in Regress genommen, weil er ihm einen Bauvertrag mit der unwirksamen Skontoklausel zur Verfügung gestellt hat.
Man könnte meinen, dass der Architekt dem Auftraggeber gegenüber haftet, weil er mit der Stellung der unwirksamen Skontoklausel seinen Vertrag nur mangelhaft gegenüber dem Auftraggeber erfüllt hat.
Der Bundesgerichtshof ging allerdings in der Sache noch einen Schritt weiter und stellte fest, dass die Verpflichtung des Architekten dem Auftraggeber gegenüber, einen Bauvertrag mit einer wirksamen Skontoklausel zu stellen, eine Leistung sei, auf die § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Anwendung finde. Dem Architekten sei eine solche Dienstleistung im gegebenen Fall nicht gestattet. Dies führe nach § 134 BGB, § 5 RDG zur Nichtigkeit der Klausel. Eine allgemeine Rechtsberatung des Architekten gehöre nicht zu dessen Berufsbild, da es einem Architekten normalerweise an einer hinreichend juristischen Qualifikation fehle. Daran ändere auch nicht die Anlage 11 zur Leistungsphase 7h zu § 33 HOAI, wo ausdrücklich die Mitwirkung des Architekten bei der Auftragserteilung angesprochen sei.
Infolge der Nichtigkeit der vom Architekten vorgeschlagenen Klausel sieht der Bundesgerichtshof eine entsprechende Haftung des Architekten für den eingetretenen Schaden. Der Schaden wird vom Gericht darin gesehen, dass der Auftraggeber kein Skonto geltend machen konnte und den Betrag entsprechend eingebüßt hat.
Jedem Auftraggeber sei dringend angeraten, zur Verfügung gestellte Vertragstexte kritisch zu prüfen. Selbst in Formularbüchern werden immer wieder Texte angeboten, die einer kritischen rechtlichen Prüfung nicht standhalten.
- Themen Newsletter GaLaBau bestellen
- Themen Newsletter Bauordnungsrecht bestellen
- Themen Newsletter Recht und Normen bestellen
- Themen Newsletter Baurecht bestellen
- Themen Newsletter Haftung bestellen
- Themen Newsletter Unternehmensführung bestellen
- Themen Newsletter Mängel bestellen
- Themen Newsletter Baurecht bestellen










