GaLaBau und Recht: Bau-Fachanwalt Rainer Schilling empfiehlt

Forderungsverfolgung: In wie weit darf ein Unternehmer Druck durch Einstellung der Baustelle ausüben?

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Als Rechtsanwalt muss ich mich häufig mit Vergütungsansprüchen meiner Mandanten beschäftigen. Oft entsprechen die Rechnungen nicht den vertraglichen Vorgaben, so dass im schlimmsten Fall eine Forderung überhaupt noch nicht fällig ist und auch so ohne weiteres nicht fällig werden kann. Ohne erhebliche Nachbesserungen an der Schlussrechnung wird die Forderung dann gar nicht durchsetzbar. Leider wird man in solchen Fällen als Rechtsanwalt viel zu spät zu Rate gezogen.
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Beim Umbau der Stadthalle einer Kommune kam es zum Rechtsstreit aufgrund von Nachtragsrechnungen beim Innenausbau. Solch ein Konflikt kann alle Baustellenbereich und die gesamte Bauabwicklung zum Stillstand kommen lassen. Foto: Sina Ettmer, Adobe Stock

Zumeist sind schon Rechnungen verschickt, die rechtlich zur Rechtfertigung der Ansprüche überhaupt nicht geeignet sind. Wenn erst einmal die Fronten zwischen den Vertragsparteien verhärtet sind, kommt eine außergerichtliche Einigung kaum noch zustande. Die häufigsten Fehler bei der Aufstellung einer Schlussrechnung sind Abweichungen von Positionen des Leistungsverzeichnisses oder eine vereinbarte pauschale Vergütung, an die man sich nicht mehr gehalten hat oder nicht mehr halten will. Man versucht es dann mit Einheitspreisen, die der vertraglichen Vereinbarung allerdings nicht entsprechen. Auch werden häufig seitenlang Tagelohnarbeiten abgerechnet, obwohl im Vertrag gar kein Tagelohn vereinbart wurde, geschweige denn, dem Auftraggeber jemals rechtzeitig ein Tagelohnzettel zur Prüfung und Unterschrift vorgelegt wurde.

Letztes Mittel Rechtsstreit

Kommt es zu einem Rechtsstreit, werden solche nicht dem Vertrag entsprechenden Forderungen schnell wieder mit einem klageabweisenden Urteil bedient, wobei man in vielen Fällen mit neuem Vortrag im Berufungsverfahren ausgeschlossen ist, d. h. ein solcher Rechtsstreit ist dann oft endgültig und unwiederbringlich verloren.

Die Streitigkeiten während der Bauphase

Viel schlimmer ist die Situation, wenn der Streit nicht um den Inhalt der vorgelegten Schlussrechnung, sondern um während der Bauzeit entstandene Nachträge geht. Unternehmer neigen dazu, bis zur Klärung, ob ein Nachtrag berechtigt ist oder nicht, die Arbeiten ganz oder teilweise einstellen zu wollen. Mit einem solchen Streit hatte sich das Oberlandesgericht Stuttgart zu befassen. Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil vom 17.08.2021, Az. 10 U 423/20) lag folgender Sachverhalt zugrunde:

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Es birgt für den Unternehmer ein ganz erhebliches Risiko, eine Androhung der Einstellung der Baustelle wahr zu machen. Foto: fizkes, Adobe Stock

Sachverhalt der Entscheidung

Beim Umbau der Stadthalle einer Kommune erteilte ein mit Innenputzarbeiten beauftragter Unternehmer dem Auftraggeber mehrere Nachtragsrechnungen, deren Bezahlung der Auftraggeber teilweise als unbegründet ablehnte. Der Unternehmer sah dies nicht ein und bestand auf seiner Forderung. Die Entscheidung des Auftraggebers veranlasste den Unternehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und seine Mitarbeiter von der Baustelle abzuziehen. Durch diese Maßnahme blockierte der Unternehmer den Weiterbau der gesamten Baumaßnahme. Der Auftraggeber sah sich deshalb gezwungen, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Als der Unternehmer sodann vom Auftraggeber den Ersatz der vollen Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verlangte, kommt es zwischen den Vertragsparteien zu einem Rechtsstreit, mit dem sich schließlich das Oberlandesgericht Stuttgart in zweiter Instanz beschäftigen musste.

Die Entscheidung des Gerichts

Nach ausgiebiger mündlicher Verhandlung gab das Gericht schließlich dem Auftraggeber Recht. Auch die gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Unternehmers zum Bundesgerichtshof blieb erfolglos. Nach Meinung des Oberlandesgerichts Stuttgart und mit ihm eine Reihe weiterer Gerichte, sind die Parteien während der Vertragsdurchführung zur Kooperation verpflichtet. Aus diesem Kooperationsverhältnis ergeben sich Obliegenheiten und Pflichten, die beide Vertragsparteien zu beachten haben. Diese Kooperationspflichten sollen nach Meinung der Gerichte sicherstellen, dass die Vertragsdurchführung an die geänderten Umstände angepasst werden muss. Die Gerichte erwarten aus dieser Kooperationsverpflichtung, dass die Streitigkeiten zwischen den Parteien möglichst einvernehmlich beigelegt werden. Das Oberlandesgericht Stuttgart hielt es für den Unternehmer für zumutbar, dass trotz der Weigerung des Auftraggebers die Leistungen gesondert zu vergüten, diese auszuführen waren. Das Gericht weist den Unternehmer darauf hin gegebenenfalls den Anspruch gerichtlich überprüfen zu lassen. Stellt der Unternehmer seine Leistungen vollständig ein, um so Druck auf den Auftraggeber auszuüben, kann dieser zu einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt sein.

