Reduzierte und angepasste Beleuchtung zum Schutz der Natur

Naturfreundliche Außenbeleuchtung

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Mit dem Begriff Lichtverschmutzung werden die negativen Auswirkungen von übermäßiger künstlicher Beleuchtung im Freien bei nächtlicher Dunkelheit auf Tiere und Pflanzen, Ökosysteme und auf den Menschen zusammengefasst. Durch eine geeignete Form der Außenbeleuchtung kann Lichtverschmutzung weitgehend vermieden werden.
Lichtverschmutzung Gartenbeleuchtung
Außenbeleuchtung in der Würzburger Innenstadt von einem umliegenden Weinberg aus gesehen. Foto: Jonas Renk
Lichtverschmutzung Gartenbeleuchtung
Flutlichtstrahler, die nach oben gerichtet über das zu Beleuchtende – etwa ein besonderes Bauwerk – hinaus vor allem in den Himmel strahlen sind problematisch. Foto: Jonas Renk
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Nachtfalter sind von Lichtverschmutzung besonders betroffen. Foto: Jonas Renk
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Negativ-Beispiel: Lichtverschmutzung durch problematische Außenleuchten. Foto: Jonas Renk
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Positiv-Beispiel: Umweltfreundliche Außenleuchten. Foto: Jonas Renk

Folgen der Lichtverschmutzung

Lichtverschmutzung kann bei zahlreichen Tieren wie Insekten, Vögeln, Fledermäusen und Fischen zu Beeinträchtigungen bis hin zum Tod führen. Viele Insekten, darunter zahlreiche Fluginsekten wie Nachtfalter, sind nachtaktiv. Für die Orientierung und den Entwicklungszyklus nachtaktiver Fluginsekten spielt natürlicherweise das Licht des Mondes und der Sterne eine zentrale Rolle.

Künstliche Außenbeleuchtung hat auf nachtaktive Insekten häufig einen sogenannten "Staubsaugereffekt": Sie werden vom Licht angelockt und gehen dann an der Leuchte zugrunde. Wenn Außenleuchten keine nach außen geschlossenen Gehäuse aufweisen, verbrennen Insekten oft an den heißen Leuchtmitteln. Andere Insekten, die sich in beleuchteten Bereichen auf Straßen oder Wegen niederlassen, kommen beispielsweise durch Überfahren um, wieder andere sterben nach langem Kreisen um die Leuchten an Erschöpfung. (vgl. Eisenbeis 2013 und Schmid et al. 2012)

Bei Vögeln führt Lichtverschmutzung allgemein zu Veränderungen in deren biologischem Rhythmus, was sich etwa darin äußern kann, dass sie in ihrem Tag-Nacht-Rhythmus früher zu singen beginnen und im Jahresrhythmus früher brüten.

Speziell auf Zugvögel, insbesondere niedrig fliegende Tiere, kann Lichtverschmutzung gravierende Auswirkungen haben. Denn unter ihnen nutzen viele, insbesondere weit ziehende Arten, die Nacht für ihre Wanderung und orientieren sich dabei am natürlichen Licht und am Magnetfeld der Erde, wobei sie unter anderem auf die Sterne und den Auf- und Untergang der Sonne achten. Sie reagieren dabei auf die natürlicherweise geringen Lichtintensitäten der Nacht.

Auf Grund von Lichtverschmutzung können die Tiere massiv gestört oder sogar getötet werden. Desorientierung bis hin zu völliger Orientierungslosigkeit und erheblichen Schreckreaktionen können ausgelöst werden, was sich etwa darin äußern kann, dass sie geblendet und stark irritiert um einen Lichtkegel kreisen und dann in eine falsche Richtung weiterfliegen oder sogar umkehren, notlanden, durch Kollision umkommen oder bedingt durch Stress und Erschöpfung tot vom Himmel stürzen.

Auch wenn dieser unmittelbare Tod nicht eintritt, bewirkt das durch Lichtverschmutzung häufig verursachte Fliegen in eine falsche Richtung einen erheblichen Zeit- und Energieverlust für die Tiere, der ihr Überleben gefährden kann.

