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ZTV-Baumpflege gilt nun auch an Bundesfernstraßen

Baumpflege
Auch an Bundesautobahnen und Bundesstraßen, wie hier an der B 191 in Niedersachsen, gilt ab sofort die ZTV-Baumpflege. Foto: Torsten Bätge, Wikimedia Commons, CC BY-SA 3.0

Das Bundesverkehrsministerium hat die Überarbeitung der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) Baumpflege (Ausgabe 2017) zum Anlass genommen, bei den Straßenbauverwaltungen der Länder und der Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH eine Umfrage durchzuführen. Sie sollte herausfinden, ob die ZTV-Baumpflege den Anforderunrgen des Verkehrsministeriums an eine ZTV für den Bereich der Bundesfernstraßen entspricht und für diesen Geltungsbereich eingeführt werden kann.

Die eingegangenen Rückmeldungen aus den Ländern zeigten, dass die bisher in der Praxis übliche Doppel-Lösung mit Anwendung der ZTV Baum-StB an Bundesfernstraßen und der ZTV-Baumpflege für den sonstigen Landschaftsbau häufig zu Irritationen auf Baustellen geführt hat. Dadurch ergab sich ein erhöhter Abstimmungs- und Erläuterungsbedarf, sodass sich die Länder aus fachlicher und bauvertraglicher Sicht für die Ersetzung der ZTV Baum-StB 04 durch die ZTV-Baumpflege ausgesprochen haben. Bei der Überarbeitung der ZTV-Baumpflege orientierten sich die Autoren strukturell an dem Stil der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) der VOB/C, sodass die überarbeitete Ausgabe nun auch den Anforderungen an Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen gemäß der VOB/B entspricht.

Das Bundesverkehrsministerium führt die ZTV-Baumpflege (Ausgabe 2017) mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 14/2019 für den Geltungsbereich der Bundesfernstraßen ein. Somit wurde die bisher gültige ZTV Baum-StB 04 ersetzt. Das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 14/ 2019 des Verkehrsministeriums kann im Pressearchiv auf der Homepage der FLL eingesehen werden. FLL

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