Unternehmensführung
Urlaubsregelung für den Heiligen Abend
GaLaBau-Unternehmen, die über Weihnachten und Neujahr den Betrieb geschlossen halten, dürfen für gewerbliche Arbeitnehmer keinen Urlaubstag einsetzen. Nach § 4 Nr. 5 Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) gewerblich im GaLaBau ist der 24. Dezember bei Fortzahlung des Arbeitslohns stets arbeitsfrei. Darauf hat der Verband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (VGL) Nordrhein-Westfalen hingewiesen.
Weil der 31. Dezember für gewerbliche Arbeitnehmer dagegen ein normaler Arbeitstag ist, gilt der Silvestertag im Falle eines Betriebsurlaubs als Urlaubstag. Das gilt bei Angestellten sowohl für den 31. als auch für den 24. Dezember. Der BRTV Angestellte kennt keine Sonderregelung für den Heiligen Abend. Beide Tage sind für Angestellte normale Arbeitstage.
cm/VGL Nordrhein-Westfalen