Auch Störungen von Rast- und Ruheverhalten können bei Zugvögeln durch übermäßige Außenbeleuchtung ausgelöst werden. Im Zusammenwirken mit Wolken oder Nebel und beim Blenden durch Scheinwerfer oder gar Laserstrahlen ist Außenbeleuchtung für Zugvögel besonders gefährlich. Laser kann bei ihnen zu Verbrennungen der Augen und der Haut führen. Problematisch ist künstliches Licht für Zugvögel insbesondere im Zeitraum des Hauptzugs, in Mitteleuropa also etwa von Mitte Februar bis Mitte Mai sowie von August bis Mitte November. (vgl. Haupt 2013, Helm und Partecke 2013, Schmid et al. 2012)

Auch bei Fledermäusen führt Lichtverschmutzung zu Veränderungen in deren biologischem Rhythmus, jedoch im Gegensatz zu Vögeln zu einer Verkürzung der (ausschließlich nächtlichen) Aktivitätszeit. Dies bringt insofern auch eine Reduzierung der Dauer für die Nahrungssuche mit sich, was sich wiederum negativ auf die Entwicklung der Tiere auswirken kann.

Manche Fledermäuse profitieren bei ihrer Nahrungssuche wohl auch von Straßenbeleuchtung, da sich hier meist besonders viele Insekten finden. Viele Arten sind jedoch sehr lichtempfindlich und vermeiden beleuchtete Bereiche. Diese Arten werden durch Lichtverschmutzung daher auch räumlich stark eingeschränkt. (vgl. Lewanzik et al. 2013)

Nicht nur an Land und in der Luft, sondern auch im Zusammenhang mit aquatischen Ökosystemen kann Lichtverschmutzung sehr problematisch sein. Fische beispielsweise können sehr empfindlich darauf reagieren. Übermäßige Außenbeleuchtung kann bei ihnen zu Stress führen, ihr Wachstum und ihre Entwicklung stören und sich negativ auf ihre Lebensweise und hormonell gesteuerte Prozesse auswirken. So können Fische dadurch beispielsweise hinsichtlich Wanderverhalten, Fortpflanzung und Nahrungsaufnahme beeinträchtigt werden. (vgl. Brüning et al. 2013)

Lichtverschmutzung kann sich auch negativ auf Laubbäume auswirken. Denn sie kann dazu führen, dass Bäume später ihre Blätter abwerfen und sich auf den Winter vorbereiten, wodurch Frostschäden auftreten können. (vgl. Rich und Longcore 2006)

Über die aufgezeigten Schädigungen von Flora und Fauna sowie Ökosystemen hinaus kann übermäßige Beleuchtung auch negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben, etwa in Form von Desynchronisierung und Beeinträchtigungen des menschlichen Schlafverhaltens bis hin zu Schlafstörungen (vgl. Knab 2013).

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Lichtverschmutzung Gartenbeleuchtung
Nach oben gerichtete Flutlichtstrahler. Foto: Jonas Renk
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Nach oben gerichtete Bodeneinbauleuchten im Freien sind ebenfalls nicht zu empfehlen. Foto: Jonas Renk
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Kugelleuchten, besonders, wenn sie sich unter oder in großen Bäumen befinden, sind ebenfalls ungünstig. Foto: Jonas Renk
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Noch problematischer als unter Bäumen erscheinen Kugelleuchten in der Krone großer Bäume. Foto: Jonas Renk
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Auch Lichterketten, die sich in den Kronen größerer Bäume im Freien befinden, können problematisch sein. Foto: Jonas Renk
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Besonders ungünstig sind nach oben gerichtete Bodeneinbauleuchten ... Foto: Jonas Renk
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... unter großen Bäumen. Foto: Jonas Renk
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Eine Beleuchtung in der Horizontalen ist zwar weniger kritisch als eine Beleuchtung in alle Richtungen oder nach oben, sollte nach Möglichkeit aber auch nicht bevorzugt werden. Foto: Jonas Renk

Problematische Außenleuchten

Besonders kritisch erscheinen Außenleuchten, die Lichtstrahlen nach oben in den Himmel oder in Baumkronen emittieren. Dies ist häufig bei Kugelleuchten, also Leuchten, die rundherum in alle Richtungen strahlen, sowie bei nach oben gerichteten Bodeneinbauleuchten, Flutlichtstrahlern, Himmelsstrahlern (Skybeamern) und entsprechenden Lasergeräten (Show- und Projektionslasern) der Fall.