Kooperationsverpflichtung nur beim VOB-Vertrag?

Soweit ersichtlich war in den bisher entschiedenen Rechtsstreiten in den Verträgen jeweils die VOB vereinbart. Auch wenn man diese Kooperationsverpflichtung meint, aus der VOB herleiten zu können, ist nicht auszuschließen, dass Gerichte zukünftig auch bei reinen BGB-Verträgen eine derartige Kooperationsverpflichtung der Parteien annehmen könnten. Dies ließe sich herleiten aus der für die Parteien gegebenen Verpflichtung zur Vertragstreue und dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Es ist für den Unternehmer ein ganz erhebliches Risiko, eine Androhung der Einstellung der Baustelle wahr zu machen. Das Beispiel des Oberlandesgerichts Stuttgart zeigt, wie schnell ein Unternehmer mit dieser Maßnahme über das Ziel hinausschießt und damit den Rechtsstreit mit dem Auftraggeber verliert.

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Lieber kooperieren als streiten. Man sollte immer daran denken, dass Baurechtsstreite zumeist lange dauern und kostenintensiv sein können. Foto: joyfotoliakid, Adobe Stock

Kann der Unternehmer auf andere Druckmittel zurückgreifen?

Wenn die Bauhandwerkersicherheit (§ 650f BGB) auch keine Anwendung auf juristische Personen des öffentlichen Rechts oder auf ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen Anwendung findet, gibt es allerdings doch ein sehr breites Spektrum, in dem man mit einer Bauhandwerkersicherheit als Unternehmer agieren kann. Hat ein Unternehmer dem Grunde nach für geänderte oder zusätzliche Leistungen nach § 2 Abs. 5 oder 6 VOB/B einen Anspruch, so ist die fehlende Preisvereinbarung für den Nachtrag nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 20.10.2022, Az. VII ZR 154/21) kein Grund für den Auftraggeber, die Forderungen des Unternehmers auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit zurückzuweisen. So lange die Höhe der dem Unternehmer zustehende Vergütung streitig ist, kann man nur dringend raten, die Kirche im Dorf zu lassen und es mit der Höhe der zu sichernden Nachtragsforderung nicht zu überziehen. Nach Meinung des Bundesgerichtshofs in seinem genannten Urteil soll allerdings bereits ein schlüssiger Vortrag des Unternehmers ausreichen. Ein solcher Vortrag soll vorliegen, wenn er geeignet ist, die vom Unternehmer geforderte Bauhandwerkersicherheit nach den Grundsätzen der VOB in der voraussichtlich anzunehmenden Höhe zu rechtfertigen.

Zu spätes Verlangen nach Sicherheit?

Regelmäßig dürfte der Fall so liegen, dass der Unternehmer für die ursprünglich vertraglich vereinbarte Vergütung noch keine Sicherheit gemäß § 650f BGB verlangt hat. Die Forderungen nach Sicherheit für die unbestrittene Höhe des eigentlichen Auftrags dürfte schon ausreichend Druck zur Einigung erzeugen. Gerade bei Verträgen, bei denen man noch am Anfang der Erfüllungsleistung steht, übt das Verlangen nach Sicherheit nach § 650f BGB einen äußerst starken Druck aus, weil man für noch nicht erbrachte Leistungen dem Auftragnehmer eine Sicherheit zu stellen hat. Ein Umstand, den manche Banken nicht gerne sehen. Ein probates Mittel gegenüber dem Auftraggeber ist es auch, zeitnah nachvollziehbare Abschlagsrechnungen zu stellen und beim Ausbleiben von Zahlungen wegen Verzuges des Auftraggebers nach vorheriger Ankündigung die Arbeiten ganz oder teilweise einzustellen. Der eigentlich vorleistungspflichtige Unternehmer ist also nicht in einer so schlechten Position, wie man es oft meint. Es braucht auch beim besten Willen nicht der Anwendung der neu in das BGB aufgenommenen Regelung, wonach ein Unternehmer für zusätzlich vom Auftraggeber angeordnete Leistungen, eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragen kann (§ 650c und § 650d BGB). Beiden Vertragsparteien ist auch stets anzuraten, ihre vermeintlichen Rechte nicht in extenso auszuüben. Wenn beide Parteien vernünftig sind, muss es eigentlich nicht zu einem Rechtsstreit kommen. Man sollte immer daran denken, dass Baurechtsstreite zumeist lange dauern und kostenintensiv sein können.

 Rainer Schilling
Autor

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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