Solche Beleuchtungen sollten daher unter freiem Himmel grundsätzlich vermieden oder zumindest möglichst schonend verwendet werden.

Unter den gebräuchlichen Leuchtmitteln für Außenleuchten sind Quecksilberdampf-Hochdrucklampen besonders schädlich für Insekten, da sie auf Grund des hohen UV-Anteils im Lichtspektrum sehr stark angelockt werden (vgl. Schmid et al. 2012).

Auch Metallhalogenlampen, Leuchtstoffröhren und Natriumdampfhochdrucklampen sind für Insekten ungünstig (vgl. Eisenbeis et al. 2011). Unter den Lampengehäusen sind für Insekten solche besonders problematisch, die sehr heiß werdende Leuchtmittel enthalten und nach außen nicht vollständig geschlossen sind (vgl. ebd.).

Lösungsansätze

Eine umweltfreundliche Außenbeleuchtung zeichnet sich jedoch nicht nur durch die Wahl der Außenleuchten, sondern in erster Linie dadurch aus, dass sie nach dem Prinzip "so viel wie nötig, so wenig wie möglich" auf das jeweils räumlich und zeitlich erforderliche Maß begrenzt ist.

Auch die Lichtstärke sollte möglichst gering sein. Idealerweise wird nur das eigentliche Ziel im erforderlichen Zeitraum so intensiv beleuchtet, wie dies vor Ort zum gegebenen Zeitpunkt notwendig ist. In manchen Bereichen können dazu zeitlich und hinsichtlich der Intensität modulierte Beleuchtungssysteme eine Option sein, wobei der Einsatz von Bewegungssensoren hilfreich sein kann.

Die Leuchten sollten generell nur von oben nach unten strahlen und nur auf das ausgerichtet sein, dass es zu beleuchten gilt, beispielsweise einen Weg oder eine Straße. Dazu kann es sinnvoll sein, dass sie möglichst niedrig installiert werden. Um diese umweltschonende Ausrichtung zu bewirken, sollten die Leuchten voll abgeschirmt (sog. FCO-Leuchten) oder zumindest seitlich abgeschattet sein (sog. SCO-Leuchten).

Hinsichtlich Leuchtmitteln und Lichtfarben eignen sich LED-Leuchten mit warm-weißem Spektrum von maximal 3000 Kelvin oder Natriumdampf-Niederdrucklampen zur umweltfreundlichen Beleuchtung. In sensiblen Bereichen sollten zum Schutz von Insekten und Fledermäusen nach Möglichkeit LED-Leuchten verwendet werden, die ein warmweißes bis rötliches Spektrum mit einer noch niedrigeren Farbtemperatur von 2000 Kelvin oder weniger und einen stark reduzierten Blauanteil aufweisen (sog. Amber-LED).

Himmelstrahler (Skybeamer) und Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung (wie sie in Bayern ohnehin unzulässig sind) sollten ebenso wie Kugelleuchten und nach oben strahlende Bodeneinbauleuchten und Lasergeräte unter freiem Himmel im Sinne des Umweltschutzes grundsätzlich vermieden werden.

Flutlichtstrahler sollten im Freien ebenfalls nur verwendet werden, wo sie unbedingt notwendig sind (bspw. an Sportplätzen während der Nutzung oder vor Gefängnissen) und dann zumindest möglichst schonend verwendet werden. Wenn Beleuchtungen von unten nach oben etwa zur Inszenierung eines Gebäudes nun mal unbedingt gewünscht sind, kann es zum Beispiel sinnvoll sein, die Scheinwerfer mittels spezieller Schablonen oder Hell-Dunkel-Masken so zu modifizieren, dass nur das Ziel angestrahlt wird. Hierfür gibt es in Zürich (Schweiz) seit vielen Jahren zahlreiche Umsetzungsbeispiele.

Weiträumig in den Himmel strahlendes künstliches Licht erscheint auf Grund der möglichen Beeinträchtigung von Zugvögeln insbesondere im Zeitraum von Mitte Februar bis Mitte Mai sowie von August bis Mitte November problematisch.

Gewässer, insbesondere wenn sie naturnah gestaltet sind und darin lebensraumtypische Fische vorkommen, Gehölzstrukturen wie Baumkronen, Hecken und Gebüsche sowie Gebäudeteile mit Lebensstätten von Gebäudebrütern wie Schwalben oder Öffnungen zu Fledermausquartieren sollten nicht beleuchtet werden.

Rechtliche Vorgaben gegen Lichtverschmutzung

Wegen der Problematik von Lichtverschmutzung gibt es hierzu inzwischen auch einige immissionsschutzrechtliche und naturschutzrechtliche Vorgaben.

So ist es beispielsweise auf Landesebene in Bayern gem. Art. 9 des Bayerischen Immissionsschutzgesetz (BayImSchG) nach 23 Uhr und bis zur Morgendämmerung verboten, die Fassaden baulicher Anlagen der öffentlichen Hand zu beleuchten, soweit das nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich oder durch oder auf Grund Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist. Zudem sind demnach im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuchs beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlagen verboten, wobei die Gemeinde bis längstens 23 Uhr in bestimmten Fällen Ausnahmen zulassen kann.

Darüber hinaus gibt es in Bayern entsprechende Vorgaben in Art. 11a des Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG). Darin ist vorgeschrieben, dass Eingriffe in die Insektenfauna durch künstliche Beleuchtung im Außenbereich zu vermeiden sind. Himmelstrahler und Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung sind unzulässig. Beim Aufstellen von Beleuchtungsanlagen im Außenbereich müssen die Auswirkungen auf die Insektenfauna, insbesondere deren Beeinträchtigung und Schädigung, überprüft und die Ziele des Artenschutzes berücksichtigt werden. Beleuchtungen in unmittelbarer Nähe von geschützten Landschaftsbestandteilen und Biotopen sind nur in Ausnahmefällen von der zuständigen Behörde oder mit deren Einvernehmen zu genehmigen.

Auch in Baden-Württemberg gibt es umfassende Vorgaben gegen Lichtverschmutzung und für eine umweltfreundliche Außenbeleuchtung. In § 21 des Naturschutzgesetzes von Baden-Württemberg ist unter anderem auch geregelt, dass neu errichtete Beleuchtungsanlagen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen mit einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden insektenfreundlichen Beleuchtung auszustatten sind, soweit die Anforderungen an die Verkehrssicherheit eingehalten sind, Gründe der öffentlichen Sicherheit nicht entgegenstehen oder durch oder auf Grund von Rechtsvorschriften nichts Anderes vorgeschrieben ist. Gleiches gilt für erforderlich werdende Um- und Nachrüstungen bestehender Beleuchtungsanlagen. Im Übrigen sind bestehende Beleuchtungsanlagen im Sinne einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden insektenfreundlichen Beleuchtung bis zum Jahr 2030 um- oder nachzurüsten.

Lichtverschmutzung Gartenbeleuchtung
Bei diesen in das Mauerwerk integrierten Leuchten wird nur nach unten punktuell der Rand der Einfahrt markiert. Foto: Jonas Renk
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Bei diesen in den Handlauf integrierten Leuchten wird nur nach unten die Treppenanlage ... Foto: Jonas Renk
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Auch hier sind punktuell Leuchten das Mauerwerk integriert ... Foto: Jonas Renk
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... und beleuchten hier die Treppenanlage. (Franzenfeste im Südtirol) Foto: Jonas Renk

Auf Bundesebene scheint es bislang wenig spezifische immissions- oder naturschutzrechtliche Regelungen gegen Lichtverschmutzung zu geben, deren Geltungsbereich über Schutzgebietsgrenzen hinweggeht.

Im konkreten Fall kann sich jedoch eine Pflicht zur umweltfreundlichen Außenbeleuchtung auch aus anderen Vorgaben ergeben, beispielsweise im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) aus den Zugriffsverboten des Besonderen Artenschutzes (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) beispielsweise im Zusammenhang mit Fledermäusen und Gebäudebrütern, aus der vorrangigen Eingriffsvermeidung in der Eingriffsregelung (§§ 13 ff. BNatSchG), aus der Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Behörden (§ 2 Abs. 2 BNatSchG) oder aus den Vorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Diese indirekte Herleitung dürfte jedoch im praktischen Vollzug schwieriger sein.

Im Straßenraum empfiehlt es sich, bei Neuinstallationen und Umrüstungen von Straßenleuchten tendenziell die niedrigste Beleuchtungsklasse zu wählen, die zur Erfüllung der jeweiligen Funktion noch geeignet ist. Auf Straßen, Wegen und Aufenthaltsbereichen könnte zur Reduktion von Außenleuchten außerdem verstärkt auf indirekte Beleuchtung beispielsweise durch Reflektortechnik oder helle Untergründe gesetzt werden.

Umsetzung in der kommunalen Praxis

Anforderungen an eine umweltfreundliche Außenbeleuchtung können auch in der Bebauungsplanung über Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften verbindlich konkretisiert werden. Diese Vorgaben lassen sich dann auf Bauvorhaben im Geltungsbereich solcher Bebauungspläne anwenden.

So können in Bebauungsplänen auf Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 24 des Baugesetzbuches (BauGB) und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) "bauliche oder technische Vorkehrungen zum Schutz, Vermeidung oder Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstiger Gefahren im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes" festgesetzt werden, was nach Huggins und Schlacke (2019) auch anlagenbezogene Maßnahmen umfassen kann.

In bestimmten Fällen können Kommunen gemäß Schroer et al. (2019) sogar dazu verpflichtet sein, bei der Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen die Auswirkungen von künstlichem Licht mittels Festsetzungen zu steuern. Dies kann demzufolge dann zutreffen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung durch künstliches Licht prognostiziert wird, deren Bewältigung im nachgelagerten Verwaltungsverfahren (i. d. R. Baugenehmigungsverfahren) nicht zu erwarten ist (ebd.).

Da bei Außenbeleuchtungen die Problematik durch das Zusammenwirken mehrerer (zudem unter Umständen an sich nicht genehmigungspflichtiger) Anlagen zustande kommt, erscheint eine spätere Bewältigung der Auswirkungen im nachgelagerten Verfahren häufig nicht möglich (ebd.).

Hier kann dahingehend argumentiert werden, dass das Gebot der Konfliktbewältigung von der Kommune verlangt, bei der BPlan-Aufstellung oder Änderung die nachteiligen Auswirkungen künstlichen Lichts planerisch zu bewältigen indem etwa entsprechende Vorgaben in den BPlan aufgenommen werden (vgl. ebd.).

In Bebauungsplänen der Stadt Würzburg aus den letzten Jahren findet sich beispielsweise zumindest als textlicher Hinweis in diesem oder ähnlichem Wortlaut die Vorgabe, dass als konfliktvermeidende Maßnahme zum Artenschutz "Leuchten zu verwenden (sind), die nur eine geringe Anlockwirkung auf Insekten und beutesuchende Fledermäuse ausüben (warmweiße LED-Beleuchtung).

Es sind abgeschirmte Leuchten mit geschlossenem Lampengehäuse zu wählen, deren Abstrahlung zielgerichtet und nach unten gerichtet ist. Die Beleuchtungsintensität ist auf das erforderliche Minimum zu beschränken." Damit diese Vorgabe jedoch an Verbindlichkeit gewinnt, müsste sie in die textlichen Festsetzungen oder in die örtlichen Bauvorschriften aufgenommen werden.

Lichtverschmutzung Gartenbeleuchtung
Bei dieser Aussichtsplattform auf der Franzenfeste im Südtirol ... Foto: Jonas Renk
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... sind längliche, nach unten gerichtete Leuchten in das Geländer integriert. Foto: Jonas Renk
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Mit diesen nach unten gerichteten Leuchten wird ein öffentlicher Gehweg mit hellem Belag in Würzburg beleuchtet. Foto: Jonas Renk
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Hier wurden in einer Würzburger Fußgängerzone nach unten gerichtete LED-Leuchten ... Foto: Jonas Renk

Über den Vollzug der vorhandenen rechtlichen Vorgaben und über die rechtlichen Möglichkeiten im formellen Planungsinstrumentarium der Kommune hinaus kann es sinnvoll sein, dass ein Stadt- beziehungsweise Gemeinderat entsprechende Beschlüsse fasst, etwa in Form eines kommunalen Grundsatzbeschlusses für eine umweltfreundliche Außenbeleuchtung in kommunalen Grünanlagen sowie Straßen- und Wegesystemen. Mit solchen Beschlüssen kann auch der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand Rechnung getragen werden.

Außerdem kann es zielführend sein, umweltfreundliche Außenbeleuchtung in kommunale Konzepte, Strategien und informelle Pläne einzubinden, beispielsweise bei der Entwicklung einer kommunalen Biodiversitätsstrategie. Es können aber auch spezifische Konzepte oder Pläne zur Umsetzung einer umweltfreundlichen Außenbeleuchtung entwickelt werden, etwa um die Beleuchtungsstärke und Leuchtdichte öffentlicher und gewerblicher Beleuchtungsanlagen zu steuern.

Im Rahmen des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens "Lichtverschmutzung und Biodiversität" des Bundesamts für Naturschutz fanden in diesem Kontext insbesondere die Städte Zürich ("Plan Lumière"), Berlin (Lichtkonzept der Stadt Berlin), Leipzig (Lichtmasterplan Leipzig) und Augsburg (umweltverträgliche Straßenbeleuchtung durch das Tiefbauamt der Stadt Augsburg) Beachtung. Per Beschluss der Kommune können auch solche Konzepte oder Pläne Verbindlichkeit entfalten.

Für Straßenbeleuchtungen bietet es sich im Sinne des Umweltschutzes an, bei Neuinstallationen und Beleuchtungsumrüstungen nach DIN EN 13201-5 tendenziell die niedrigste Beleuchtungsklasse zu wählen, die zur Erfüllung der jeweiligen Beleuchtungssituation noch geeignet ist.

Es werden warm-weiße Farbtemperaturen von 3000 Kelvin oder weniger für Straßenleuchten empfohlen, zumal diese eine gute Farberkennung auch bei nebeligen Bedingungen erlauben und eine bessere Dunkeladaptation des Auges als kaltweiße Lichtfarben ermöglichen. (Schroer et al. 2019)

Fazit und Ausblick

Angesichts der vielen negativen Auswirkungen von Lichtverschmutzung ist es dringend erforderlich, bei der Außenbeleuchtung neben Anforderungen der Verkehrssicherheit und dem menschlichem Sicherheitsempfinden sowie ästhetischen Aspekten auch auf eine möglichst hohe Umweltverträglichkeit zu achten.

Dabei sollten jedoch auch die Vorteile und Synergieeffekte einer umweltfreundlichen Außenbeleuchtung nicht unterschätzt werden: Da sich eine solche Beleuchtung insbesondere durch die Reduktion auf das erforderliche Maß auszeichnet und weil LED-Leuchten und Natriumdampf-Niederdrucklampen einen besonders geringen Energieverbrauch und eine relativ lange Leuchtdauer aufweisen, besteht darin auch ein hohes Potenzial für langfristige Energie- und damit Kosteneinsparungen.

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Nach unten gerichtete Leuchten in der Mauer vor der Konzertmuschel auf dem öffentlichen Festplatz von Schenna im Südtirol.
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Sitzmauer am Rand des Festplatzes mit integrierten nach unten gerichteten Leuchten, die die Mauer und das Pflaster beleuchten.
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Der von oben wie eine Weintraube geformte Bereich ist mit gewebt wirkenden Flächen eingefasst, auf denen sich schmale längliche Tischflächen befinden, in deren Unterseite nach unten gerichtete Leuchten integriert sind.
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Treppe zu einem öffentlichen Treffpunkt in Schenna (Südtirol). Die Leuchten sind in den Rahmen des Geländers integriert und beleuchten die gewebt wirkende innere Fläche des Geländers und den Rand der Stufen.

Allgemeine Empfehlungen für eine umweltfreundliche Außenbeleuchtung

  1. Begrenzung der Außenbeleuchtung auf das räumlich und zeitlich erforderliche Maß
  2. Ausrichtung der Außenleuchten nur von oben nach unten und nur auf das, was es zu beleuchten gilt (z. B. Weg oder Straße)
  3. Lichtquellen so niedrig wie möglich aufhängen (Mastenhöhe)
  4. Lichtstärke möglichst gering – nur so intensiv beleuchten wie vor Ort notwendig
  5. wenn möglich zeitliche Regelung der Außenbeleuchtung in Abhängigkeit von einer Erfordernis, ggf. Einsatz von Bewegungssensoren
  6. voll abgeschirmte (sog. FCO-Leuchten) oder zumindest seitlich abgeschattete Leuchten (SCO-Leuchten)
  7. geeignete Leuchtmittel und Lichtfarben: LED-Leuchten mit warm-weißem Spektrum von maximal 3000 Kelvin oder Natriumdampf-Niederdrucklampen verwenden; in sensiblen Bereichen zum Schutz von Insekten und Fledermäusen LED-Leuchten mit einer Farbtemperatur von 2000 Kelvin oder weniger u stark reduziertem Blauanteil (sog. Amber-LEDs) verwenden; geschlossene Lampengehäuse verwenden
  8. Vermeidung von nach oben oder horizontal ausgerichteten Himmelstrahlern (Skybeamern), Kugelleuchten, Bodeneinbauleuchten, Lasergeräten und Flutlichtstrahlern unter freiem Himmel
  9. keine Beleuchtung von Gehölzstrukturen wie Baumkronen, Hecken und Gebüsche
  10. keine Beleuchtung von Gewässern, besonders wenn sie naturnah gestaltet sind und darin lebensraumtypische Fische vorkommen
  11. keine Beleuchtung von Gebäudeteilen mit Lebensstätten von Gebäudebrütern wie Schwalben oder Öffnungen zu Fledermausquartieren
  12. Rücksicht auf Zugvögel im Zeitraum von Mitte Februar bis Mitte Mai sowie von August bis Mitte November, insbesondere bei Flutlicht
  13. bei Neuinstallationen und Umrüstungen von Straßenleuchten tendenziell die niedrigste Beleuchtungsklasse wählen, die zur Erfüllung der jeweiligen Beleuchtungssituation noch geeignet ist
  14. Nutzung indirekter Beleuchtung, beispielsweise durch Reflektortechnik oder helle Untergründe für einen höheren Kontrast von Gefahrenpunkten und Verkehrsregelungen
  15. Beachtung und Vollzug der rechtlichen Vorgaben gegen Lichtverschmutzung und für eine umweltfreundliche Außenbeleuchtung
  16. systematische Einbindung geeigneter Vorgaben in die kommunale Planungspraxis insbesondere der Bebauungsplanung
  17. umweltfreundliche Außenbeleuchtung als Thema in kommunalen Konzepten, Strategien und informellen Plänen
M.Sc. Jonas Renk
Autor

Umweltplaner und Ingenieurökologe, Projektmanager beim Bündnis Kommunen für biologische Vielfalt

Freiberuflicher Fachautor und Berater für Naturschutz und Biodiversität

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